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Österreichisches Unternehmensrecht, kostenlos

Österreich, das Aktiengesetz, das GmbH-Gesetz und das Unternehmensgesetzbuch

Jedes im österreichischen Firmenbuch eingetragene Unternehmen und jede österreichische Gesellschaft unterliegt dem Aktiengesetz, dem GmbH-Gesetz oder dem Unternehmensgesetzbuch. Das ComplianceSME System für diese drei Gesetze ist kostenlos. Suchen Sie Ihre Lage unten, öffnen Sie die Seite dieser Lage und holen Sie sich deren Dateien aus einem kostenlosen ComplianceSME Konto.

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Die Gründung der Aktiengesellschaft

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Die Gründung ist eine Kette von Schritten mit fester Form: Satzung, Einlagen, Gründungsprüfung, Anmeldung. Jeder Schritt hat seinen eigenen Nachweis, und die Anmeldung trägt sie alle.

Satzung und Grundkapital

Die Satzung, die Firma, der Sitz und das Grundkapital der Aktiengesellschaft

Der Mindestnennbetrag des Grundkapitals ist 70 000 Euro (§ 7 AktG), und die Satzung muss in Form eines Notariatsakts festgestellt werden (§ 16 Absatz 1 AktG). Jeder einem Aktionär oder einem Dritten eingeräumte besondere Vorteil muss in der Satzung unter Bezeichnung des Berechtigten festgesetzt werden (§ 19 Absatz 1 AktG).

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Aktien

Nennbetragsaktien, Stückaktien, Namens- und Inhaberaktien und das Stimmrecht

Nennbetragsaktien und Stückaktien dürfen in einer Gesellschaft nicht nebeneinander bestehen (§ 8 Absatz 1 AktG), und Vorzugsaktien ohne Stimmrecht dürfen nur bis zu einem Drittel des Grundkapitals ausgegeben werden (§ 12a Absatz 2 AktG). Mehrstimmrechtsaktien sind unzulässig (§ 12 Absatz 3 AktG).

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Gründungsprüfung

Sacheinlagen, der Gründungsbericht und die Gründungsprüfung

Sacheinlagen und Sachübernahmen können nur Vermögensgegenstände sein, deren wirtschaftlicher Wert feststellbar ist, und Verpflichtungen zu Dienstleistungen können es nicht sein (§ 20 Absatz 2 AktG). Die Gründer haben einen schriftlichen Gründungsbericht zu erstatten (§ 24 Absatz 1 AktG).

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Anmeldung und Nachgründung

Die Anmeldung der Aktiengesellschaft, die Einpersonengesellschaft und die Nachgründung

Der eingeforderte Betrag muss mindestens ein Viertel des geringsten Ausgabebetrags umfassen, und Sacheinlagen müssen sofort in vollem Umfang bewirkt werden (§ 28a Absatz 1 und Absatz 2 AktG). Verträge über den Erwerb von einem Gründer für mindestens zehn vom Hundert des Grundkapitals brauchen die Zustimmung der Hauptversammlung (§ 45 Absatz 1 AktG).

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Der Vorstand der Aktiengesellschaft

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Der Vorstand leitet unter eigener Verantwortung. Die Pflichten zur Berichterstattung, zur Sorgfalt und zur Anzeige des Kapitalverlusts sind die Grenzen dieser Eigenverantwortung.

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Die Hauptversammlung

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Die Hauptversammlung ist an Fristen gebunden, von der Einberufung über die Tagesordnung bis zur Feststellung des Ergebnisses. Eine verfehlte Frist macht den Beschluss angreifbar.

Einberufung

Wofür die Hauptversammlung zuständig ist, wie sie einberufen wird und was auf die Tagesordnung gehört

Die ordentliche Hauptversammlung hat in den ersten acht Monaten des Geschäftsjahrs stattzufinden (§ 104 Absatz 1 AktG), und die Einberufung hat spätestens am 28. Tag vor ihr, sonst spätestens am 21. Tag zu erfolgen (§ 107 Absatz 1 AktG). Aktionäre mit fünf vom Hundert des Grundkapitals können die Einberufung verlangen (§ 105 Absatz 3 AktG).

