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Österreich · Der Vorstand der Aktiengesellschaft

Die Bestellung der Vorstandsmitglieder, ihre Pflichten und ihre Haftung gegenüber der Gesellschaft

das AktG, das GmbHG und das UGB · §§ 75, 78 und 79 bis 84 AktG

Wo das Problem liegt

Die Bestellung ist befristet und die Frist wird oft überschritten. Vorstandsmitglieder bestellt der Aufsichtsrat auf höchstens fünf Jahre (§ 75 Absatz 1 AktG). Eine juristische Person oder eine Personengesellschaft kann nicht zum Vorstandsmitglied bestellt werden (§ 75 Absatz 2 AktG), und wer von einem Gericht rechtskräftig zu einer mehr als sechsmonatigen Freiheitsstrafe wegen der im Gesetz genannten Taten verurteilt worden ist, darf nicht Vorstandsmitglied sein (§ 75 Absatz 2a AktG). Dasselbe gilt bei einer vergleichbaren Verurteilung durch ein ausländisches Gericht (§ 75 Absatz 2b AktG).

Der Verlust des halben Grundkapitals ist die Pflicht, die am häufigsten zu spät erfüllt wird. Ergibt sich bei Aufstellung der Jahresbilanz oder einer Zwischenbilanz oder ist anzunehmen, dass ein Verlust in Höhe des halben Grundkapitals besteht, so hat der Vorstand unverzüglich die Hauptversammlung einzuberufen und ihr dies anzuzeigen (§ 83 AktG). Die Anzeige hängt nicht am festgestellten Jahresabschluss, sondern schon an der Annahme. Wer auf die Feststellung wartet, ist zu spät.

Was das Gesetz verlangt

Vorstandsmitglieder bestellt der Aufsichtsrat auf höchstens fünf Jahre (§ 75 Absatz 1 AktG). Eine juristische Person oder eine Personengesellschaft kann nicht bestellt werden (§ 75 Absatz 2 AktG), und die im Gesetz genannten Verurteilungen schließen von der Funktion aus, im Inland wie im Ausland (§ 75 Absatz 2a und Absatz 2b AktG). Der Aufsichtsrat hat dafür zu sorgen, dass die Gesamtbezüge der Vorstandsmitglieder in einem angemessenen Verhältnis stehen (§ 78 Absatz 1 AktG).

Die Vorstandsmitglieder dürfen ohne Einwilligung des Aufsichtsrats weder ein Unternehmen betreiben noch Aufsichtsratsmandate in den im Gesetz genannten Unternehmen annehmen (§ 79 Absatz 1 AktG). Kredit darf Vorstandsmitgliedern und leitenden Angestellten nur mit ausdrücklicher Zustimmung des Aufsichtsrats gewährt werden (§ 80 Absatz 1 AktG), und dies gilt auch für Kredite an den Ehegatten oder an ein minderjähriges Kind (§ 80 Absatz 3 AktG). Wird entgegen diesen Vorschriften Kredit gewährt, so ist er sofort zurückzuzahlen, wenn der Aufsichtsrat nicht nachträglich zustimmt (§ 80 Absatz 4 AktG). Der Vorstand hat dafür zu sorgen, dass ein Rechnungswesen und ein internes Kontrollsystem geführt werden, die den Anforderungen des Unternehmens entsprechen (§ 82 AktG).

Der Vorstand hat dem Aufsichtsrat mindestens einmal jährlich über grundsätzliche Fragen der künftigen Geschäftspolitik zu berichten (§ 81 Absatz 1 AktG), und der Jahresbericht und die Quartalsberichte sind schriftlich zu erstatten und jedem Aufsichtsratsmitglied zugänglich zu machen (§ 81 Absatz 2 AktG). Ergibt sich ein Verlust in Höhe des halben Grundkapitals oder ist ein solcher anzunehmen, so hat der Vorstand unverzüglich die Hauptversammlung einzuberufen und ihr dies anzuzeigen (§ 83 AktG).

Die Vorstandsmitglieder haben bei ihrer Geschäftsführung die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters anzuwenden (§ 84 Absatz 1 AktG), und sie handeln jedenfalls im Einklang damit, wenn sie sich bei einer unternehmerischen Entscheidung unter den im Gesetz genannten Voraussetzungen leiten lassen (§ 84 Absatz 1a AktG). Wer seine Obliegenheiten verletzt, haftet der Gesellschaft als Gesamtschuldner auf Ersatz (§ 84 Absatz 2 AktG), namentlich wenn entgegen dem Gesetz Einlagen zurückgewährt wurden (§ 84 Absatz 3 AktG). Auf Ersatzansprüche kann die Gesellschaft erst nach fünf Jahren und nur unter den im Gesetz genannten Bedingungen verzichten (§ 84 Absatz 4 AktG), und die Ansprüche verjähren in fünf Jahren (§ 84 Absatz 6 AktG).

Das Werkzeug, das es löst

Die Datei 24 nimmt für jedes Vorstandsmitglied das Bestelldatum, die Funktionsdauer und die Prüfung der Ausschlussgründe des § 75 AktG auf. Die Datei 27 fragt jede Nebentätigkeit gegen das Wettbewerbsverbot und jeden Kredit gegen die Zustimmungspflicht des § 80 AktG ab, auch für Ehegatten und minderjährige Kinder. Die Datei 28 verlangt die Jahres- und Quartalsberichte an den Aufsichtsrat und stellt fest, ob und wann ein Verlust des halben Grundkapitals angezeigt wurde.

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