Österreich · Der Aufsichtsrat der GmbH
Wann eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung einen Aufsichtsrat haben muss und wer ihm angehören darf
das AktG, das GmbHG und das UGB · §§ 29 bis 30f, 30h, 32 und 33 GmbHG
Wo das Problem liegt
Die Pflicht entsteht aus Zahlen, die jährlich festzustellen sind. Ein Aufsichtsrat muss bestellt werden, wenn das Stammkapital 70 000 Euro und die Anzahl der Gesellschafter fünfzig übersteigen, wenn die Anzahl der Arbeitnehmer im Durchschnitt dreihundert übersteigt oder wenn die Gesellschaft die in § 29 Absatz 1 GmbHG genannten Beteiligungen hält. Die Geschäftsführer haben in diesen Fällen jeweils zum ersten Jänner den Durchschnitt der Arbeitnehmeranzahl des vorangegangenen Jahres festzustellen und bei Überschreiten das Gericht zu verständigen (§ 29 Absatz 4 GmbHG). Die vertretungsbefugten Organe verbundener Gesellschaften haben die dafür erforderlichen Auskünfte rechtzeitig zu erteilen (§ 29 Absatz 5 GmbHG).
Die Eignung eines Kandidaten hat mehrere Grenzen, und eine davon ist eine Höchstzahl. Mitglied des Aufsichtsrats kann nicht sein, wer bereits in zehn Kapitalgesellschaften Aufsichtsratsmitglied ist, wobei die Tätigkeit als Vorsitzender doppelt angerechnet wird, und ebenso wenig, wer gesetzlicher Vertreter eines Tochterunternehmens ist (§ 30a Absatz 2 GmbHG). Auf diese Höchstzahl sind bis zu zehn Sitze in Aufsichtsräten öffentlicher oder konzernverbundener Unternehmen nach § 30a Absatz 3 GmbHG nicht anzurechnen. Wer bereits zu viele Sitze innehat, kann erst berufen werden, sobald die Höchstzahl nicht mehr überschritten wird (§ 30a Absatz 5 GmbHG).
Was das Gesetz verlangt
Der Aufsichtsrat besteht aus drei Mitgliedern, und es können mehr bestellt werden, soweit dies keiner Regelung im Gesellschaftsvertrag widerspricht (§ 30 Absatz 1 GmbHG). Die Mitglieder müssen natürliche Personen sein (§ 30a Absatz 1 GmbHG). Die Aufsichtsratsmitglieder werden durch Gesellschafterbeschluss gewählt, und ein Drittel des vertretenen Stammkapitals kann die Einzelwahl verlangen (§ 30b Absatz 1 GmbHG). Vor der Wahl haben die vorgeschlagenen Personen ihre fachliche Qualifikation, ihre beruflichen Funktionen und alle Umstände darzulegen, die die Besorgnis einer Befangenheit begründen könnten (§ 30b Absatz 1a GmbHG).
Kein Aufsichtsratsmitglied kann für längere Zeit gewählt werden als bis zu dem Gesellschafterbeschluss, der über die Entlastung für das vierte Geschäftsjahr nach der Wahl beschließt (§ 30b Absatz 2 GmbHG). Die Bestellung kann vor Ablauf der Funktionsperiode durch Gesellschafterbeschluss mit einer Mehrheit von mindestens drei Vierteln der abgegebenen Stimmen widerrufen werden (§ 30b Absatz 3 GmbHG). Für den ersten Aufsichtsrat gilt die Frist des § 30b Absatz 4 GmbHG. Ein Entsendungsrecht kann nur den Inhabern von Geschäftsanteilen eingeräumt werden, deren Übertragung an die Zustimmung der Gesellschaft gebunden ist (§ 30c Absatz 2 GmbHG), entsandte Mitglieder können jederzeit abberufen werden (§ 30c Absatz 3 GmbHG), und fällt die Voraussetzung des Entsendungsrechts weg, so genügt für die Abberufung die einfache Stimmenmehrheit (§ 30c Absatz 4 GmbHG).
Die Aufsichtsratsmitglieder können nicht zugleich Geschäftsführer oder dauernd Vertreter von Geschäftsführern der Gesellschaft oder ihrer Tochterunternehmen sein und auch nicht als Angestellte die Geschäfte führen (§ 30e Absatz 1 GmbHG). Nur für einen im Voraus begrenzten Zeitraum können einzelne Mitglieder zu Vertretern behinderter Geschäftsführer bestellt werden, und in dieser Zeit dürfen sie keine Tätigkeit als Aufsichtsratsmitglied ausüben (§ 30e Absatz 2 GmbHG). Jede Neubestellung und Abberufung ist unverzüglich mit Namen und Geburtsdatum zur Eintragung anzumelden (§ 30f Absatz 1 GmbHG). An den Sitzungen dürfen Personen, die weder dem Aufsichtsrat angehören noch Geschäftsführer sind, nicht teilnehmen, und zu den Sitzungen über den Jahresabschluss sind der Abschlussprüfer und der Prüfer der Nachhaltigkeitsberichterstattung jedenfalls zuzuziehen (§ 30h Absatz 1 GmbHG).
Das Werkzeug, das es löst
Die Datei 79 rechnet die Schwellen: sie nimmt Stammkapital, Anzahl der Gesellschafter, den festgestellten Durchschnitt der Arbeitnehmer und die gehaltenen Beteiligungen auf und verlangt die Feststellung zum ersten Jänner samt Mitteilung an das Gericht. Die Datei 80 führt für jedes Mitglied die Wahl, die Darlegung der Qualifikation, die Zahl der übrigen Mandate und die Funktionsperiode. Die Datei 81 erfasst Unvereinbarkeiten, jede Anmeldung zum Firmenbuch und die Teilnehmerlisten der Sitzungen.
Diese Lage wird von diesen Dateien des Pakets abgedeckt AT-COMPANY
- Datei 79 · Wann die Gesellschaft mit beschränkter Haftung einen Aufsichtsrat zu bestellen hat
- Datei 80 · Wer dem Aufsichtsrat angehören darf, Wahl der Mitglieder und Entsendungsrechte
- Datei 81 · Vakanzen, Unvereinbarkeit, Anmeldung der Änderungen und Teilnahme an den Sitzungen
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