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Teilnahme

Die Teilnahme an der Hauptversammlung, die Vertretung, der Vorsitz und das Auskunftsrecht

Jedem Aktionär ist auf Verlangen in der Hauptversammlung Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft zu geben, soweit sie zur sachgerechten Beurteilung eines Tagesordnungspunkts erforderlich ist (§ 118 Absatz 1 AktG). Die Vollmacht muss einer bestimmten Person schriftlich erteilt werden (§ 114 Absatz 1 AktG).

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Beschlüsse

Beschlüsse, Mehrheiten, Stimmverbote und die Abstimmung aus der Ferne

Jeder Beschluss der Hauptversammlung bedarf zu seiner Gültigkeit der Beurkundung durch eine notarielle Niederschrift (§ 120 Absatz 1 AktG), und das Stimmrecht beginnt mit der vollständigen Leistung der Einlage (§ 123 Absatz 1 AktG). Niemand darf mitstimmen, wenn über seine eigene Entlastung beschlossen wird (§ 125 AktG).

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Sonderprüfung

Der Sonderprüfer und die Geltendmachung von Ersatzansprüchen durch die Minderheit

Der Anspruch kann nur binnen sechs Monaten seit dem Tag der Hauptversammlung geltend gemacht werden (§ 135 Absatz 1 AktG), und die Minderheit muss seit mindestens drei Monaten vor diesem Tag über Anteile im Ausmaß von zehn vom Hundert verfügen (§ 135 Absatz 2 AktG).

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Satzungsänderung und Kapitalmaßnahmen

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Jede Kapitalmaßnahme hat ihre eigene Mehrheit, ihre eigene Reihenfolge und ihren eigenen Eintragungszeitpunkt. Die Formen der Kapitalerhöhung sind nicht austauschbar.

Kapitalerhöhung

Die Satzungsänderung und die ordentliche Kapitalerhöhung durch Ausgabe neuer Aktien

Jede Satzungsänderung bedarf eines Beschlusses der Hauptversammlung mit einer Mehrheit von mindestens drei Vierteln des vertretenen Grundkapitals (§§ 145 und 146 AktG). Das Grundkapital darf nicht erhöht werden, solange noch ausstehende Einlagen auf das bisherige Grundkapital geleistet werden können (§ 149 Absatz 4 AktG).

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Bedingtes Kapital

Die bedingte Kapitalerhöhung und die Ausgabe der Bezugsaktien

Die bedingte Kapitalerhöhung darf nur zu den im Gesetz aufgezählten Zwecken beschlossen werden (§ 159 Absatz 2 AktG), und der Nennbetrag des bedingten Kapitals darf insgesamt die Hälfte des Grundkapitals nicht übersteigen (§ 159 Absatz 4 AktG). Der Vorstand hat die Ausgabe spätestens innerhalb eines Monats nach Ablauf des Geschäftsjahrs anzumelden (§ 168 Absatz 1 AktG).

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Genehmigtes Kapital

Das genehmigte Kapital und die Ausgabe von Wandelschuldverschreibungen

Die Ermächtigung zum genehmigten Kapital kann für höchstens fünf Jahre erteilt werden, und der Nennbetrag darf die Hälfte des vorhandenen Grundkapitals nicht übersteigen (§ 169 Absatz 2 und Absatz 3 AktG). Eine Ermächtigung zur Ausgabe von Wandelschuldverschreibungen kann höchstens für fünf Jahre erteilt werden (§ 174 Absatz 2 AktG).

