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Österreich · Die Zweigniederlassung einer ausländischen Gesellschaft

Die Anmeldung, die laufenden Pflichten und die Abwicklung der inländischen Zweigniederlassung einer ausländischen Kapitalgesellschaft

das AktG, das GmbHG und das UGB · § 254 AktG und §§ 107 bis 114 und 125 GmbHG

Wo das Problem liegt

Diese Seite gilt für zwei Gesellschaftsformen zugleich, weil das Gesetz sie fast gleich behandelt. Liegt der Sitz einer Aktiengesellschaft im Ausland, so ist sie durch den Vorstand zur Eintragung anzumelden (§ 254 Absatz 1 AktG), und für eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit Sitz im Ausland gilt dasselbe durch die Geschäftsführer (§ 107 Absatz 1 GmbHG). Gesellschaften, deren Personalstatut nicht das Recht eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder eines Vertragsstaats des Europäischen Wirtschaftsraums ist, tragen die zusätzliche Pflicht des § 254 Absatz 2 AktG und des § 107 Absatz 2 GmbHG, nämlich einen ständigen Vertreter zu bestellen.

Die Pflichten hören mit der Eintragung nicht auf, und zwei von ihnen werden regelmäßig übersehen. Die Eröffnung oder die Abweisung eines Insolvenz- oder ähnlichen Verfahrens über das Vermögen der Gesellschaft ist anzuzeigen (§ 254 Absatz 6 AktG und § 107 Absatz 6 GmbHG). Die für das Inland bestellte Vertretung hat über die inländischen Geschäfte gesondert Bücher zu führen (§ 112 GmbHG). Eine Zweigniederlassung, die ihre Zahlen nur im Konzernsystem des Sitzstaates führt, erfüllt diese Pflicht nicht.

Was das Gesetz verlangt

Liegt der Sitz einer Aktiengesellschaft im Ausland, so ist die Gesellschaft durch den Vorstand zur Eintragung anzumelden (§ 254 Absatz 1 AktG). Gesellschaften aus einem Drittstaat trifft die zusätzliche Pflicht des § 254 Absatz 2 AktG. Die Vorstandsmitglieder haben ihre Namensunterschrift zur Aufbewahrung bei Gericht zu zeichnen (§ 254 Absatz 3 AktG), und für die Anmeldung gelten die im Gesetz bezeichneten Vorschriften (§ 254 Absatz 4 AktG). Die Eröffnung oder Abweisung eines Insolvenzverfahrens ist anzuzeigen (§ 254 Absatz 6 AktG), für weitere Anmeldungen ist neben dem Vorstand auch der ständige Vertreter zuständig (§ 254 Absatz 7 AktG), und die Abwicklung der Geschäfte der inländischen Zweigniederlassung richtet sich nach § 254 Absatz 8 AktG.

Liegt der Sitz einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung im Ausland, so ist sie durch die Geschäftsführer zur Eintragung anzumelden (§ 107 Absatz 1 GmbHG), und für Gesellschaften aus einem Drittstaat gilt § 107 Absatz 2 GmbHG. Die Geschäftsführer haben ihre Namensunterschrift zu zeichnen (§ 107 Absatz 3 GmbHG), der Anmeldung ist der Gesellschaftsvertrag in der geltenden Fassung beizufügen (§ 107 Absatz 4 GmbHG), und einzutragen sind neben den allgemeinen auch die im Gesetz genannten besonderen Angaben (§ 107 Absatz 5 GmbHG). Die Eröffnung oder Abweisung eines Insolvenzverfahrens ist anzuzeigen (§ 107 Absatz 6 GmbHG), und für weitere Anmeldungen sind neben den Geschäftsführern die im Gesetz genannten Personen zuständig (§ 107 Absatz 7 GmbHG).

Die für das Inland bestellte Vertretung hat über die inländischen Geschäfte gesondert Bücher zu führen (§ 112 GmbHG). Die Abwicklung der Geschäfte der inländischen Zweigniederlassung erfolgt unter sinngemäßer Anwendung der im Gesetz bezeichneten Bestimmungen (§ 113 Absatz 2 GmbHG), und § 102 GmbHG ist auf ausländische Gesellschaften sinngemäß anzuwenden (§ 114 GmbHG). Die Geschäftsführer, die Liquidatoren oder im Fall einer inländischen Zweigniederlassung die für diese im Inland vertretungsbefugten Personen tragen die Pflicht des § 125 GmbHG.

Das Werkzeug, das es löst

Die Datei 69 gilt für die Zweigniederlassung einer ausländischen Aktiengesellschaft, die Datei 100 für jene einer ausländischen Gesellschaft mit beschränkter Haftung, und der Pass entscheidet, welche der beiden das Unternehmen öffnet. Beide fragen das Personalstatut der Hauptniederlassung ab, verlangen bei einem Drittstaat den Nachweis des ständigen Vertreters, prüfen jede Anmeldung und jede Anzeige eines Insolvenzverfahrens und verlangen für die GmbH den Nachweis der gesondert geführten Bücher nach § 112 GmbHG.

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