ComplianceSME

Österreich · Buchführung, Inventar und Jahresabschluss

Wie Anlagevermögen und Umlaufvermögen bewertet werden und wie lange die Unterlagen aufzubewahren sind

das AktG, das GmbHG und das UGB · §§ 202 bis 208, 211, 212 und 216 UGB

Wo das Problem liegt

Die Abschreibung folgt einem Plan, der vor der ersten Buchung stehen muss. Die Anschaffungs- oder Herstellungskosten sind bei Gegenständen des Anlagevermögens, deren Nutzung zeitlich begrenzt ist, um planmäßige Abschreibungen zu vermindern, und der Plan muss die Kosten nach der Regel des § 204 Absatz 1 UGB auf die Geschäftsjahre verteilen. Gegenstände des Anlagevermögens sind bei voraussichtlich dauernder Wertminderung ohne Rücksicht auf die Nutzungsdauer außerplanmäßig auf den niedrigeren beizulegenden Wert abzuschreiben (§ 204 Absatz 2 UGB). Fällt der Grund für eine Abschreibung nach § 204 Absatz 2 oder § 207 UGB später weg, so ist im Umfang der Werterhöhung nach § 208 Absatz 1 UGB zuzuschreiben.

Die Aufbewahrungsfrist beginnt nicht am Tag der Erstellung. Der Unternehmer hat seine Bücher, Inventare, Eröffnungsbilanzen, Jahresabschlüsse samt Lageberichten, Konzernabschlüsse samt Konzernlageberichten, empfangene Geschäftsbriefe, Abschriften der abgesendeten Geschäftsbriefe und Belege für Buchungen nach § 212 Absatz 1 UGB geordnet aufzubewahren. Die Frist läuft vom Schluss des Kalenderjahrs an, für das die letzte Bucheintragung vorgenommen, das Inventar aufgestellt, der Jahresabschluss festgestellt oder der Geschäftsbrief empfangen oder abgesendet wurde (§ 212 Absatz 2 UGB). Wer elektronisch aufbewahrt, muss auf eigene Kosten innerhalb angemessener Frist die Hilfsmittel zur Verfügung stellen, die zur Lesbarmachung nötig sind (§ 216 UGB).

Was das Gesetz verlangt

Einlagen, Zuwendungen und Entnahmen sind mit dem Wert anzusetzen, der ihnen im Zeitpunkt ihrer Leistung beizulegen ist, soweit sich nicht aus der Nutzungsmöglichkeit im Unternehmen ein geringerer Wert ergibt (§ 202 Absatz 1 UGB). Jener Teil eines Unterschiedsbetrags, der den Aktiven und Passiven des übertragenen Vermögens zugeordnet werden kann, ist als Umgründungsmehrwert gesondert auszuweisen (§ 202 Absatz 2 Z 3 UGB).

Anschaffungskosten sind die Aufwendungen, die geleistet werden, um einen Vermögensgegenstand zu erwerben und ihn in einen betriebsbereiten Zustand zu versetzen, soweit sie ihm einzeln zugeordnet werden können (§ 203 Absatz 2 UGB). Herstellungskosten sind die Aufwendungen für die Herstellung, die Erweiterung oder eine wesentliche Verbesserung eines Vermögensgegenstands (§ 203 Absatz 3 UGB), Zinsen für Fremdkapital dürfen unter den Voraussetzungen des § 203 Absatz 4 UGB angesetzt werden, und als Geschäftswert ist der Unterschiedsbetrag nach § 203 Absatz 5 UGB anzusetzen.

Gegenstände des Umlaufvermögens sind mit den Anschaffungs- oder Herstellungskosten, vermindert um Abschreibungen nach § 207 UGB, anzusetzen (§ 206 Absatz 1 UGB), und auf die Feststellung dieser Kosten ist § 203 Absatz 2 bis Absatz 4 UGB sinngemäß anzuwenden (§ 206 Absatz 2 UGB). Bei Gegenständen des Umlaufvermögens sind Abschreibungen vorzunehmen, um sie mit dem Wert anzusetzen, der sich aus dem niedrigeren Börsenkurs oder Marktpreis am Abschlussstichtag ergibt (§ 207 UGB). Rückstellungen mit einer Restlaufzeit von mehr als einem Jahr sind mit einem marktüblichen Zinssatz abzuzinsen (§ 211 Absatz 2 UGB).

Das Werkzeug, das es löst

Die Datei 114 nimmt für jeden Gegenstand des Anlagevermögens die Anschaffungs- oder Herstellungskosten, den Abschreibungsplan und jede außerplanmäßige Abschreibung samt Nachweis der dauernden Wertminderung auf. Die Datei 115 führt die Bewertung des Umlaufvermögens gegen Börsenkurs oder Marktpreis, erfasst jede Zuschreibung mit dem Grund des Wegfalls und führt ein Aufbewahrungsregister, das für jede Unterlagenart den Beginn der Frist vom Schluss des Kalenderjahrs an rechnet.

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