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Kapitalherabsetzung

Die ordentliche Kapitalherabsetzung und der Schutz der Gläubiger

Der Beschluss bedarf einer Mehrheit von mindestens drei Vierteln des vertretenen Grundkapitals, und in ihm ist festzusetzen, zu welchem Zweck die Herabsetzung stattfindet (§ 175 Absatz 1 und Absatz 3 AktG). Zahlungen an die Aktionäre dürfen erst nach Ablauf der im Gesetz bestimmten Frist seit der Eintragung geleistet werden (§ 178 Absatz 2 AktG).

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Vereinfachte Herabsetzung

Die vereinfachte Kapitalherabsetzung, die Ausschüttungssperren und die Einziehung von Aktien

Die vereinfachte Kapitalherabsetzung ist nur zulässig, nachdem die im Gesetz bezeichneten Rücklagen aufgelöst worden sind (§ 183 AktG). Gewinn darf nicht ausgeschüttet werden, bevor die gebundenen Rücklagen zehn vom Hundert des Grundkapitals erreicht haben (§ 187 Absatz 1 AktG).

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Verschmelzung, Vermögensübertragung und Umwandlung

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Eine Umgründung wird nicht beschlossen und dann gemeldet. Bericht, Prüfung, Auflage der Unterlagen und Beschluss stehen in einer Reihenfolge, die das Firmenbuchgericht prüft.

Verschmelzungsvertrag

Der Verschmelzungsvertrag, die Berichte der Vorstände und die Prüfung

Jede übertragende Gesellschaft hat auf den Verschmelzungsstichtag eine Schlussbilanz aufzustellen (§ 220 Absatz 3 AktG). Der Verschmelzungsvertrag ist für jede beteiligte Gesellschaft durch einen Verschmelzungsprüfer zu prüfen, den der Aufsichtsrat bestellt (§ 220b Absatz 1 und Absatz 2 AktG).

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Verschmelzungsbeschluss

Die Zustimmung der Hauptversammlung zur Verschmelzung und die Kapitalerhöhung, die sie trägt

Die Vorstände haben die Unterlagen mindestens einen Monat vor dem Tag der Hauptversammlung aufzulegen (§ 221a Absatz 1 und Absatz 2 AktG), und der Verschmelzungsvertrag bedarf der notariellen Beurkundung (§ 222 AktG). Bare Zuzahlungen dürfen zehn vom Hundert des auf die gewährten Aktien entfallenden Betrags nicht übersteigen (§ 224 Absatz 5 AktG).

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Eintragung und Gläubiger

Die Anmeldung der Verschmelzung, der Treuhänder und der Schutz der Gläubiger

Die Verschmelzung darf erst eingetragen werden, wenn der Treuhänder dem Gericht den Empfang der zu gewährenden Aktienurkunden angezeigt hat (§ 225a Absatz 2 AktG). Den Gläubigern ist Sicherheit zu leisten, wenn sie sich binnen sechs Monaten nach der Eintragung melden (§ 226 Absatz 1 AktG).

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Umtauschverhältnis

Die Überprüfung des Umtauschverhältnisses und das Verfahren vor dem Gremium

Ein Antrag auf Überprüfung kann binnen eines Monats gestellt werden, gerechnet ab dem im Gesetz bestimmten Tag (§ 225e Absatz 2 AktG). Zugesprochene bare Zuzahlungen sind ab dem der Eintragung der Verschmelzung folgenden Tag zu verzinsen (§ 225j Absatz 1 AktG).

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Umwandlung

Die Vermögensübertragung, die Gewinngemeinschaft und die Umwandlung zwischen AG und GmbH

Ein Vertrag, durch den sich eine Aktiengesellschaft verpflichtet, ihren Gewinn ganz oder teilweise an einen anderen abzuführen, bedarf der Zustimmung der Hauptversammlung mit einer Mehrheit von mindestens drei Vierteln (§ 238 Absatz 1 und Absatz 3 AktG). Den Gläubigern ist bei der Umwandlung Sicherheit zu leisten (§ 243 AktG).

