ComplianceSME

Österreich · Die Gesellschafter der GmbH

Wie eine Minderheit eine Prüfung erzwingt, was die Revisoren dürfen und wie gegen die Organe geklagt wird

das AktG, das GmbHG und das UGB · §§ 45 bis 48 GmbHG

Wo das Problem liegt

Die Revision bindet die Antragsteller an ihre Anteile. Die betreffenden Gesellschafter können während der Dauer der Revision ihre Geschäftsanteile ohne Zustimmung der Gesellschaft nicht veräußern (§ 45 Absatz 2 GmbHG), und während der Dauer eines Rechtsstreits nach § 48 GmbHG ist eine Veräußerung der den Klägern gehörigen Geschäftsanteile ohne Zustimmung der Gesellschaft unstatthaft (§ 48 Absatz 3 GmbHG). Dem Beklagten ist auf Antrag wegen der ihm drohenden Nachteile von den Klägern eine nach freiem Ermessen des Gerichts zu bestimmende Sicherheit zu leisten (§ 48 Absatz 4 GmbHG). Wer klagt, bindet also Kapital und Verfügungsfreiheit für die Dauer des Verfahrens.

Die Frist für die Klage der Minderheit ist kurz und beginnt an einem Tag, der leicht übersehen wird. Die Klage muss binnen eines Jahres von dem Tag der erfolgten oder vereitelten Beschlussfassung erhoben werden (§ 48 Absatz 2 GmbHG). Auch der vereitelte Beschluss setzt die Frist in Gang, sodass eine Minderheit, die auf eine spätere Versammlung wartet, die Frist verliert, ohne je einen Beschluss gesehen zu haben. Vor der Bestellung der Revisoren sind die Geschäftsführer und der Aufsichtsrat zu hören (§ 45 Absatz 4 GmbHG).

Was das Gesetz verlangt

Die Revisoren haben das Recht, in die Bücher, Schriften, Rechnungsbelege und Inventare einzusehen und von den Geschäftsführern, den Mitgliedern des Aufsichtsrats und jedem mit der Rechnungsführung betrauten Angestellten Auskünfte und Erläuterungen zu verlangen (§ 46 Absatz 1 GmbHG). Die verlangten Aufklärungen und Auskünfte müssen von den dazu Aufgeforderten ohne Verzug genau und wahrheitsgemäß gegeben werden (§ 46 Absatz 1 Satz 2 GmbHG), und der Aufsichtsrat ist der Revision beizuziehen (§ 46 Absatz 1 Satz 3 GmbHG). Die Entlohnung der Revisoren wird vom Handelsgericht bestimmt, und sie dürfen keine andere Vergütung annehmen (§ 46 Absatz 2 GmbHG).

Der Bericht über das Ergebnis der Prüfung hat anzugeben, ob alle Wünsche der Revisoren erfüllt worden sind und ob der letzte Jahresabschluss ein möglichst getreues Bild der Vermögenslage, der Finanzlage und der Ertragslage vermittelt (§ 47 Absatz 1 GmbHG). Die Geschäftsführer und der Aufsichtsrat sind verpflichtet, bei der Berufung der nächsten Generalversammlung den Bericht der Revisoren zur Beschlussfassung anzumelden (§ 47 Absatz 3 Satz 1 GmbHG), und in der Versammlung muss der Revisionsbericht vollinhaltlich verlesen werden (§ 47 Absatz 3 Satz 2 GmbHG). Die Geschäftsführer und der Aufsichtsrat müssen sich über das Ergebnis der Revision und über die zur Abstellung entdeckter Gesetzwidrigkeiten eingeleiteten Schritte erklären (§ 47 Absatz 3 Satz 3 GmbHG), und dem Aufsichtsrat obliegt zusätzlich der Bericht über Ersatzansprüche (§ 47 Absatz 3 Satz 4 GmbHG).

Ergibt sich aus dem Bericht der Revisoren, dass eine grobe Verletzung des Gesetzes oder des Gesellschaftsvertrags stattgefunden hat, so muss die Generalversammlung unverzüglich einberufen werden (§ 47 Absatz 3 Satz 5 GmbHG). Der Eid der Revisoren nach § 45 Absatz 6 GmbHG erstreckt sich auf die Geheimhaltung gegenüber jedermann.

Das Werkzeug, das es löst

Die Datei 86 führt das Verlangen der Minderheit, die Anhörung der Geschäftsführer und des Aufsichtsrats, die Bestellung und den Eid der Revisoren und die Veräußerungssperre für die Antragsteller. Die Datei 87 nimmt den Revisionsbericht auf, prüft die Anmeldung zur Tagesordnung, die vollinhaltliche Verlesung und die Erklärungen der Organe, und sie berechnet die Jahresfrist für die Klage ab dem Tag der erfolgten oder vereitelten Beschlussfassung.

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