Österreich · Die Hauptversammlung
Die Sonderprüfung eines Vorgangs und die Klage der Minderheit gegen die Organe der Gesellschaft
das AktG, das GmbHG und das UGB · §§ 131 und 133 bis 136 AktG
Wo das Problem liegt
Die Sonderprüfung lebt von der Unabhängigkeit des Prüfers. Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats sowie Angestellte der Gesellschaft dürfen als Sonderprüfer weder gewählt noch bestellt werden (§ 131 Absatz 2 AktG). Der Vorstand hat den Sonderprüfern zu gestatten, die Bücher und Schriften sowie die Vermögensgegenstände zu prüfen (§ 133 Absatz 1 AktG), und die Prüfer können von den Mitgliedern des Vorstands und des Aufsichtsrats alle erforderlichen Aufklärungen und Nachweise verlangen (§ 133 Absatz 2 AktG).
Bei der Minderheitsklage entscheiden zwei Fristen und eine Vorbesitzzeit, und alle drei werden regelmäßig verfehlt. Der Anspruch kann nur binnen sechs Monaten seit dem Tag der Hauptversammlung geltend gemacht werden (§ 135 Absatz 1 AktG). Die Minderheit muss seit mindestens drei Monaten vor dem Tag der Hauptversammlung über Anteile im Ausmaß von zehn vom Hundert verfügen, im Gesetz näher bestimmt (§ 135 Absatz 2 AktG). Die Minderheit trägt gegenüber der Gesellschaft die Kosten des Rechtsstreits, die ihr zur Last fallen (§ 135 Absatz 4 AktG).
Was das Gesetz verlangt
Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats sowie Angestellte der Gesellschaft dürfen als Sonderprüfer weder gewählt noch bestellt werden (§ 131 Absatz 2 AktG). Der Vorstand hat den Sonderprüfern zu gestatten, die Bücher und Schriften der Gesellschaft sowie die Vermögensgegenstände zu prüfen (§ 133 Absatz 1 AktG). Die Sonderprüfer können von den Mitgliedern des Vorstands und des Aufsichtsrats alle für die sorgfältige Prüfung erforderlichen Aufklärungen und Nachweise verlangen (§ 133 Absatz 2 AktG). Sie haben über das Ergebnis schriftlich zu berichten, wobei die Aufnahme der im Gesetz bezeichneten Tatsachen zu unterbleiben hat (§ 133 Absatz 3 AktG).
Die Ansprüche der Gesellschaft aus der Gründung oder der Geschäftsführung gegen die im Gesetz genannten Personen sind geltend zu machen, wenn die Hauptversammlung oder eine Minderheit dies verlangt (§ 134 Absatz 1 AktG). Der Anspruch kann nur binnen sechs Monaten seit dem Tag der Hauptversammlung geltend gemacht werden, und der Klage ist der dort gefasste Beschluss anzuschließen (§ 135 Absatz 1 AktG). Die Minderheit muss seit mindestens drei Monaten vor dem Tag der Hauptversammlung über Anteile im Ausmaß von zehn vom Hundert verfügen (§ 135 Absatz 2 AktG), und sie trägt gegenüber der Gesellschaft die ihr zur Last fallenden Kosten des Rechtsstreits (§ 135 Absatz 4 AktG). Auf einen solchen Anspruch kann die Gesellschaft nur unter den im Gesetz genannten Voraussetzungen verzichten oder sich vergleichen (§ 136 AktG).
Das Werkzeug, das es löst
Die Datei 42 stellt fest, ob eine Sonderprüfung beschlossen oder beantragt wurde, prüft die Person des Sonderprüfers gegen die Ausschlussgründe des § 131 AktG und verlangt den Nachweis, dass Einsicht in Bücher, Schriften und Vermögensgegenstände gewährt wurde. Für jeden geltend gemachten Ersatzanspruch nimmt sie den Tag der Hauptversammlung auf, rechnet die sechs Monate des § 135 AktG nach und prüft die dreimonatige Vorbesitzzeit der Minderheit.
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- Datei 42 · Der Sonderprüfer und die Geltendmachung von Ersatzansprüchen durch die Minderheit
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