Österreich · Die Seeversicherung
Was bei Abschluss einer Seeversicherung anzuzeigen ist, wann die Prämie fällig wird und was nach einem Unfall zu tun ist
das AktG, das GmbHG und das UGB · §§ 784, 789, 804 bis 807, 812, 817 bis 819, 822, 831, 837 und 842 UGB
Wo das Problem liegt
Die Anzeigepflicht beim Vertragsschluss erfasst auch fremdes Wissen. Der Versicherungsnehmer ist sowohl bei der Versicherung für eigene Rechnung als auch bei der Versicherung für fremde Rechnung verpflichtet, dem Versicherer beim Abschluss des Vertrags die in § 806 Absatz 1 UGB bezeichneten Umstände anzuzeigen. Wird der Vertrag durch einen Vertreter abgeschlossen, so sind auch die dem Vertreter bekannten Umstände anzuzeigen (§ 806 Absatz 2 UGB), und bei der Versicherung für fremde Rechnung sind zusätzlich die dem Versicherten oder einem Zwischenhändler bekannten Umstände nach § 807 Absatz 1 UGB anzuzeigen. Wer für dasselbe Interesse gegen dieselbe Gefahr bei mehreren Versicherern Versicherung nimmt, hat jedem Versicherer von der anderen Versicherung unverzüglich Mitteilung zu machen (§ 789 UGB).
Nach einem Unfall laufen zwei Pflichten gleichzeitig, die Anzeige und die Rettung. Jeder Unfall ist dem Versicherer anzuzeigen, sobald der Versicherungsnehmer oder der Versicherte Nachricht davon erhält, mit der Folge des § 818 UGB. Der Versicherte ist verpflichtet, sowohl für die Rettung der versicherten Sachen als auch für die Abwendung größerer Nachteile tunlichst zu sorgen (§ 819 Absatz 1 UGB), und er hat, wenn tunlich, über die erforderlichen Maßregeln vorher mit dem Versicherer Rücksprache zu nehmen (§ 819 Absatz 2 UGB). Er hat dem Versicherer außerdem die zur Verfolgung eines Anspruchs erforderliche Hilfe zu gewähren (§ 822 UGB).
Was das Gesetz verlangt
Der Versicherte ist verpflichtet, dem Versicherer auf dessen Verlangen und auf dessen Kosten eine öffentlich beglaubigte Anerkennungsurkunde über den Eintritt in die Rechte gegen den Dritten auszustellen (§ 804 Absatz 2 UGB). Ist eine Forderung versichert, zu deren Deckung eine den Gefahren der See ausgesetzte Sache dient, so hat der Versicherte im Schadensfall nach § 805 Absatz 1 UGB abzutreten.
Die Prämie ist, sofern nichts anderes vereinbart ist, sofort nach dem Abschluss des Vertrags und, wenn eine Police verlangt wird, gegen deren Auslieferung zu zahlen (§ 812 Absatz 1 UGB), und zur Zahlung ist der Versicherungsnehmer verpflichtet (§ 812 Absatz 2 UGB). Bei der Versicherung von Gütern ohne Bezeichnung des Schiffes hat der Versicherte dem Versicherer nach § 817 Absatz 1 UGB mitzuteilen, in welches Schiff die Güter abgeladen worden sind. Im Fall einer Verlängerung hat der Versicherte die Zeitprämie nach § 831 Absatz 2 UGB fortzuentrichten, ihm obliegt die Abtretung nach § 837 Absatz 2 UGB, und der Versicherer muss seinen Entschluss nach § 842 UGB fristgerecht erklären.
Das Werkzeug, das es löst
Die Datei 175 führt die Police, jede weitere Versicherung desselben Interesses samt Mitteilung an jeden Versicherer und die vollständige Liste der beim Abschluss angezeigten Umstände, einschließlich der einem Vertreter bekannten. Die Datei 176 führt die Prämie mit Zahlungsbeleg, jede Ablademitteilung bei unbenannten Schiffen, die Anzeige jedes Unfalls mit Datum und jede Rettungsmaßnahme samt der vorherigen Rücksprache mit dem Versicherer.
Diese Lage wird von diesen Dateien des Pakets abgedeckt AT-COMPANY
- Datei 175 · Die Police, Doppelversicherung, Übergang der Ansprüche und Anzeigepflicht bei Vertragsschluss
- Datei 176 · Die Prämie, ungenannte Schiffe, Anzeige des Unfalls und die Pflicht zur Schadensabwendung
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