Österreich · Der Jahresabschluss der Kapitalgesellschaft
Welche Größenklasse gilt, was der Jahresabschluss zeigen muss und wie die Bilanz einer Kapitalgesellschaft aufgebaut ist
das AktG, das GmbHG und das UGB · §§ 221 bis 225 UGB
Wo das Problem liegt
Für die Kapitalgesellschaft ist die Frist kürzer als die allgemeine Frist des UGB. Die gesetzlichen Vertreter haben in den ersten fünf Monaten des Geschäftsjahrs für das vorangegangene Geschäftsjahr den um den Anhang erweiterten Jahresabschluss, einen Lagebericht sowie gegebenenfalls die weiteren in § 222 Absatz 1 UGB genannten Berichte aufzustellen. Der Jahresabschluss hat ein möglichst getreues Bild der Vermögenslage, der Finanzlage und der Ertragslage zu vermitteln, und wenn dies aus besonderen Umständen nicht gelingt, sind im Anhang die erforderlichen zusätzlichen Angaben zu machen (§ 222 Absatz 2 UGB). Aktiengesellschaften, die Mutterunternehmen sind, haben die Schwellenwerte auf konsolidierter oder aggregierter Basis zu berechnen (§ 221 Absatz 4a UGB).
Negatives Eigenkapital ist ein Bilanzposten mit einer Pflicht zur Erläuterung. Ist das Eigenkapital durch Verluste aufgebraucht, so lautet dieser Posten negatives Eigenkapital, und im Anhang ist zu erläutern, ob eine Überschuldung im Sinne des Insolvenzrechts vorliegt (§ 225 Absatz 1 UGB). Eine Gesellschaft, die den Posten ausweist und die Erläuterung weglässt, legt damit die Frage offen, die sie beantworten müsste. Forderungen und Verbindlichkeiten gegenüber verbundenen Unternehmen und gegenüber Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht, sind in der Regel gesondert auszuweisen (§ 225 Absatz 2 UGB).
Was das Gesetz verlangt
Eine Personengesellschaft im Sinn des § 189 Absatz 1 Z 2 UGB unterliegt hinsichtlich der in § 221 Absatz 5 UGB aufgezählten Tatbestände den Vorschriften, die der Rechtsform ihres unbeschränkt haftenden Gesellschafters entsprechen. Die einmal gewählte Form der Darstellung, insbesondere die Gliederung der aufeinanderfolgenden Bilanzen und Gewinn- und Verlustrechnungen, ist beizubehalten (§ 223 Absatz 1 UGB). Im Jahresabschluss ist zu jedem Posten der entsprechende Betrag des vorangegangenen Geschäftsjahrs zumindest in vollen 1 000 Euro anzugeben, und sind die Beträge nicht vergleichbar, so ist dies im Anhang anzugeben (§ 223 Absatz 2 UGB).
Betreibt eine Gesellschaft mehrere Geschäftszweige, so hat sie den Jahresabschluss nach der Vorschrift für den wirtschaftlich bedeutendsten Geschäftszweig zu gliedern und nach § 223 Absatz 3 UGB zu ergänzen. Eine weitere Untergliederung der Posten ist zulässig, und zusätzliche Posten und Zwischensummen dürfen unter den Voraussetzungen des § 223 Absatz 4 UGB hinzugefügt werden. Fällt ein Vermögensgegenstand oder eine Verbindlichkeit unter mehrere Posten, so ist die Zugehörigkeit nach § 223 Absatz 5 UGB zu vermerken oder im Anhang anzugeben, und Gliederung und Bezeichnung der mit arabischen Zahlen versehenen Posten sind nach § 223 Absatz 8 UGB zu ändern, wenn Besonderheiten der Gesellschaft es erfordern.
In der Bilanz sind die in § 224 Absatz 2 und Absatz 3 UGB angeführten Posten gesondert und in der vorgeschriebenen Reihenfolge auszuweisen (§ 224 Absatz 1 UGB). Der Betrag der Forderungen mit einer Restlaufzeit von mehr als einem Jahr ist bei jedem gesondert ausgewiesenen Posten anzumerken (§ 225 Absatz 3 UGB), Wechsel dürfen als Wertpapiere nur unter den Voraussetzungen des § 225 Absatz 4 UGB ausgewiesen werden, Anteile an Mutterunternehmen sind nach § 225 Absatz 5 UGB in einem gesonderten Posten mit einer Rücklage in gleicher Höhe auszuweisen, die Restlaufzeiten der Verbindlichkeiten sind nach § 225 Absatz 6 UGB anzugeben, und Gesellschaften, die nicht klein sind, haben bei Grundstücken den Grundwert anzumerken oder im Anhang anzugeben (§ 225 Absatz 7 UGB).
Das Werkzeug, das es löst
Die Datei 116 bestimmt die Größenklasse, rechnet bei Mutterunternehmen auf konsolidierter oder aggregierter Basis, rechnet die Fünfmonatsfrist und hält jede Abweichung von der bisherigen Darstellungsform samt Begründung fest. Die Datei 117 geht die Bilanzposten in der vorgeschriebenen Reihenfolge durch, verlangt beim Ausweis von negativem Eigenkapital die Erläuterung zur Überschuldung und erfasst die Restlaufzeiten der Forderungen und Verbindlichkeiten.
Diese Lage wird von diesen Dateien des Pakets abgedeckt AT-COMPANY
- Datei 116 · Größenklassen, der getreue Einblick und die Stetigkeit der Darstellung
- Datei 117 · Die Bilanz der Kapitalgesellschaft und die Angabe zum negativen Eigenkapital
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