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Stammkapital, Geschäftsanteile und Ausschüttungen

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Die Stammeinlage ist geschuldet, bis sie geleistet ist, und der Anteil kann darüber verloren gehen. Ausschüttungen außerhalb des Bilanzgewinns sind verbotene Einlagenrückgewähr.

Vertragsänderung

Die Änderung des Gesellschaftsvertrags und die Erhöhung des Stammkapitals

Eine Abänderung des Gesellschaftsvertrags kann nur durch Beschluss der Gesellschafter erfolgen und muss notariell beurkundet werden (§ 49 Absatz 1 GmbHG). Sie hat keine rechtliche Wirkung, bevor sie in das Firmenbuch eingetragen ist (§ 49 Absatz 2 GmbHG).

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Kapitalherabsetzung

Die ordentliche und die vereinfachte Herabsetzung des Stammkapitals

Eine Herabsetzung des Stammkapitals unter 10 000 Euro ist unzulässig, und der verbleibende Betrag jeder Stammeinlage darf nicht unter 70 Euro herabgesetzt werden (§ 54 Absatz 3 GmbHG). Zahlungen an die Gesellschafter sind erst nach der Eintragung zulässig (§ 57 Absatz 1 GmbHG).

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Einlage und Nachschuss

Die Leistung der Stammeinlage, der Ausschluss des säumigen Gesellschafters und die Nachschüsse

Die Erfüllung der Zahlungspflicht kann einzelnen Gesellschaftern weder erlassen noch gestundet werden, und durch Kompensation kann ihr nicht genügt werden (§ 63 Absatz 3 GmbHG). Nach fruchtlosem Ablauf der Nachfrist sind die säumigen Gesellschafter als ausgeschlossen zu erklären (§ 66 Absatz 2 GmbHG).

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Anteil und Ausschüttung

Die Übertragung eines Geschäftsanteils und das Verbot der Einlagenrückgewähr

Zur Übertragung von Geschäftsanteilen unter Lebenden bedarf es eines Notariatsakts, und der gleichen Form bedürfen Vereinbarungen über eine künftige Abtretung (§ 76 Absatz 2 GmbHG). Die Gesellschafter können ihre Stammeinlage nicht zurückfordern (§ 82 Absatz 1 GmbHG).

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Offene Gesellschaft, Kommanditgesellschaft und stille Gesellschaft

Kostenlos

Bei der Personengesellschaft haftet der Gesellschafter persönlich, und die Haftung wirkt zurück und nach. Die Anmeldung jedes Umstands läuft auf eigene Fristen.

OG und KG

Die Gründung der offenen Gesellschaft, die Vertretung und die Haftsumme des Kommanditisten

Die Anmeldungen sind von sämtlichen Gesellschaftern zu bewirken (§ 107 Absatz 1 UGB). Der Kommanditist haftet den Gläubigern bis zur Höhe der im Firmenbuch eingetragenen Haftsumme unmittelbar, und die Haftung ist ausgeschlossen, soweit die Einlage geleistet ist (§ 171 Absatz 1 UGB).

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Rechte und Beschlüsse

Beiträge, Wettbewerbsverbot, Geschäftsführung, Beschlüsse und die Verteilung des Gewinns

Zur Führung der Geschäfte der Gesellschaft sind alle Gesellschafter berechtigt und verpflichtet (§ 114 Absatz 1 UGB). Gesellschafterbeschlüsse erfordern die Zustimmung aller zur Mitwirkung bei der Beschlussfassung berufenen Gesellschafter (§ 119 Absatz 1 UGB).

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Ausscheiden und Ende

Das Ausscheiden eines Gesellschafters, die Abfindung und die Liquidation

Dem ausscheidenden Gesellschafter ist in Geld auszuzahlen, was er bei der Auseinandersetzung erhielte, wenn die Gesellschaft zur Zeit seines Ausscheidens aufgelöst worden wäre (§ 137 Absatz 2 UGB). Die Auflösung ist von sämtlichen Gesellschaftern zur Eintragung anzumelden (§ 143 Absatz 1 UGB).

