Österreich · Satzungsänderung und Kapitalmaßnahmen
Die ordentliche Herabsetzung des Grundkapitals, der Schutz der Gläubiger und die Sperre für Zahlungen an die Aktionäre
das AktG, das GmbHG und das UGB · §§ 175, 176 und 178 bis 180 AktG
Wo das Problem liegt
Die Herabsetzung ist ein Verfahren mit einer eingebauten Wartezeit, die regelmäßig unterschätzt wird. Den Gläubigern, deren Forderungen vor der Eintragung der Kapitalherabsetzung begründet worden sind, ist auf ihr Verlangen Sicherheit zu leisten (§ 178 Absatz 1 AktG). Zahlungen an die Aktionäre dürfen aufgrund der Herabsetzung erst geleistet werden, nachdem seit der Eintragung die im Gesetz bestimmte Frist verstrichen ist (§ 178 Absatz 2 AktG). Eine Auszahlung vor Ablauf dieser Frist ist verbotene Einlagenrückgewähr.
Der Beschluss selbst muss den Zweck benennen, und die technische Form der Herabsetzung hängt von der Aktienart ab. In dem Beschluss ist festzusetzen, zu welchem Zweck die Herabsetzung stattfindet, namentlich ob Teile des Grundkapitals zurückgezahlt werden (§ 175 Absatz 3 AktG). Bei Gesellschaften mit Nennbetragsaktien erfordert die Herabsetzung die Herabsetzung des Nennbetrags oder die im Gesetz genannte Alternative (§ 175 Absatz 4 AktG). Ein Beschluss ohne Zweckangabe ist nicht eintragungsfähig.
Was das Gesetz verlangt
Eine Herabsetzung des Grundkapitals kann nur mit einer Mehrheit von mindestens drei Vierteln des vertretenen Grundkapitals beschlossen werden (§ 175 Absatz 1 AktG), und bei mehreren Gattungen stimmberechtigter Aktien tritt ein gesonderter Beschluss hinzu (§ 175 Absatz 2 AktG). In dem Beschluss ist der Zweck festzusetzen, namentlich ob Teile des Grundkapitals zurückgezahlt werden (§ 175 Absatz 3 AktG), und die Herabsetzung erfordert bei Nennbetragsaktien die im Gesetz vorgesehene technische Umsetzung (§ 175 Absatz 4 AktG). Vorstand und Vorsitzender des Aufsichtsrats oder dessen Stellvertreter haben den Beschluss zur Eintragung anzumelden (§ 176 AktG).
Den Gläubigern, deren Forderungen vor der Eintragung begründet worden sind, ist auf ihr Verlangen Sicherheit zu leisten (§ 178 Absatz 1 AktG). Zahlungen an die Aktionäre dürfen aufgrund der Herabsetzung erst nach Ablauf der im Gesetz bestimmten Frist seit der Eintragung geleistet werden (§ 178 Absatz 2 AktG). Die Aufforderung zur Einreichung der Aktien hat die Kraftloserklärung anzudrohen, die nur unter den im Gesetz genannten Voraussetzungen erfolgen kann (§ 179 Absatz 2 AktG), und die an Stelle der für kraftlos erklärten Aktien auszugebenden neuen Aktien hat die Gesellschaft unverzüglich für Rechnung der Beteiligten zu verwerten (§ 179 Absatz 3 AktG). Vorstand und Vorsitzender des Aufsichtsrats haben die Durchführung der Herabsetzung zur Eintragung anzumelden (§ 180 Absatz 1 AktG).
Das Werkzeug, das es löst
Die Datei 50 nimmt den Herabsetzungsbeschluss mit Datum, Mehrheit und Zweckangabe auf und prüft ihn gegen § 175 AktG. Sie verlangt die Liste der Gläubiger, die Sicherstellung begehrt haben, und den Nachweis, dass ihnen Sicherheit geleistet wurde. Für jede Zahlung an Aktionäre fragt sie das Datum ab und misst es gegen die Sperrfrist des § 178 AktG, und sie nimmt die Anmeldung der Durchführung nach § 180 AktG auf.
Diese Lage wird von diesen Dateien des Pakets abgedeckt AT-COMPANY
- Datei 50 · Ordentliche Kapitalherabsetzung: Beschluss, Eintragung und Gläubigerschutz
Die Dateien dieser Lage
Kostenlos, nur diese Lage
Die oben genannten Arbeitsdateien decken diese Lage ab. Sie holen sie aus Ihrem kostenlosen ComplianceSME Konto, sobald die Lage eintritt, und kehren für die nächste Lage auf die Website zurück.
