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Österreich · Die Hauptversammlung

Die Zuständigkeit der Hauptversammlung, ihre Einberufung und die Tagesordnung samt Anträgen der Aktionäre

das AktG, das GmbHG und das UGB · §§ 102 bis 110 AktG

Wo das Problem liegt

Zwei Fristen entscheiden über die Wirksamkeit jedes Beschlusses. Der Vorstand hat jährlich eine Hauptversammlung einzuberufen, die in den ersten acht Monaten des Geschäftsjahrs stattzufinden hat (§ 104 Absatz 1 AktG). Die Einberufung ist spätestens am achtundzwanzigsten Tag vor einer ordentlichen Hauptversammlung und sonst spätestens am einundzwanzigsten Tag vor der Versammlung bekannt zu machen (§ 107 Absatz 1 AktG). Beide Fristen laufen rückwärts vom Tag der Versammlung, und eine um einen Tag verkürzte Einberufung macht jeden dort gefassten Beschluss angreifbar.

Die Tagesordnung ist inhaltlich vorgeschrieben und nicht frei. Sie hat die Vorlage der Unterlagen und die im Gesetz aufgezählten Punkte zu enthalten (§ 104 Absatz 2 AktG), und bei einer börsenotierten Gesellschaft treten weitere Punkte hinzu (§ 104 Absatz 2a AktG). Die Gesellschaft hat ab dem einundzwanzigsten Tag vor der Versammlung die im Gesetz genannten Unterlagen an ihrem Sitz aufzulegen (§ 108 Absatz 3 AktG), eine börsenotierte Gesellschaft ab demselben Tag auf ihrer Internetseite (§ 108 Absatz 4 AktG). Ein Verlangen der Minderheit ist nur beachtlich, wenn es spätestens am einundzwanzigsten Tag vor einer ordentlichen Hauptversammlung zugeht (§ 109 Absatz 2 AktG).

Was das Gesetz verlangt

Die Hauptversammlung muss an einem Ort im Inland stattfinden, den die Satzung bestimmt (§ 102 Absatz 2 AktG), und bei einer gestörten Satellitenversammlung hat der Vorsitzende die im Gesetz vorgesehene Maßnahme zu treffen (§ 102 Absatz 5 AktG). Die Hauptversammlung beschließt in den im Gesetz oder in der Satzung ausdrücklich bestimmten Fällen (§ 103 Absatz 1 AktG). Der Vorstand hat jährlich eine ordentliche Hauptversammlung einzuberufen, die in den ersten acht Monaten des Geschäftsjahrs stattzufinden hat (§ 104 Absatz 1 AktG). Ihre Tagesordnung hat die im Gesetz aufgezählten Punkte zu enthalten (§ 104 Absatz 2 AktG), bei einer börsenotierten Gesellschaft weitere (§ 104 Absatz 2a AktG).

Die Hauptversammlung stellt den Jahresabschluss fest, wenn der Aufsichtsrat ihn nicht gebilligt hat oder wenn Vorstand und Aufsichtsrat dies beschließen (§ 104 Absatz 3 AktG), und bei der Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns ist sie an den festgestellten Jahresabschluss gebunden (§ 104 Absatz 4 AktG). Die Hauptversammlung wird durch den Vorstand einberufen (§ 105 Absatz 1 AktG), der auch mitzuwirken hat, wenn die Einberufung nicht von ihm ausgeht (§ 105 Absatz 2 AktG). Sie ist einzuberufen, wenn Aktionäre, deren Anteile zusammen fünf vom Hundert des Grundkapitals erreichen, dies verlangen (§ 105 Absatz 3 AktG). Die Kosten trägt die Gesellschaft (§ 105 Absatz 6 AktG).

Die Einberufung hat die Firma, Tag, Beginnzeit und Ort der Hauptversammlung sowie die weiteren im Gesetz genannten Angaben zu enthalten (§ 106 AktG). Sie ist spätestens am achtundzwanzigsten Tag vor einer ordentlichen und sonst spätestens am einundzwanzigsten Tag vor der Hauptversammlung bekannt zu machen (§ 107 Absatz 1 AktG), und die Bekanntmachung erfolgt durch Veröffentlichung (§ 107 Absatz 2 AktG). Eine börsenotierte Gesellschaft hat sie zusätzlich in einer nicht diskriminierenden Form bekannt zu machen (§ 107 Absatz 3 AktG). Geht die Einberufung nicht vom Vorstand oder vom Aufsichtsrat aus, so ist sie auch der Gesellschaft zur Kenntnis zu bringen (§ 107 Absatz 4 AktG).

Vorstand und Aufsichtsrat haben zu jedem Beschlusspunkt Vorschläge zur Beschlussfassung zu machen (§ 108 Absatz 1 AktG), und jeder Wahlvorschlag für den Aufsichtsrat hat die im Gesetz genannten Angaben zu enthalten (§ 108 Absatz 2 AktG). Ab dem 21. Tag vor der Hauptversammlung sind die Unterlagen am Sitz aufzulegen (§ 108 Absatz 3 AktG) und bei einer börsenotierten Gesellschaft auf der Internetseite zugänglich zu machen (§ 108 Absatz 4 AktG). Ein Verlangen der Minderheit ist beachtlich, wenn es spätestens am einundzwanzigsten Tag vor einer ordentlichen Hauptversammlung zugeht (§ 109 Absatz 2 AktG), und die Gesellschaft muss ihm spätestens am zweiten Werktag nach Zugang entsprechen (§ 110 Absatz 1 AktG).

Das Werkzeug, das es löst

Die Datei 34 stellt den Beginn des Geschäftsjahrs fest und misst das Datum der letzten ordentlichen Hauptversammlung gegen die Acht-Monats-Frist des § 104 AktG. Die Datei 35 verlangt für jede Einberufung das Datum der Bekanntmachung und rechnet die achtundzwanzig oder einundzwanzig Tage des § 107 AktG nach, und sie prüft den Inhalt gegen die Liste des § 106 AktG. Die Datei 36 nimmt jedes Minderheitsverlangen mit dem Tag seines Zugangs auf und prüft die Auflage der Unterlagen ab dem einundzwanzigsten Tag.

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