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Stille Gesellschaft

Die stille Gesellschaft: Einlage, Gewinnanteil, Kontrollrecht und Beendigung

Wer sich als stiller Gesellschafter am Unternehmen eines anderen mit einer Vermögenseinlage beteiligt, hat die Einlage so zu leisten, dass sie in das Vermögen des anderen übergeht (§ 179 Absatz 1 UGB). Am Schluss jedes Geschäftsjahrs ist der Gewinn oder Verlust zu berechnen (§ 182 Absatz 1 UGB).

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Buchführung, Inventar und Jahresabschluss

Kostenlos
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Der Jahresabschluss der Kapitalgesellschaft

Kostenlos

Die Größenklasse entscheidet über Umfang, Prüfung und Offenlegung. Der Anhang und der Lagebericht tragen den größten Teil der Angaben, die außerhalb der Bilanz verlangt werden.

Größenklassen

Die Größenklassen, der getreue Einblick und die Bilanz der Kapitalgesellschaft

Die gesetzlichen Vertreter einer Kapitalgesellschaft haben in den ersten fünf Monaten des Geschäftsjahrs für das vorangegangene Geschäftsjahr den um den Anhang erweiterten Jahresabschluss und einen Lagebericht aufzustellen (§ 222 Absatz 1 UGB). Ist das Eigenkapital durch Verluste aufgebraucht, so lautet dieser Posten negatives Eigenkapital (§ 225 Absatz 1 UGB).

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Eigenkapital

Der Anlagenspiegel, die gebundenen Rücklagen und die Sperren für Ausschüttungen

Im Anhang ist die Entwicklung der einzelnen Posten des Anlagevermögens darzustellen (§ 226 Absatz 1 UGB). In die gesetzliche Rücklage ist ein Betrag einzustellen, der mindestens dem zwanzigsten Teil des um einen Verlustvortrag geminderten Jahresüberschusses entspricht (§ 229 Absatz 6 UGB).

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Der Anhang

Der Anhang: was jede Gesellschaft angeben muss und was mit der Größe hinzukommt

Im Anhang sind die Bilanz und die Gewinn- und Verlustrechnung sowie die darauf angewandten Methoden so zu erläutern, dass ein möglichst getreues Bild vermittelt wird (§ 236 UGB). Mittelgroße und große Gesellschaften haben die in § 238 Absatz 1 UGB aufgezählten Angaben zusätzlich zu machen.

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Berichte

Der Lagebericht, die Nachhaltigkeitsberichterstattung und der Corporate-Governance-Bericht

Im Lagebericht sind der Geschäftsverlauf und die Lage des Unternehmens so darzustellen, dass ein möglichst getreues Bild vermittelt wird (§ 243 Absatz 1 UGB). Ein anfragendes Unternehmen darf von einem Unternehmen in seiner Wertschöpfungskette nur die in § 243ba Absatz 1 UGB bezeichneten Informationen verlangen.

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Der Konzernabschluss

Kostenlos

Die Pflicht zum Konzernabschluss hängt an der Beherrschung, nicht an der Beteiligungshöhe. Wer einmal konsolidiert, konsolidiert einheitlich und auf einen Stichtag.

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Seehandel

Kostenlos

Das Unternehmensgesetzbuch regelt Schiff, Kapitän, Frachtvertrag und Konnossement. Diese Regeln gelten für jedes Unternehmen, das Seetransport auf eigene Rechnung betreibt.