Holen Sie sich zuerst das Startpaket: PRINT_ME_FIRST.pdf, die Schulungsdatei T_TRAIN, die drei Bände der Referenzdatei T_HELP und die Datei 1, die das von den anderen Dateien verlangte ENTITY_PASSPORT.md aufbaut. Die einzelnen Lagen öffnen sich in Ihrem Konto, sobald Sie das Startpaket geholt haben.
Die Dateien dieser Lage holenDas kostenlose System
Kostenlos, mit einem kostenlosen Konto
Das ComplianceSME System für das Aktiengesetz, das GmbH-Gesetz und das Unternehmensgesetzbuch ist kostenlos. Es setzt ein kostenloses ComplianceSME Konto voraus und läuft in Ihrem eigenen Claude Konto. Es enthält 180 Arbeitsdateien, die Schulungsdatei, die Referenzdatei T_HELP in drei Bänden, die Analyse der Gesetze, die Endprüfung mit der Lückenanalyse und die Berichtszusammenstellung. Holen Sie sich zuerst das Startpaket und danach die Dateien einer Lage nach der anderen, sobald die jeweilige Lage eintritt.
Das Startpaket enthält PRINT_ME_FIRST.pdf, die Schulungsdatei T_TRAIN, die drei Bände der Referenzdatei T_HELP und die Datei 1, die das von allen anderen Arbeitsdateien verlangte ENTITY_PASSPORT.md aufbaut. Drucken Sie PRINT_ME_FIRST.pdf aus und lesen Sie es vor jeder anderen Datei.
Das System läuft in Ihrem eigenen Claude Konto. Laden Sie die Dateien hoch, schreiben Sie START, und das System stellt eine Frage nach der anderen, bis Ihre Dokumentation aufgebaut ist, und nennt bei jedem Schritt den Paragraphen.
Das Startpaket holenComplianceSME verfolgt diese drei Gesetze und gibt Aktualisierungsdateien über die Mitgliedschaft aus, damit Sie nie mit einer überholten Fassung arbeiten. Mitgliedschaft
- Die vereinfachte Kapitalherabsetzung, die Ausschüttungssperren und die Einziehung von Aktien
- Die Anfechtung eines Beschlusses, die Wirkung des Urteils und die Nichtigkeit der Gesellschaft
- Die Auflösung der Gesellschaft, die Abwickler und die Verteilung des Vermögens
- Der Verschmelzungsvertrag, die Berichte der Vorstände und die Prüfung
- Die Zustimmung der Hauptversammlung zur Verschmelzung und die Kapitalerhöhung, die sie trägt
- Die Anmeldung der Verschmelzung, der Treuhänder und der Schutz der Gläubiger
- Die Überprüfung des Umtauschverhältnisses und das Verfahren vor dem Gremium
- Die Vermögensübertragung, die Gewinngemeinschaft und die Umwandlung zwischen AG und GmbH
- Die inländische Zweigniederlassung einer ausländischen Aktiengesellschaft oder GmbH
- Der Gesellschaftsvertrag, das Stammkapital und die vereinfachte Gründung
- Die Einzahlung vor der Anmeldung, die Anmeldung selbst und die Eintragung
- Bestellung, Vertretungsmacht, Zeichnung, Rücktritt und Abberufung der Geschäftsführer
- Rechnungswesen, internes Kontrollsystem, Sorgfaltspflicht und die Berichte an den Aufsichtsrat
- Wann ein Aufsichtsrat zu bestellen ist, wer ihm angehören darf und wie gewählt wird
- Vorsitz, Ausschüsse, vier Sitzungen im Jahr und die zustimmungspflichtigen Geschäfte
- Gesellschafterbeschlüsse, die Einberufung der Generalversammlung und die Niederschrift
- Die Revision durch bestellte Revisoren und die Klage der Minderheit gegen die Organe
- Die Änderung des Gesellschaftsvertrags und die Erhöhung des Stammkapitals
- Die ordentliche und die vereinfachte Herabsetzung des Stammkapitals
- Die Leistung der Stammeinlage, der Ausschluss des säumigen Gesellschafters und die Nachschüsse
- Die Übertragung eines Geschäftsanteils und das Verbot der Einlagenrückgewähr
- Die Auflösung der Gesellschaft, die Liquidatoren und die Verteilung des Vermögens
- Die Verschmelzung einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung
- Die Gründung der offenen Gesellschaft, die Vertretung und die Haftsumme des Kommanditisten