Österreich · Der Aufsichtsrat der Aktiengesellschaft
Die Überwachung der Geschäftsführung, die Geschäfte, die Zustimmung brauchen, und die Prüfung des Jahresabschlusses
das AktG, das GmbHG und das UGB · §§ 95 bis 96 AktG
Wo das Problem liegt
Die Überwachung ist eine laufende Pflicht und keine jährliche Handlung. Der Aufsichtsrat hat die Geschäftsführung zu überwachen (§ 95 Absatz 1 AktG) und eine Hauptversammlung einzuberufen, wenn das Wohl der Gesellschaft es erfordert (§ 95 Absatz 4 AktG). Maßnahmen der Geschäftsführung können ihm nicht übertragen werden, doch die im Gesetz aufgezählten Geschäfte sollen nur mit seiner Zustimmung vorgenommen werden (§ 95 Absatz 5 AktG). Die Aufsichtsratsmitglieder können ihre Obliegenheiten nicht durch andere ausüben lassen (§ 95 Absatz 7 AktG).
Die Geschäfte mit nahestehenden Rechtsträgern sind der neuere und am häufigsten übersehene Teil. In einer börsenotierten Gesellschaft bedarf ein wesentliches Geschäft mit nahestehenden Unternehmen oder Personen der Zustimmung des Aufsichtsrats (§ 95a Absatz 1 AktG), und Mitglieder, die selbst nahestehende Personen sind, dürfen an der Abstimmung nicht teilnehmen (§ 95a Absatz 4 AktG). Übersteigt der Wert zehn Prozent der Bilanzsumme, so ist das Geschäft spätestens zum Zeitpunkt seines Abschlusses öffentlich bekannt zu machen (§ 95a Absatz 5 AktG). Im gewöhnlichen Geschäftsbetrieb und zu marktüblichen Bedingungen geschlossene Geschäfte sind ausgenommen (§ 95a Absatz 6 AktG).
Was das Gesetz verlangt
Der Aufsichtsrat hat die Geschäftsführung zu überwachen (§ 95 Absatz 1 AktG) und eine Hauptversammlung einzuberufen, wenn das Wohl der Gesellschaft es erfordert (§ 95 Absatz 4 AktG). Maßnahmen der Geschäftsführung können dem Aufsichtsrat nicht übertragen werden, doch die im Gesetz aufgezählten Geschäfte sollen nur mit seiner Zustimmung vorgenommen werden (§ 95 Absatz 5 AktG). Sollen Optionen an Arbeitnehmer oder leitende Angestellte eingeräumt werden, so gelten die Anforderungen des § 95 Absatz 6 AktG. Die Mitglieder können ihre Obliegenheiten nicht durch andere ausüben lassen, wobei die Satzung die im Gesetz genannte Vertretung in einer Sitzung zulassen kann (§ 95 Absatz 7 AktG).
In einer börsenotierten Gesellschaft bedarf ein wesentliches Geschäft mit nahestehenden Rechtsträgern der Zustimmung des Aufsichtsrats (§ 95a Absatz 1 AktG). Mitglieder, die in Bezug auf das Geschäft nahestehende Personen sind, dürfen an der Abstimmung nicht teilnehmen (§ 95a Absatz 4 AktG). Übersteigt der Wert zehn Prozent der Bilanzsumme, so hat der Vorstand das Geschäft spätestens zum Zeitpunkt seines Abschlusses öffentlich bekannt zu machen (§ 95a Absatz 5 AktG). Ein im gewöhnlichen Geschäftsbetrieb und zu marktüblichen Bedingungen geschlossenes Geschäft bedarf weder der Zustimmung noch der Bekanntmachung (§ 95a Absatz 6 AktG). Auch wesentliche Geschäfte zwischen nahestehenden Rechtsträgern und Tochterunternehmen sind öffentlich bekannt zu machen (§ 95a Absatz 8 AktG).
Der Vorstand hat dem Aufsichtsrat die in § 222 Absatz 1 UGB genannten Unterlagen und gegebenenfalls einen Vorschlag für die Gewinnverwendung vorzulegen (§ 96 Absatz 1 AktG). Der Aufsichtsrat hat diese Unterlagen innerhalb von zwei Monaten nach Vorlage zu prüfen, sich gegenüber dem Vorstand darüber zu erklären und einen Bericht zu erstatten (§ 96 Absatz 1 AktG). In dem Bericht hat er mitzuteilen, in welcher Art und in welchem Umfang er die Geschäftsführung während des Geschäftsjahres geprüft hat (§ 96 Absatz 2 AktG).
Das Werkzeug, das es löst
Die Datei 33 nimmt den Katalog der zustimmungspflichtigen Geschäfte auf und fragt für jedes vorgenommene Geschäft nach dem Beschluss des Aufsichtsrats. Sie führt für börsenotierte Gesellschaften eine eigene Liste der Geschäfte mit nahestehenden Rechtsträgern, misst jedes gegen die Zehn-Prozent-Schwelle des § 95a AktG und verlangt den Nachweis der Bekanntmachung. Für den Jahresabschluss prüft sie das Datum der Vorlage gegen die Zweimonatsfrist des § 96 AktG.
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- Datei 33 · Überwachung der Geschäftsführung, Zustimmungsvorbehalte und die Berichte des Vorstands
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