Österreich · Verschmelzung, Vermögensübertragung und Umwandlung
Die Anmeldung der Verschmelzung, was das Gericht prüft und wie die Gläubiger geschützt werden
das AktG, das GmbHG und das UGB · §§ 225, 225a, 226, 232 bis 234 und 234b AktG
Wo das Problem liegt
Die Eintragung hängt an einer Anzeige, die nicht von der Gesellschaft kommt. Die übertragende Gesellschaft hat einen Treuhänder für den Empfang der zu gewährenden Aktienurkunden und der allfälligen baren Zuzahlungen zu bestellen, und die Verschmelzung darf erst eingetragen werden, wenn dieser Treuhänder dem Gericht den Empfang angezeigt hat (§ 225a Absatz 2 AktG). Ist die übertragende Gesellschaft im Inland börsenotiert, so darf die Verschmelzung überdies erst unter den im Gesetz genannten Voraussetzungen angemeldet werden (§ 225 Absatz 2a AktG).
Der Gläubigerschutz läuft nach der Eintragung weiter, nicht davor. Den Gläubigern der beteiligten Gesellschaften ist Sicherheit zu leisten, wenn sie sich binnen sechs Monaten nach der Eintragung der Verschmelzung melden (§ 226 Absatz 1 AktG). Den Inhabern von Schuldverschreibungen und Genussrechten sind gleichwertige Rechte zu gewähren oder die Änderung ihrer Rechte ist nach der im Gesetz vorgesehenen Regel zu behandeln (§ 226 Absatz 3 AktG). Eine Gesellschaft, die die sechs Monate nicht überwacht, entdeckt die Ansprüche erst, wenn sie geltend gemacht werden.
Was das Gesetz verlangt
Der Vorstand jeder Gesellschaft hat die Verschmelzung zur Eintragung bei dem Gericht anzumelden, in dessen Sprengel die Gesellschaft ihren Sitz hat (§ 225 Absatz 1 AktG), und der Anmeldung der übernehmenden Gesellschaft sind die im Gesetz genannten Unterlagen beizufügen (§ 225 Absatz 1 AktG). Dem Gericht der übernehmenden Gesellschaft ist zusätzlich eine Erklärung des Vorstands vorzulegen (§ 225 Absatz 2 AktG). Ist die übertragende Gesellschaft im Inland börsenotiert, so gilt § 225 Absatz 2a AktG. Die übertragende Gesellschaft hat einen Treuhänder zu bestellen, und die Verschmelzung darf erst eingetragen werden, wenn dieser dem Gericht den Empfang angezeigt hat (§ 225a Absatz 2 AktG).
Den Gläubigern der beteiligten Gesellschaften ist Sicherheit zu leisten, wenn sie sich binnen sechs Monaten nach der Eintragung melden (§ 226 Absatz 1 AktG), und den Inhabern von Schuldverschreibungen und Genussrechten sind gleichwertige Rechte zu gewähren (§ 226 Absatz 3 AktG). Soll keine Prüfung durch den Aufsichtsrat erfolgen, so hat der Vorstand den Aufsichtsrat unverzüglich zu unterrichten (§ 232 Absatz 3 AktG). Bei der Verschmelzung zur Neugründung hat der Vorstand jeder Gesellschaft die Verschmelzung bei seinem Gericht anzumelden (§ 233 Absatz 4 AktG), und die Veröffentlichung der Eintragung der neuen Gesellschaft hat die im Gesetz genannten Angaben zu enthalten (§ 233 Absatz 6 AktG).
Wird bei der übernehmenden Aktiengesellschaft aufgrund der Verschmelzung das Grundkapital erhöht, so gilt § 234 Absatz 4 AktG. Hat eine übertragende Gesellschaft eine andere Rechtsform als die übernehmende oder neue Gesellschaft, so trifft die übertragende Gesellschaft die Pflicht des § 234b Absatz 1 AktG, und im Rahmen der Prüfung ist auch die Angemessenheit der Bedingungen der Barabfindung zu prüfen (§ 234b Absatz 2 AktG). Jedem Anteilsinhaber, der gegen den Verschmelzungsbeschluss Widerspruch zur Niederschrift erklärt hat, steht die Barabfindung nach § 234b Absatz 3 AktG zu, und eine Anfechtungsklage kann nicht auf die im Gesetz genannten Gründe gestützt werden (§ 234b Absatz 5 AktG).
Das Werkzeug, das es löst
Die Datei 61 nimmt für jede beteiligte Gesellschaft das zuständige Gericht, das Datum der Anmeldung und jede Beilage auf und verlangt den Nachweis, dass der Treuhänder dem Gericht den Empfang angezeigt hat. Die Datei 64 führt eine Liste der Gläubiger, die sich binnen sechs Monaten nach der Eintragung gemeldet haben, und verlangt für jeden den Nachweis der Sicherheitsleistung. Die Datei 65 behandelt die Verschmelzung über die Rechtsformgrenze samt Barabfindung und ihrer Prüfung.
Diese Lage wird von diesen Dateien des Pakets abgedeckt AT-COMPANY
- Datei 61 · Anmeldung der Verschmelzung und was das Gericht dabei prüft
- Datei 64 · Gläubigerschutz, Verschmelzung auf die Muttergesellschaft und Verschmelzung zur Neugründung
- Datei 65 · Verschmelzung zwischen Aktiengesellschaft und Gesellschaft mit beschränkter Haftung
Die Dateien dieser Lage
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