ComplianceSME

Österreich · Satzungsänderung und Kapitalmaßnahmen

Das genehmigte Kapital, die Entscheidungen des Vorstands und die Ausgabe von Wandelschuldverschreibungen

das AktG, das GmbHG und das UGB · §§ 169 bis 174 AktG

Wo das Problem liegt

Beim genehmigten Kapital laufen zwei Grenzen parallel und beide werden übersehen. Die Ermächtigung kann durch Satzungsänderung für höchstens fünf Jahre nach deren Eintragung erteilt werden (§ 169 Absatz 2 AktG), und der Nennbetrag des genehmigten Kapitals darf nicht höher sein als die Hälfte des zur Zeit der Ermächtigung vorhandenen Grundkapitals (§ 169 Absatz 3 AktG). Die neuen Aktien dürfen überdies nicht ausgegeben werden, solange noch ausstehende Einlagen auf das bisherige Grundkapital geleistet werden können (§ 170 Absatz 3 AktG).

Die Sacheinlage beim genehmigten Kapital braucht eine ausdrückliche Grundlage in der Ermächtigung. Gegen Sacheinlagen dürfen Aktien nur ausgegeben werden, wenn die Ermächtigung dies vorsieht (§ 172 Absatz 1 AktG), und Gegenstand, Person und Betrag sind festzusetzen (§ 172 Absatz 2 AktG). Ohne die vorgeschriebene Festsetzung sind Vereinbarungen über Sacheinlagen und die Rechtshandlungen zu ihrer Ausführung der Gesellschaft gegenüber unwirksam (§ 172 Absatz 4 AktG). Das ist dieselbe Rechtsfolge wie bei den Sondervorteilen der Gründung.

Was das Gesetz verlangt

Die Ermächtigung zum genehmigten Kapital kann durch Satzungsänderung für höchstens fünf Jahre nach deren Eintragung erteilt werden (§ 169 Absatz 2 AktG), und der Nennbetrag darf die Hälfte des zur Zeit der Ermächtigung vorhandenen Grundkapitals nicht übersteigen (§ 169 Absatz 3 AktG). Für die Ausgabe der neuen Aktien gelten sinngemäß die Vorschriften über die ordentliche Kapitalerhöhung (§ 170 Absatz 1 AktG). Die Ermächtigung kann vorsehen, dass der Vorstand über den Ausschluss des Bezugsrechts entscheidet (§ 170 Absatz 2 AktG). Die neuen Aktien dürfen nicht ausgegeben werden, solange noch ausstehende Einlagen auf das bisherige Grundkapital geleistet werden können (§ 170 Absatz 3 AktG).

Über den Inhalt der Aktienrechte und die Bedingungen der Aktienausgabe entscheidet der Vorstand, soweit die Ermächtigung nichts anderes bestimmt (§ 171 Absatz 1 AktG). Sind Vorzugsaktien ohne Stimmrecht vorhanden, so können Aktien mit vorhergehenden oder gleichstehenden Rechten nur unter den im Gesetz genannten Voraussetzungen ausgegeben werden (§ 171 Absatz 2 AktG).

Gegen Sacheinlagen dürfen Aktien nur ausgegeben werden, wenn die Ermächtigung dies vorsieht (§ 172 Absatz 1 AktG), und Gegenstand, Person und Betrag sind festzusetzen (§ 172 Absatz 2 AktG), wobei eine Prüfung stattzufinden hat (§ 172 Absatz 3 AktG). Ohne die vorgeschriebene Festsetzung sind die Vereinbarungen und die Rechtshandlungen zu ihrer Ausführung der Gesellschaft gegenüber unwirksam (§ 172 Absatz 4 AktG). Für Vereinbarungen vor Eintragung der Gesellschaft gilt § 173 AktG. Die Ausgabe von Schuldverschreibungen mit Umtausch- oder Bezugsrecht bedarf eines Beschlusses der Hauptversammlung (§ 174 Absatz 1 AktG), eine Ermächtigung des Vorstands kann höchstens für fünf Jahre erteilt werden (§ 174 Absatz 2 AktG), und den Aktionären steht auf Wandelschuldverschreibungen, Gewinnschuldverschreibungen und Genussrechte ein Bezugsrecht zu (§ 174 Absatz 4 AktG).

Das Werkzeug, das es löst

Die Datei 48 nimmt die Ermächtigung mit dem Datum ihrer Eintragung auf, rechnet die fünf Jahre des § 169 AktG nach und misst den Nennbetrag gegen die Hälfte des Grundkapitals. Sie fragt für jede Ausgabe ab, ob noch Einlagen ausstehen. Die Datei 49 prüft für jede Sacheinlage, ob die Ermächtigung sie vorsieht und ob Gegenstand, Person und Betrag festgesetzt wurden, und nimmt jede Wandelschuldverschreibung samt Beschluss und Bezugsrecht nach § 174 AktG auf.

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