Österreich · Seehandel
Was der Verfrachter vor der Übernahme der Ladung schuldet, wie Ladezeit und Überliegezeit laufen und was ein Rücktritt kostet
das AktG, das GmbHG und das UGB · §§ 558 bis 563, 565 bis 567, 569, 570, 577, 578, 580 bis 584, 587 bis 589 und 591 UGB
Wo das Problem liegt
Die Ladezeit und die Überliegezeit sind zwei verschiedene Zeiträume mit zwei verschiedenen Rechtsfolgen. Bei der Verfrachtung eines Schiffes im ganzen hat der Schiffer, sobald er zur Einnahme der Ladung fertig und bereit ist, dies dem Befrachter anzuzeigen (§ 567 Absatz 1 UGB), und über die Ladezeit hinaus hat der Verfrachter nur zu warten, wenn eine Überliegezeit vereinbart ist (§ 567 Absatz 3 UGB). Für die Ladezeit kann keine besondere Vergütung verlangt werden, für die Überliegezeit gebührt dem Verfrachter dagegen ein Liegegeld nach § 567 Absatz 4 UGB. Fehlt eine vertragliche Bestimmung, so beginnt die Überliegezeit erst, nachdem der Verfrachter dem Befrachter erklärt hat, dass die Ladezeit abgelaufen sei (§ 569 Absatz 2 UGB), und nach ihrem Ablauf ist der Verfrachter nicht mehr zum Warten verpflichtet (§ 570 Absatz 1 UGB).
Der Rücktritt ist immer möglich, kostet aber je nach Zeitpunkt einen anderen Betrag. Vor dem Antritt der Reise kann der Befrachter unter der Verpflichtung zurücktreten, die Hälfte der bedungenen Fracht als Fautfracht zu zahlen (§ 580 Absatz 1 UGB), und ist bereits Ladung geliefert, so trägt er zusätzlich die Kosten nach § 581 Absatz 1 UGB. Nach dem Antritt der Reise kann er nur gegen Berichtigung der vollen Fracht und aller sonstigen Forderungen zurücktreten (§ 582 Absatz 1 UGB), und im Fall der Wiederausladung hat er die Mehrkosten und den Aufenthaltsschaden nach § 582 Absatz 2 UGB zu ersetzen. Nur zwei Drittel als Fautfracht schuldet er in den Fällen des § 583 UGB, und bei anderen zusammengesetzten Reisen gilt § 584 Absatz 1 UGB.
Was das Gesetz verlangt
In der Verfrachtung eines ganzen Schiffes ist die Kajüte nicht einbegriffen, und ohne Einwilligung des Befrachters dürfen dort keine Güter verladen werden (§ 558 Satz 2 UGB). Der Schiffer hat zur Einnahme der Ladung das Schiff an den vom Befrachter angewiesenen Platz hinzulegen (§ 560 Absatz 1 UGB), und erfolgt die Anweisung nicht rechtzeitig oder stehen die örtlichen Verhältnisse entgegen, so gilt § 560 Absatz 2 UGB. Die Kosten der Lieferung bis an das Schiff und der Einladung verteilen sich nach § 561 UGB.
Der Verfrachter ist verpflichtet, statt der vertragsmäßigen Güter andere zur Verschiffung nach demselben Bestimmungshafen angebotene Güter unter den Voraussetzungen des § 562 Absatz 1 UGB anzunehmen. Der Befrachter und der Ablader sind dem Verfrachter für die Richtigkeit ihrer Angaben über Maß, Zahl oder Gewicht sowie über Merkzeichen verantwortlich (§ 563 Absatz 1 Satz 1 UGB). Der Verfrachter ist nicht befugt, ohne Erlaubnis des Befrachters die Güter in ein anderes Schiff zu verladen (§ 565 Absatz 1 UGB), und ohne Zustimmung des Abladers dürfen dessen Güter weder auf das Verdeck verladen noch an die Seiten des Schiffes gehängt werden (§ 566 Absatz 1 UGB).
Soll der Verfrachter die Ladung von einem Dritten erhalten und ist dieser nicht zu ermitteln, so gilt § 577 Absatz 1 UGB. Der Verfrachter hat auf Verlangen des Befrachters die Reise auch ohne die volle bedungene Ladung anzutreten, erhält dann aber die Ansprüche nach § 578 UGB. Ist ein Teil oder ein bestimmter Raum des Schiffes verfrachtet, so gelten die Abweichungen des § 587 UGB. Hat der Frachtvertrag Stückgüter zum Gegenstand, so muss der Befrachter auf die Aufforderung des Schiffers ohne Verzug abladen (§ 588 Absatz 1 UGB), bei Säumnis gilt § 588 Absatz 2 UGB, und der Verfrachter muss den Anspruch vor der Abreise nach § 588 Absatz 3 UGB kundgeben. Nach der Abladung kann der Befrachter nur unter den Voraussetzungen des § 589 Absatz 1 UGB zurücktreten, und er hat dem Schiffer alle zur Verschiffung erforderlichen Papiere rechtzeitig zu übergeben (§ 591 UGB).
Das Werkzeug, das es löst
Die Datei 159 führt den Frachtvertrag und den Nachweis der Seetüchtigkeit und Ladungstüchtigkeit vor der Übernahme. Die Datei 160 nimmt die Angaben des Abladers, jede Umladung und jede Verdeckladung samt Zustimmung auf. Die Datei 161 rechnet Ladezeit und Überliegezeit ab der Anzeige der Ladebereitschaft und berechnet das Liegegeld. Die Datei 162 rechnet die Fautfracht nach dem Zeitpunkt des Rücktritts. Die Datei 163 führt Teilbefrachtung, Stückgüter und die Übergabe der Papiere.
Diese Lage wird von diesen Dateien des Pakets abgedeckt AT-COMPANY
- Datei 159 · Der Frachtvertrag und die Vorbereitung des Schiffes zur Übernahme der Ladung
- Datei 160 · Andere als die vereinbarten Güter, die Richtigkeit der Angaben und die Verstauung der Ladung
- Datei 161 · Ladezeit, Überliegezeit, Ladung eines Dritten und Abfahrt ohne volle Ladung
- Datei 162 · Rücktritt des Befrachters vor und nach Antritt der Reise und die Fautfracht
- Datei 163 · Teilbefrachtung und Stückgüter
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