ComplianceSME

Österreich · Auflösung, Liquidation und Verschmelzung der GmbH

Wie eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung verschmolzen wird und wessen Zustimmung dafür nötig ist

das AktG, das GmbHG und das UGB · §§ 97 bis 100 GmbHG

Wo das Problem liegt

Die Vorbereitungsfrist wird vom Tag der Postaufgabe an gerechnet, nicht vom Zugang. Die nach § 221a Absatz 2 AktG erforderlichen Unterlagen sind den Gesellschaftern zu übersenden, und zwischen dem Tag der Aufgabe der Sendung zur Post und der Beschlussfassung muss ein Zeitraum von mindestens vierzehn Tagen liegen (§ 97 Absatz 1 GmbHG). Die Geschäftsführer haben jedem Gesellschafter auf Verlangen ab dem Zeitpunkt der Einberufung jederzeit Auskunft auch über alle für die Verschmelzung wesentlichen Angelegenheiten der anderen Gesellschaft zu geben, und in der Einberufung ist auf dieses Recht hinzuweisen (§ 97 Absatz 2 GmbHG). Eine Einberufung ohne diesen Hinweis ist angreifbar, obwohl sie sonst vollständig aussieht.

Die Dreiviertelmehrheit genügt in mehreren Fällen nicht, und jeder dieser Fälle hängt am Gesellschaftsvertrag. Werden bei der übertragenden Gesellschaft Sonderrechte einzelner Gesellschafter beeinträchtigt, so gilt § 99 Absatz 1 GmbHG. Sieht der Gesellschaftsvertrag einer beteiligten Gesellschaft ein Zustimmungsrecht bei der Übertragung von Geschäftsanteilen vor, so bedarf der Verschmelzungsbeschluss der Zustimmung dieses Gesellschafters (§ 99 Absatz 2 GmbHG). Sind die Geschäftsanteile der übertragenden Gesellschaft frei übertragbar und knüpft der Vertrag der übernehmenden Gesellschaft die Übertragung an Voraussetzungen, so gilt § 99 Absatz 4 GmbHG, und sind bei einer beteiligten Gesellschaft die Bareinlagen noch nicht vollständig geleistet, so bedarf der Beschluss der Zustimmung aller Gesellschafter der übrigen Gesellschaften (§ 99 Absatz 5 GmbHG).

Was das Gesetz verlangt

Der Beschluss der Gesellschafter über die Verschmelzung bedarf einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen, kann im Gesellschaftsvertrag an weitere Erfordernisse geknüpft sein und bedarf der notariellen Beurkundung (§ 98 GmbHG). Sieht der Gesellschaftsvertrag einer beteiligten Gesellschaft für einzelne Beschlussgegenstände eine über die gesetzliche Mehrheit hinausgehende Erfordernis vor, so gilt § 99 Absatz 3 GmbHG.

Ist nach diesen Vorschriften die Zustimmung eines Gesellschafters erforderlich, so kann sie auch außerhalb der Generalversammlung erteilt werden, muss dann aber gerichtlich oder notariell beglaubigt unterfertigt sein und den Anforderungen des § 99 Absatz 6 GmbHG entsprechen. Der Verschmelzungsvertrag oder sein Entwurf ist auf Verlangen eines Gesellschafters nach § 220b AktG zu prüfen, und ist kein Aufsichtsrat bestellt, so bestellt das Gericht den Prüfer auf Antrag der Geschäftsführer, wobei die Kosten die Gesellschaft trägt (§ 100 Absatz 2 GmbHG).

Das Werkzeug, das es löst

Die Datei 99 rechnet die Vierzehntagefrist vom Tag der Postaufgabe bis zum Tag der Beschlussfassung und prüft, ob die Einberufung den Hinweis auf das Auskunftsrecht trägt. Sie geht anschließend den Katalog der Zustimmungserfordernisse durch: Sonderrechte, vinkulierte Anteile, freie Übertragbarkeit und nicht vollständig geleistete Bareinlagen, und sie verlangt für jede außerhalb der Versammlung erteilte Zustimmung die beglaubigte Unterschrift.

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