Österreich · Stammkapital, Geschäftsanteile und Ausschüttungen
Wie das Stammkapital herabgesetzt wird, was die Gläubiger davon haben und wann gezahlt werden darf
das AktG, das GmbHG und das UGB · §§ 54 bis 60 GmbHG
Wo das Problem liegt
Die Herabsetzung ist ein Verfahren mit Untergrenzen und einer Reihenfolge. Sie kann nur auf Grund eines Beschlusses auf Abänderung des Gesellschaftsvertrags und nach Durchführung des Aufgebotsverfahrens erfolgen, und der Beschluss muss Umfang und Zweck der Herabsetzung sowie die Art ihrer Durchführung bestimmen (§ 54 Absatz 1 GmbHG). Eine Herabsetzung unter 10 000 Euro ist unzulässig, und erfolgt sie durch Zurückzahlung von Stammeinlagen oder durch Befreiung von der Volleinzahlung, so darf der verbleibende Betrag jeder Stammeinlage nicht unter 70 Euro sinken (§ 54 Absatz 3 GmbHG). Unter den Mindestnennbetrag darf nur herabgesetzt werden, wenn dieser durch eine zugleich beschlossene Erhöhung ohne Sacheinlagen wieder erreicht wird (§ 54 Absatz 4 GmbHG).
Bei der vereinfachten Herabsetzung läuft eine Frist von drei Monaten, nach deren Ablauf alles unwirksam wird. Sämtliche Beschlüsse sind unwirksam, wenn die Beschlüsse über die Herabsetzung und über die Erhöhung des Stammkapitals nicht binnen drei Monaten nach der Beschlussfassung in das Firmenbuch eingetragen worden sind, wobei der Lauf der Frist nach der Regel des § 60 Absatz 2 GmbHG gehemmt ist. Die Beschlussfassung ist überdies nur zulässig, wenn die neuen Stammeinlagen übernommen sind, keine Sacheinlagen bedungen sind und auf jede erhöhte Stammeinlage die Mindestzahlung nach § 10 Absatz 1 GmbHG geleistet ist (§ 60 Absatz 1 GmbHG). Der Nachweis der Übernahme und der Einzahlung ist dem Notar zu erbringen, der den Erhöhungsbeschluss beurkundet (§ 60 Absatz 1 GmbHG).
Was das Gesetz verlangt
Die beabsichtigte Herabsetzung ist von sämtlichen Geschäftsführern zum Firmenbuch anzumelden, und das Handelsgericht beschließt über die Eintragung (§ 55 Absatz 1 GmbHG). Die Geschäftsführer haben unverzüglich nach der Benachrichtigung von der Eintragung die beabsichtigte Herabsetzung in den Bekanntmachungsblättern zu veröffentlichen und dabei bekanntzugeben, dass die Gesellschaft den Gläubigern Befriedigung oder Sicherstellung anbietet (§ 55 Absatz 2 GmbHG). Die durch die Herabsetzung bewirkte Abänderung des Gesellschaftsvertrags kann erst nach Ablauf der für die Anmeldung der Gläubiger bestimmten Frist zum Firmenbuch angemeldet werden (§ 56 Absatz 1 GmbHG), und der Anmeldung sind die in § 56 Absatz 2 GmbHG aufgezählten Nachweise beizuschließen.
Zahlungen an die Gesellschafter auf Grund der Herabsetzung sind erst nach der Eintragung der Abänderung in das Firmenbuch zulässig (§ 57 Absatz 1 GmbHG), und im selben Zeitpunkt wird eine bezweckte Befreiung von der Einzahlungspflicht wirksam (§ 57 Absatz 2 GmbHG). Bei Gesellschaften, deren Vermögenssubstanz durch den Geschäftsbetrieb naturgemäß aufgezehrt wird oder deren Vermögen aus zeitlich beschränkten Rechten besteht, gilt für die Zurückzahlung von Stammeinlagen § 58 GmbHG.
Auch die vereinfachte Herabsetzung ist von sämtlichen Geschäftsführern zum Firmenbuch anzumelden, und bei Anwendung des § 187 Absatz 2 AktG ist den bekannten Gläubigern eine unmittelbare Mitteilung zu machen (§ 59 Absatz 1 GmbHG). Die Beträge, die aus der Auflösung der Rücklagen und aus der Kapitalherabsetzung gewonnen werden, dürfen nicht zu Zahlungen an die Gesellschafter und nicht zur Befreiung von der Einlagepflicht verwendet werden (§ 59 Absatz 2 GmbHG). Die Zahlung auf die erhöhten Stammeinlagen kann auch auf ein Bankkonto des Übernehmers geleistet werden, wenn sich die Bank unwiderruflich nach der Regel des § 60 Absatz 1 GmbHG verpflichtet.
Das Werkzeug, das es löst
Die Datei 90 führt die ordentliche Herabsetzung: Beschlussinhalt gegen Umfang, Zweck und Durchführung, die beiden Untergrenzen, die Veröffentlichung, die Liste der gemeldeten Gläubiger samt Befriedigung oder Sicherstellung und das Datum der Eintragung, vor dem keine Zahlung erfolgen darf. Die Datei 91 führt die vereinfachte Herabsetzung und rechnet die Dreimonatsfrist für beide Beschlüsse, weil nach ihrem Ablauf alles unwirksam ist.
Diese Lage wird von diesen Dateien des Pakets abgedeckt AT-COMPANY
- Datei 90 · Herabsetzung des Stammkapitals: Beschluss, Gläubiger und Eintragung
- Datei 91 · Vereinfachte Herabsetzung des Stammkapitals
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