Österreich · Der Aufsichtsrat der Aktiengesellschaft
Der Vorsitz im Aufsichtsrat, seine Ausschüsse und der Takt seiner Sitzungen und Beschlüsse
das AktG, das GmbHG und das UGB · §§ 92 bis 94 AktG
Wo das Problem liegt
Der Sitzungstakt ist zwingend und wird gerade in ruhigen Jahren unterschritten. Der Aufsichtsrat muss mindestens viermal im Geschäftsjahr eine Sitzung abhalten, und die Sitzungen haben vierteljährlich stattzufinden (§ 94 Absatz 3 AktG). Jedes Aufsichtsratsmitglied und der Vorstand können unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangen, dass der Vorsitzende unverzüglich eine Sitzung einberuft (§ 94 Absatz 1 AktG). Vier Sitzungen im Jahr, die alle im Dezember stattfinden, erfüllen die Vorschrift nicht.
Der zweite Punkt ist die Beschlussfähigkeit und die Form der Beschlussfassung. Der Aufsichtsrat oder sein Ausschuss ist nur beschlussfähig, wenn an der Sitzung mindestens drei Mitglieder teilnehmen (§ 92 Absatz 5 AktG). Beschlussfassungen durch schriftliche Stimmabgabe sind nur zulässig, wenn kein Mitglied diesem Verfahren widerspricht, und dasselbe gilt für die fernmündliche Beschlussfassung (§ 92 Absatz 3 AktG). Über die Verhandlungen und Beschlüsse ist eine Niederschrift anzufertigen, die der Vorsitzende oder sein Stellvertreter unterzeichnet (§ 92 Absatz 2 AktG).
Was das Gesetz verlangt
Der Aufsichtsrat hat nach näherer Bestimmung der Satzung aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und mindestens einen Stellvertreter zu wählen, und der Vorstand hat zum Firmenbuch anzumelden, wer gewählt ist (§ 92 Absatz 1 AktG). Über die Verhandlungen und Beschlüsse ist eine Niederschrift anzufertigen, die der Vorsitzende oder sein Stellvertreter zu unterzeichnen hat (§ 92 Absatz 2 AktG). Beschlussfassungen durch schriftliche Stimmabgabe sind nur zulässig, wenn kein Mitglied widerspricht, und dasselbe gilt für die fernmündliche Beschlussfassung (§ 92 Absatz 3 AktG).
Der Aufsichtsrat kann aus seiner Mitte einen oder mehrere Ausschüsse bestellen, namentlich um seine Verhandlungen und Beschlüsse vorzubereiten (§ 92 Absatz 4 AktG). In den im Gesetz genannten Gesellschaften ist ein Prüfungsausschuss einzurichten (§ 92 Absatz 4a Ziffer 1 AktG), der Abschlussprüfer hat ihm spätestens mit dem Bestätigungsvermerk einen zusätzlichen Bericht vorzulegen (§ 92 Absatz 4a Ziffer 2 AktG), und zu den Aufgaben des Ausschusses gehört die Überwachung des Rechnungslegungsprozesses und gegebenenfalls des Prozesses zur Nachhaltigkeitsberichterstattung (§ 92 Absatz 4a Ziffer 4 AktG). Der Aufsichtsrat oder sein Ausschuss ist nur beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder teilnehmen (§ 92 Absatz 5 AktG).
An den Sitzungen des Aufsichtsrats und seiner Ausschüsse dürfen Personen, die weder dem Aufsichtsrat noch dem Vorstand angehören, nicht teilnehmen (§ 93 Absatz 1 AktG). Jedes Aufsichtsratsmitglied oder der Vorstand kann unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangen, dass der Vorsitzende unverzüglich eine Sitzung einberuft (§ 94 Absatz 1 AktG). Der Aufsichtsrat muss mindestens viermal im Geschäftsjahr eine Sitzung abhalten, und die Sitzungen haben vierteljährlich stattzufinden (§ 94 Absatz 3 AktG).
Das Werkzeug, das es löst
Die Datei 32 verlangt für jedes Geschäftsjahr die Daten aller Sitzungen und misst sie gegen die vier Sitzungen und den vierteljährlichen Takt des § 94 AktG. Sie fragt für jeden Beschluss die Zahl der teilnehmenden Mitglieder ab, prüft die Beschlussfähigkeit nach § 92 AktG, verlangt die unterschriebene Niederschrift und stellt bei jedem Umlaufbeschluss fest, ob ein Widerspruch vorlag. Der Prüfungsausschuss wird gesondert gegen § 92 Absatz 4a AktG geprüft.
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- Datei 32 · Vorsitz, Ausschüsse, Sitzungen und Beschlüsse des Aufsichtsrats
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