Österreich · Die Gründung der Aktiengesellschaft
Die Arten der Aktie, ihre Verbriefung und das Stimmrecht, das sie gewährt
das AktG, das GmbHG und das UGB · §§ 8 bis 10a und 12 bis 13 AktG
Wo das Problem liegt
Die Wahl zwischen Nennbetragsaktien und Stückaktien ist eine Grundentscheidung und keine Formulierungsfrage. Beide Aktienarten dürfen in der Gesellschaft nicht nebeneinander bestehen (§ 8 Absatz 1 AktG). Nennbetragsaktien müssen auf mindestens einen Euro oder ein Vielfaches davon lauten (§ 8 Absatz 2 AktG), Stückaktien haben keinen Nennbetrag und sind am Grundkapital in gleichem Umfang beteiligt (§ 8 Absatz 3 AktG). Aktien sind unteilbar (§ 8 Absatz 5 AktG), und für einen geringeren Betrag als den Nennbetrag oder den anteiligen Betrag dürfen sie nicht ausgegeben werden (§ 8a Absatz 1 AktG).
Bei Inhaberaktien liegt der Fehler meist im Zeitpunkt und in der Verwahrung. Aktien müssen außer in den Fällen des § 10 AktG auf Namen lauten (§ 9 Absatz 1 AktG), und Inhaberaktien dürfen erst nach der vollen Leistung des Ausgabebetrags ausgegeben werden und sind in Sammelurkunden zu verbriefen (§ 10 Absatz 2 AktG). Der Anteilsbesitz wird dann durch eine Depotbestätigung des depotführenden Kreditinstituts nachgewiesen, deren Inhalt das Gesetz vorschreibt (§ 10a Absatz 1 und Absatz 2 AktG).
Was das Gesetz verlangt
Aktien können als Nennbetragsaktien oder als Stückaktien begründet werden, und beide Arten dürfen nicht nebeneinander bestehen (§ 8 Absatz 1 AktG). Nennbetragsaktien müssen auf mindestens einen Euro oder ein Vielfaches lauten (§ 8 Absatz 2 AktG), Stückaktien haben keinen Nennbetrag und sind in gleichem Umfang am Grundkapital beteiligt (§ 8 Absatz 3 AktG). Die Aktien sind unteilbar (§ 8 Absatz 5 AktG). Für einen geringeren Betrag als den Nennbetrag oder den auf die einzelne Stückaktie entfallenden anteiligen Betrag des Grundkapitals dürfen Aktien nicht ausgegeben werden (§ 8a Absatz 1 AktG).
Aktien müssen außer in den Fällen des § 10 Absatz 1 AktG auf Namen lauten (§ 9 Absatz 1 AktG), und werden Namensaktien vor voller Leistung des Ausgabebetrags ausgegeben, so ist der Betrag der Teilleistungen in der Aktie anzugeben (§ 9 Absatz 2 AktG). Inhaberaktien dürfen erst nach voller Leistung des Ausgabebetrags ausgegeben werden und sind in Sammelurkunden zu verbriefen (§ 10 Absatz 2 AktG). Der Anteilsbesitz ist durch eine Bestätigung des depotführenden Kreditinstituts nachzuweisen (§ 10a Absatz 1 AktG), die die im Gesetz aufgezählten Angaben enthalten muss (§ 10a Absatz 2 AktG).
Jede Aktie gewährt das Stimmrecht, das nach dem Verhältnis der Nennbeträge und bei Stückaktien nach deren Zahl ausgeübt wird (§ 12 Absatz 1 AktG). Mehrstimmrechtsaktien sind unzulässig (§ 12 Absatz 3 AktG). Vorzugsaktien ohne Stimmrecht dürfen nur bis zu einem Drittel des Grundkapitals ausgegeben werden (§ 12a Absatz 2 AktG). Zur Unterzeichnung von Aktienurkunden genügt eine vervielfältigte Unterschrift (§ 13 Absatz 1 AktG), und Informationen, die auf der Internetseite zugänglich zu machen sind, müssen einfach auffindbar sein (§ 13 Absatz 5 AktG).
Das Werkzeug, das es löst
Die Datei 7 fragt ab, welche Aktienart die Satzung vorsieht, und prüft das Verbot des Nebeneinanders und die Untergrenze des § 8 AktG. Die Datei 8 nimmt Namens- und Inhaberaktien getrennt auf, verlangt bei Inhaberaktien den Nachweis der vollen Leistung und der Verwahrung in einer Sammelurkunde und geht die Pflichtangaben der Depotbestätigung durch. Die Datei 9 prüft den Anteil der stimmrechtslosen Vorzugsaktien gegen die Drittelgrenze des § 12a AktG.
Diese Lage wird von diesen Dateien des Pakets abgedeckt AT-COMPANY
- Datei 7 · Nennbetragsaktien, Stückaktien und das Verbot der Unterpari-Emission
- Datei 8 · Namensaktien, Inhaberaktien und die Verwahrung der Inhaberaktien
- Datei 9 · Stimmrecht, stimmrechtslose Vorzugsaktien und die Aktienurkunde
Die Dateien dieser Lage
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