Schiff und Tagebuch

Seetüchtigkeit, die Anwesenheit des Schiffers an Bord, das Tagebuch und die Verklarung

Der Schiffer hat vor dem Antritt der Reise dafür zu sorgen, dass das Schiff in seetüchtigem Stand, gehörig eingerichtet und ausgerüstet, bemannt und verproviantiert ist (§ 513 UGB). Auf jedem Schiff muss ein Tagebuch geführt werden (§ 519 Absatz 1 UGB).

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Vollmacht und Dienst

Die Vertretungsmacht des Schiffers, seine Sorge für die Ladung und sein Dienstverhältnis

Die Befugnis zum Verkauf des Schiffes hat der Schiffer nur im Fall dringender Notwendigkeit und erst nach der Feststellung durch das Ortsgericht (§ 530 Absatz 1 UGB). Im Interesse der Ladungsbeteiligten hat der Schiffer während der Reise für das Beste der Ladung nach Möglichkeit Sorge zu tragen (§ 535 Absatz 1 UGB).

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Frachtvertrag

Der Seefrachtvertrag: Übernahme der Ladung, Ladezeit, Überliegezeit und Rücktritt

Bei jeder Art von Frachtvertrag hat der Verfrachter dafür zu sorgen, dass das Schiff in seetüchtigem Stand, gehörig eingerichtet, ausgerüstet, bemannt und mit genügenden Vorräten versehen ist (§ 559 Absatz 1 UGB). Der Befrachter kann vor dem Antritt der Reise gegen Fautfracht zurücktreten (§ 580 Absatz 1 UGB).

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Löschen und Ende

Das Löschen der Ladung, der Empfang der Güter, die Fracht und das Ende des Vertrags

Der Verfrachter ist verpflichtet, beim Einladen, Stauen, Befördern, Behandeln und Ausladen der Güter mit der Sorgfalt eines ordentlichen Verfrachters zu verfahren (§ 606 UGB). Ein Verlust oder eine Beschädigung ist spätestens bei der Auslieferung schriftlich anzuzeigen (§ 611 Absatz 1 UGB).

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Konnossement

Das Konnossement, die Grenzen der Haftung, die Beförderung Reisender und die große Haverei

Der Verfrachter hat, sobald die Güter an Bord genommen sind, dem Ablader unverzüglich das Konnossement auszustellen (§ 642 Absatz 1 UGB). Die Güter brauchen nur gegen Rückgabe einer Ausfertigung des Konnossements ausgeliefert zu werden, auf der die Ablieferung bescheinigt ist (§ 653 UGB).

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Das ComplianceSME System für das Aktiengesetz, das GmbH-Gesetz und das Unternehmensgesetzbuch ist kostenlos. Es setzt ein kostenloses ComplianceSME Konto voraus und läuft in Ihrem eigenen Claude Konto. Es enthält 180 Arbeitsdateien, die Schulungsdatei, die Referenzdatei T_HELP in drei Bänden, die Analyse der Gesetze, die Endprüfung mit der Lückenanalyse und die Berichtszusammenstellung. Holen Sie sich zuerst das Startpaket und danach die Dateien einer Lage nach der anderen, sobald die jeweilige Lage eintritt.

Das Startpaket enthält PRINT_ME_FIRST.pdf, die Schulungsdatei T_TRAIN, die drei Bände der Referenzdatei T_HELP und die Datei 1, die das von allen anderen Arbeitsdateien verlangte ENTITY_PASSPORT.md aufbaut. Drucken Sie PRINT_ME_FIRST.pdf aus und lesen Sie es vor jeder anderen Datei.

Das System läuft in Ihrem eigenen Claude Konto. Laden Sie die Dateien hoch, schreiben Sie START, und das System stellt eine Frage nach der anderen, bis Ihre Dokumentation aufgebaut ist, und nennt bei jedem Schritt den Paragraphen.

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ComplianceSME verfolgt diese drei Gesetze und gibt Aktualisierungsdateien über die Mitgliedschaft aus, damit Sie nie mit einer überholten Fassung arbeiten. Mitgliedschaft

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