Österreich · Verschmelzung, Vermögensübertragung und Umwandlung
Der Beschluss über die Verschmelzung, die Auflage der Unterlagen und die Kapitalerhöhung der übernehmenden Gesellschaft
das AktG, das GmbHG und das UGB · §§ 221 bis 224 und 231 AktG
Wo das Problem liegt
Die Monatsfrist vor der Hauptversammlung entscheidet über die Wirksamkeit des Beschlusses. Die Vorstände der beteiligten Gesellschaften haben mindestens einen Monat vor dem Tag der Hauptversammlung, die über die Verschmelzung beschließt, die im Gesetz genannten Schritte zu setzen (§ 221a Absatz 1 AktG), und bei jeder beteiligten Gesellschaft sind mindestens während eines Monats vor diesem Tag die im Gesetz aufgezählten Unterlagen aufzulegen (§ 221a Absatz 2 AktG). In der Hauptversammlung selbst sind diese Unterlagen erneut aufzulegen (§ 221a Absatz 5 AktG).
Bei der Kapitalerhöhung zur Durchführung der Verschmelzung gibt es Aktien, die nicht gewährt werden dürfen, und eine Grenze für bare Zuzahlungen. Die übernehmende Gesellschaft darf keine Aktien gewähren, soweit sie Aktien der übertragenden Gesellschaft besitzt oder einer der weiteren im Gesetz genannten Fälle vorliegt (§ 224 Absatz 1 AktG). Leistet sie bare Zuzahlungen, so dürfen diese zehn vom Hundert des auf die gewährten Aktien entfallenden Betrags nicht übersteigen (§ 224 Absatz 5 AktG).
Was das Gesetz verlangt
Der Verschmelzungsvertrag wird nur wirksam, wenn die Hauptversammlung jeder Gesellschaft ihm zustimmt (§ 221 Absatz 1 AktG), und der Beschluss bedarf einer Mehrheit von mindestens drei Vierteln des vertretenen Grundkapitals (§ 221 Absatz 2 AktG). Bei mehreren Gattungen stimmberechtigter Aktien tritt ein gesonderter Beschluss hinzu (§ 221 Absatz 3 AktG). Der Vertrag oder sein Entwurf ist in die Niederschrift aufzunehmen oder ihr als Anlage beizufügen (§ 221 Absatz 4 AktG). Der Verschmelzungsvertrag bedarf der notariellen Beurkundung (§ 222 AktG).
Die Vorstände haben mindestens einen Monat vor dem Tag der Hauptversammlung die im Gesetz genannten Schritte zu setzen (§ 221a Absatz 1 AktG), wobei Einreichung bei Gericht und Veröffentlichung des Hinweises den Anforderungen des § 221a Absatz 1a AktG entsprechen müssen. Bei jeder beteiligten Gesellschaft sind mindestens während eines Monats vor diesem Tag die aufgezählten Unterlagen aufzulegen (§ 221a Absatz 2 AktG), und eine Zwischenbilanz ist nach den für die letzte Jahresbilanz geltenden Vorschriften aufzustellen (§ 221a Absatz 3 AktG). In der Hauptversammlung sind die Unterlagen aufzulegen (§ 221a Absatz 5 AktG), und jedem Aktionär ist auf Verlangen Auskunft über alle für die Verschmelzung wesentlichen Angelegenheiten zu geben (§ 221a Absatz 6 AktG).
Im Fall einer Kapitalerhöhung zur Durchführung der Verschmelzung hat bei der übernehmenden Gesellschaft eine Prüfung stattzufinden (§ 223 Absatz 2 AktG). Die übernehmende Gesellschaft darf keine Aktien gewähren, soweit einer der im Gesetz aufgezählten Fälle vorliegt (§ 224 Absatz 1 AktG), und Aktien der übernehmenden Gesellschaft im Besitz der übertragenden sind nach § 224 Absatz 3 AktG zu behandeln. Bare Zuzahlungen dürfen zehn vom Hundert des auf die gewährten Aktien entfallenden Betrags nicht übersteigen (§ 224 Absatz 5 AktG). Aktionäre der übernehmenden Gesellschaft, deren Anteile zusammen fünf vom Hundert des Grundkapitals erreichen, haben das Recht des § 231 Absatz 3 AktG.
Das Werkzeug, das es löst
Die Datei 59 fragt für jede beteiligte Gesellschaft das Datum der Hauptversammlung ab und rechnet rückwärts, ob die Unterlagen den vollen Monat des § 221a AktG aufgelegen sind. Sie verlangt die notarielle Beurkundung des Vertrags und die Niederschrift samt Anlage. Die Datei 60 nimmt die Kapitalerhöhung auf, prüft für jeden Aktienbestand, ob Aktien gewährt werden durften, und misst jede bare Zuzahlung gegen die Zehn-Prozent-Grenze des § 224 AktG.
Diese Lage wird von diesen Dateien des Pakets abgedeckt AT-COMPANY
- Datei 59 · Zustimmung der Hauptversammlung zur Verschmelzung und Auflage der Unterlagen
- Datei 60 · Kapitalerhöhung zur Durchführung der Verschmelzung und Aktien, die nicht gewährt werden dürfen
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