Österreich · Der Konzernabschluss
Wer einen Konzernabschluss aufstellen muss, wann eine Befreiung greift und welche Unternehmen einbezogen werden
das AktG, das GmbHG und das UGB · §§ 244 bis 245a, 247, 249 und 252 UGB
Wo das Problem liegt
Die Pflicht entsteht auf zwei getrennten Wegen, und der zweite braucht keine einheitliche Leitung. Stehen Unternehmen unter der einheitlichen Leitung einer Kapitalgesellschaft mit Sitz im Inland, so haben deren gesetzliche Vertreter einen Konzernabschluss, einen Konzernlagebericht und gegebenenfalls die weiteren in § 244 Absatz 1 UGB genannten Berichte aufzustellen. Eine Kapitalgesellschaft mit Sitz im Inland ist überdies stets verpflichtet, wenn ihr bei einem anderen Unternehmen eines der in § 244 Absatz 2 UGB aufgezählten Rechte zusteht, etwa die Mehrheit der Stimmrechte. Als Rechte des Mutterunternehmens gelten auch die Rechte anderer Tochterunternehmen und von Personen, die für dessen Rechnung handeln (§ 244 Absatz 4 UGB), und bei der Ermittlung der Mehrheit sind die Stimmrechte aus eigenen Anteilen nach § 244 Absatz 5 UGB abzuziehen.
Die befreiende Wirkung eines fremden Konzernabschlusses ist an eine Liste von Voraussetzungen gebunden, die vollständig erfüllt sein muss. Der Konzernabschluss und der Konzernlagebericht des übergeordneten Mutterunternehmens haben nur befreiende Wirkung, wenn alle in § 245 Absatz 2 UGB genannten Voraussetzungen erfüllt sind. Die Befreiung darf nicht in Anspruch genommen werden, wenn das befreite Unternehmen eine Gesellschaft im Sinn des § 189a Z 1 lit a UGB ist (§ 245 Absatz 3 UGB). Wer die Befreiung in Anspruch nimmt und eine der Voraussetzungen übersieht, hat am Ende gar keinen Konzernabschluss vorgelegt.
Was das Gesetz verlangt
Eine Personengesellschaft im Sinn des § 189 Absatz 1 Z 2 UGB unterliegt hinsichtlich der in § 244 Absatz 3 UGB genannten Tatbestände den Vorschriften, die der Rechtsform ihres unbeschränkt haftenden Gesellschafters entsprechen. Ein Mutterunternehmen, das nach Art 4 der Verordnung (EG) Nr 1606/2002 zur Aufstellung nach internationalen Rechnungslegungsstandards verpflichtet ist, hat die Vorschriften des § 245a Absatz 1 UGB anzuwenden, und es hat bei der Offenlegung ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass es sich um einen nach diesen Standards aufgestellten Abschluss handelt (§ 245a Absatz 3 UGB).
Hat sich die Zusammensetzung der einbezogenen Unternehmen im Lauf des Geschäftsjahrs wesentlich geändert, so sind Angaben aufzunehmen, die den Vergleich der aufeinanderfolgenden Konzernabschlüsse nach § 247 Absatz 2 UGB ermöglichen. Die Tochterunternehmen haben dem Mutterunternehmen ihre Jahresabschlüsse, Lageberichte, Konzernabschlüsse, Konzernlageberichte und die Prüfungsberichte nach § 247 Absatz 3 UGB vorzulegen. Der Ausschluss eines Unternehmens ist im Konzernanhang oder, falls kein Konzernabschluss aufzustellen ist, im Anhang des Jahresabschlusses anzugeben und zu begründen (§ 249 Absatz 3 UGB).
Der Konzernabschluss ist auf den Stichtag des Jahresabschlusses des Mutterunternehmens oder auf den davon abweichenden Stichtag nach § 252 Absatz 1 UGB aufzustellen. Die Jahresabschlüsse der einbezogenen Unternehmen sollen auf den Stichtag des Konzernabschlusses aufgestellt werden, und liegt der Abschlussstichtag eines Unternehmens um mehr als drei Monate vor oder nach dem Stichtag des Konzernabschlusses, so gilt § 252 Absatz 2 UGB. Wird bei abweichenden Stichtagen kein Zwischenabschluss verwendet, so sind Vorgänge von besonderer Bedeutung nach § 252 Absatz 3 UGB zu berücksichtigen oder anzugeben.
Das Werkzeug, das es löst
Die Datei 124 prüft beide Wege in die Pflicht, den der einheitlichen Leitung und den der Rechte am Tochterunternehmen, und rechnet die Stimmrechte unter Abzug der eigenen Anteile. Sie geht bei einer beanspruchten Befreiung deren Voraussetzungen einzeln durch. Die Datei 125 führt die Liste der einbezogenen und der ausgeschlossenen Unternehmen samt Begründung jedes Ausschlusses und vergleicht jeden Abschlussstichtag mit dem Stichtag des Konzernabschlusses gegen die Dreimonatsgrenze.
Diese Lage wird von diesen Dateien des Pakets abgedeckt AT-COMPANY
- Datei 124 · Wann ein Konzernabschluss aufzustellen ist und die Befreiungen davon
- Datei 125 · Welche Unternehmen einbezogen werden und auf welchen Stichtag der Konzernabschluss aufgestellt wird
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