ComplianceSME

Österreich · Satzungsänderung und Kapitalmaßnahmen

Die ordentliche Herabsetzung des Grundkapitals, der Schutz der Gläubiger und die Sperre für Zahlungen an die Aktionäre

das AktG, das GmbHG und das UGB · §§ 175, 176 und 178 bis 180 AktG

Wo das Problem liegt

Die Herabsetzung ist ein Verfahren mit einer eingebauten Wartezeit, die regelmäßig unterschätzt wird. Den Gläubigern, deren Forderungen vor der Eintragung der Kapitalherabsetzung begründet worden sind, ist auf ihr Verlangen Sicherheit zu leisten (§ 178 Absatz 1 AktG). Zahlungen an die Aktionäre dürfen aufgrund der Herabsetzung erst geleistet werden, nachdem seit der Eintragung die im Gesetz bestimmte Frist verstrichen ist (§ 178 Absatz 2 AktG). Eine Auszahlung vor Ablauf dieser Frist ist verbotene Einlagenrückgewähr.

Der Beschluss selbst muss den Zweck benennen, und die technische Form der Herabsetzung hängt von der Aktienart ab. In dem Beschluss ist festzusetzen, zu welchem Zweck die Herabsetzung stattfindet, namentlich ob Teile des Grundkapitals zurückgezahlt werden (§ 175 Absatz 3 AktG). Bei Gesellschaften mit Nennbetragsaktien erfordert die Herabsetzung die Herabsetzung des Nennbetrags oder die im Gesetz genannte Alternative (§ 175 Absatz 4 AktG). Ein Beschluss ohne Zweckangabe ist nicht eintragungsfähig.

Was das Gesetz verlangt

Eine Herabsetzung des Grundkapitals kann nur mit einer Mehrheit von mindestens drei Vierteln des vertretenen Grundkapitals beschlossen werden (§ 175 Absatz 1 AktG), und bei mehreren Gattungen stimmberechtigter Aktien tritt ein gesonderter Beschluss hinzu (§ 175 Absatz 2 AktG). In dem Beschluss ist der Zweck festzusetzen, namentlich ob Teile des Grundkapitals zurückgezahlt werden (§ 175 Absatz 3 AktG), und die Herabsetzung erfordert bei Nennbetragsaktien die im Gesetz vorgesehene technische Umsetzung (§ 175 Absatz 4 AktG). Vorstand und Vorsitzender des Aufsichtsrats oder dessen Stellvertreter haben den Beschluss zur Eintragung anzumelden (§ 176 AktG).

Den Gläubigern, deren Forderungen vor der Eintragung begründet worden sind, ist auf ihr Verlangen Sicherheit zu leisten (§ 178 Absatz 1 AktG). Zahlungen an die Aktionäre dürfen aufgrund der Herabsetzung erst nach Ablauf der im Gesetz bestimmten Frist seit der Eintragung geleistet werden (§ 178 Absatz 2 AktG). Die Aufforderung zur Einreichung der Aktien hat die Kraftloserklärung anzudrohen, die nur unter den im Gesetz genannten Voraussetzungen erfolgen kann (§ 179 Absatz 2 AktG), und die an Stelle der für kraftlos erklärten Aktien auszugebenden neuen Aktien hat die Gesellschaft unverzüglich für Rechnung der Beteiligten zu verwerten (§ 179 Absatz 3 AktG). Vorstand und Vorsitzender des Aufsichtsrats haben die Durchführung der Herabsetzung zur Eintragung anzumelden (§ 180 Absatz 1 AktG).

Das Werkzeug, das es löst

Die Datei 50 nimmt den Herabsetzungsbeschluss mit Datum, Mehrheit und Zweckangabe auf und prüft ihn gegen § 175 AktG. Sie verlangt die Liste der Gläubiger, die Sicherstellung begehrt haben, und den Nachweis, dass ihnen Sicherheit geleistet wurde. Für jede Zahlung an Aktionäre fragt sie das Datum ab und misst es gegen die Sperrfrist des § 178 AktG, und sie nimmt die Anmeldung der Durchführung nach § 180 AktG auf.

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