ComplianceSME

Österreich · Die Gründung der Gesellschaft mit beschränkter Haftung

Was vor der Anmeldung eingezahlt sein muss, wer die Anmeldung unterschreibt und was mit der Eintragung veröffentlicht wird

das AktG, das GmbHG und das UGB · §§ 7 bis 9, 10, 10a und 12 GmbHG

Wo das Problem liegt

Die Anmeldung enthält eine Erklärung, für deren Richtigkeit die Geschäftsführer einstehen. Auf jede bar zu leistende Stammeinlage muss mindestens ein Viertel, jedenfalls aber ein Betrag von 70 Euro eingezahlt sein, und auf die bar zu leistenden Einlagen müssen mindestens insgesamt 5 000 Euro entfallen (§ 10 Absatz 1 GmbHG). Der eingeforderte Betrag kann nur durch Gutschrift bei einem inländischen Kreditinstitut oder einem CRR-Kreditinstitut auf ein Konto der Gesellschaft oder der Geschäftsführer zu deren freier Verfügung oder auf ein Anderkonto des beurkundenden Notars geleistet werden (§ 10 Absatz 2 GmbHG). In der Anmeldung ist zu erklären, dass die Beträge bar eingezahlt sind und sich in der freien Verfügung der Geschäftsführer befinden (§ 10 Absatz 3 GmbHG).

Eine Sacheinlage, die ihren Wert nicht erreicht, wird zu einer Geldschuld des Gesellschafters. Erreicht der Wert einer Sacheinlage im Zeitpunkt der Anmeldung nicht den Betrag der dafür übernommenen Stammeinlage, so hat der Gesellschafter in Höhe des Fehlbetrags eine Einlage in Geld zu leisten (§ 10a Absatz 1 GmbHG). Der Gründungsaufwand ist ebenfalls begrenzt: eine Belohnung für die Gründung oder deren Vorbereitung darf einem Gesellschafter aus dem Stammkapital nicht gewährt werden (§ 7 Absatz 1 GmbHG), und Ersatz der Errichtungskosten kann nur innerhalb des im Gesellschaftsvertrag festgesetzten Höchstbetrags begehrt werden (§ 7 Absatz 2 GmbHG).

Was das Gesetz verlangt

Die Eintragung der Gesellschaft in das Firmenbuch kann nur auf Grund einer Anmeldung erfolgen, die von sämtlichen Geschäftsführern unterzeichnet ist (§ 9 Absatz 1 GmbHG). Der Anmeldung sind der Gesellschaftsvertrag in notarieller Ausfertigung und die Urkunden über die Bestellung der Geschäftsführer und gegebenenfalls des Aufsichtsrats in beglaubigter Form beizuschließen (§ 9 Absatz 2 GmbHG). Zugleich mit der Anmeldung haben die Geschäftsführer ihre Unterschrift vor dem Registergericht zu zeichnen oder die Zeichnung in beglaubigter Form vorzulegen (§ 9 Absatz 3 GmbHG).

Verpflichten sich Gesellschafter neben den Stammeinlagen zu wiederkehrenden, nicht in Geld bestehenden Leistungen, so sind Umfang und Voraussetzung dieser Leistung sowie eine allfällige Konventionalstrafe im Gesellschaftsvertrag festzusetzen (§ 8 Absatz 1 GmbHG). Dort ist auch festzusetzen, dass die Übertragung von Geschäftsanteilen der Zustimmung der Gesellschaft bedarf (§ 8 Absatz 2 GmbHG). Für die Veröffentlichung der Eintragung gilt § 10 UGB mit der Maßgabe, dass die Bekanntmachung im Amtsblatt zur Wiener Zeitung unterbleibt, und in die Veröffentlichung sind gegebenenfalls die in § 12 GmbHG genannten Bestimmungen des Gesellschaftsvertrags aufzunehmen.

Das Werkzeug, das es löst

Die Datei 72 führt die Anmeldung: sie prüft die Unterschriften sämtlicher Geschäftsführer, jede Beilage und die Unterschriftszeichnung vor dem Registergericht. Die Datei 74 nimmt die Einzahlungsnachweise auf, rechnet gegen das Viertel, die 70 Euro und die 5 000 Euro, und verlangt für jede Sacheinlage den Nachweis der Wertdeckung oder die Zahlung des Fehlbetrags in Geld. Beide Dateien halten die Bestätigung des Kreditinstituts oder des Notars fest.

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