Österreich · Die Offenlegung beim Firmenbuch
Wann der Jahresabschluss beim Firmenbuch sein muss, was kleinere Gesellschaften einreichen und was bei Verspätung geschieht
das AktG, das GmbHG und das UGB · §§ 277 bis 281a und 283 UGB
Wo das Problem liegt
Die Neunmonatsfrist ist die härteste Frist des österreichischen Bilanzrechts, weil ihre Versäumung automatisch sanktioniert wird. Die gesetzlichen Vertreter von Kapitalgesellschaften haben spätestens neun Monate nach dem Abschlussstichtag beim Firmenbuchgericht des Sitzes die in § 277 Absatz 1 UGB genannten Unterlagen einzureichen. Werden zur Wahrung dieser Frist nur einzelne der Unterlagen eingereicht, so sind der Bericht des Aufsichtsrats, der Beschluss und die Vermerke nach ihrem Vorliegen unverzüglich nachzureichen (§ 277 Absatz 1 letzter Satz UGB), und eine nachträgliche Änderung des Jahresabschlusses ist ebenfalls einzureichen. Die den gesetzlichen Vertretern auferlegten Pflichten treffen auch die Gesellschaft selbst, und kommt sie ihnen durch ihre Organe nicht nach, so ist gleichzeitig auch gegen sie nach § 283 Absatz 7 UGB vorzugehen.
Die Erleichterungen hängen an der Größenklasse, die selbst zu erklären ist. Die gesetzlichen Vertreter haben spätestens mit der Einreichung zu erklären, in welche der Größenklassen des § 221 UGB die Gesellschaft fällt, und die weiteren Angaben nach § 277 Absatz 4 UGB zu machen. Auf kleine Gesellschaften mit beschränkter Haftung ist § 277 UGB mit der Maßgabe anzuwenden, dass nur die Bilanz und der Anhang und bei Kleinstkapitalgesellschaften nur die Bilanz nach § 278 Absatz 1 UGB einzureichen sind. Kleine und mittelgroße Aktiengesellschaften sowie mittelgroße Gesellschaften mit beschränkter Haftung dürfen die Bilanz nach § 279 Z 1 UGB verkürzen.
Was das Gesetz verlangt
Die gesetzlichen Vertreter eines Mutterunternehmens haben gleichzeitig mit dem Jahresabschluss die in § 280 Absatz 1 UGB genannten Konzernunterlagen einzureichen. Ist ein Tochterunternehmen in einen ausländischen Konzernabschluss mit befreiender Wirkung einbezogen, so hat es diesen nach § 280 Absatz 2 UGB in deutscher Sprache oder in einer in internationalen Finanzkreisen gebräuchlichen Sprache zu hinterlegen. Die gesetzlichen Vertreter haben spätestens mit der Einreichung die Erklärung nach § 280 Absatz 3 UGB abzugeben, und für Zweigniederlassungen ausländischer Kapitalgesellschaften gilt § 280a UGB.
Bei der vollständigen oder teilweisen Offenlegung sind der Jahresabschluss, der Lagebericht, der Konzernabschluss und der Konzernlagebericht nach § 281 Absatz 1 UGB mit dem vollständigen Bestätigungsvermerk und dem Zusicherungsvermerk wiederzugeben. Werden sie in nicht vorgeschriebenen Veröffentlichungen nicht in der gesetzlichen Form wiedergegeben, so gilt § 281 Absatz 2 UGB. In den Dokumenten, die den Jahresabschluss und den Konzernabschluss enthalten, sind die in § 14 Absatz 1 erster Satz UGB vorgeschriebenen Informationen anzugeben (§ 281 Absatz 3 UGB), und ist ein Unternehmen nach dem Unionsrecht zur Überprüfung durch eine akkreditierte unabhängige dritte Partei verpflichtet, so gilt § 281 Absatz 4 UGB.
Die gesetzlichen Vertreter von Gesellschaften, die in den Anwendungsbereich des § 243b Absatz 1 und des § 267a Absatz 1 UGB fallen, haben die Unterlagen nach § 281a Absatz 1 UGB an die Sammelstelle zu übermitteln. Die Informationen sind in einem datenextrahierbaren Format nach § 281a Absatz 2 UGB zu übermitteln, und die Übermittlung muss die in § 281a Absatz 3 UGB aufgezählten Metadaten enthalten. Wurde bereits an die Oesterreichische Kontrollbank AG übermittelt, so gilt § 281a Absatz 4 UGB, und die Unternehmen sind verpflichtet, sich eine Rechtsträgerkennung ausstellen zu lassen (§ 281a Absatz 5 UGB).
Das Werkzeug, das es löst
Die Datei 140 rechnet die Neunmonatsfrist vom Abschlussstichtag, führt jede eingereichte Unterlage mit Eingangsbestätigung und nimmt die Erklärung zur Größenklasse auf, aus der sich die Erleichterungen ergeben. Die Datei 141 führt die Einreichung der Konzernunterlagen, die Hinterlegung eines ausländischen Konzernabschlusses und die Pflichten der Zweigniederlassung, und sie hält fest, dass die Pflicht auch die Gesellschaft selbst trifft. Die Datei 142 prüft die Form der Offenlegung und die Übermittlung samt Metadaten und Rechtsträgerkennung.
Diese Lage wird von diesen Dateien des Pakets abgedeckt AT-COMPANY
- Datei 140 · Einreichung des Jahresabschlusses beim Firmenbuch und die Erleichterungen für kleinere Gesellschaften
- Datei 141 · Einreichung des Konzernabschlusses, Zweigniederlassungen und die Zwangsstrafe bei Verspätung
- Datei 142 · Die Form der Offenlegung und Abschlüsse nach internationalen Rechnungslegungsstandards
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