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Österreich · Die Hauptversammlung

Wer an der Hauptversammlung teilnehmen darf, wie er sich vertreten lässt und welche Auskunft er verlangen kann

das AktG, das GmbHG und das UGB · §§ 111, 112, 114 und 116 bis 119 AktG

Wo das Problem liegt

Der Nachweis der Teilnahmeberechtigung ist bei den beiden Aktienarten verschieden geregelt. Bei depotverwahrten Inhaberaktien genügt für den Nachweis des Anteilsbesitzes am Nachweisstichtag eine Depotbestätigung (§ 111 Absatz 2 AktG). Bei Namensaktien kann in der Einberufung festgelegt werden, dass nur die im Gesetz bezeichneten Aktionäre teilnahmeberechtigt sind (§ 111 Absatz 3 AktG). Mangels abweichender Satzungsregelung müssen Aktionäre zugelassen werden, deren Anmeldung der Gesellschaft fristgerecht zugeht (§ 112 Absatz 3 AktG).

Das Auskunftsrecht wird häufig zu eng ausgelegt. Jedem Aktionär ist auf Verlangen in der Hauptversammlung Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft zu geben, soweit sie zur sachgerechten Beurteilung eines Tagesordnungspunkts erforderlich ist (§ 118 Absatz 1 AktG), und die Auskunft hat den Grundsätzen einer gewissenhaften und getreuen Rechenschaft zu entsprechen (§ 118 Absatz 2 AktG). Der Maßstab ist die Erforderlichkeit für den Tagesordnungspunkt und nicht das Interesse der Verwaltung an Zurückhaltung.

Was das Gesetz verlangt

Bei depotverwahrten Inhaberaktien genügt für den Nachweis des Anteilsbesitzes am Nachweisstichtag eine Depotbestätigung nach § 10a AktG (§ 111 Absatz 2 AktG). Bei Namensaktien kann in der Einberufung festgelegt werden, dass nur die dort bezeichneten Aktionäre zur Teilnahme berechtigt sind (§ 111 Absatz 3 AktG). Mangels abweichender Regelung in der Satzung müssen Aktionäre zugelassen werden, deren Anmeldung der Gesellschaft fristgerecht zugeht (§ 112 Absatz 3 AktG).

Die Vollmacht muss einer bestimmten Person schriftlich erteilt werden, sofern die Satzung nicht die Textform genügen lässt (§ 114 Absatz 1 AktG). Eine börsenotierte Gesellschaft muss für die Übermittlung von Vollmachten zumindest einen elektronischen Kommunikationsweg eröffnen (§ 114 Absatz 2 AktG). Den Vorsitz in der Hauptversammlung führt der Vorsitzende des Aufsichtsrats oder sein Stellvertreter (§ 116 Absatz 1 AktG), und die Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats haben tunlichst anwesend zu sein (§ 116 Absatz 2 AktG).

In der Hauptversammlung ist ein Verzeichnis der anwesenden oder vertretenen Aktionäre mit den im Gesetz genannten Angaben zu erstellen (§ 117 AktG). Jedem Aktionär ist auf Verlangen Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft zu geben, soweit sie zur sachgerechten Beurteilung eines Tagesordnungspunkts erforderlich ist (§ 118 Absatz 1 AktG), und sie hat den Grundsätzen einer gewissenhaften und getreuen Rechenschaft zu entsprechen (§ 118 Absatz 2 AktG). Über einen bekannt gemachten Beschlussvorschlag ist nur unter den im Gesetz genannten Voraussetzungen abzustimmen (§ 119 Absatz 2 AktG), und liegen zu einem Punkt mehrere Anträge vor, so ist zunächst über die vor Beginn gestellten abzustimmen (§ 119 Absatz 3 AktG).

Das Werkzeug, das es löst

Die Datei 37 fragt für jede Hauptversammlung den Nachweisstichtag, die Form des Anteilsnachweises und die Anmeldefrist ab und prüft sie gegen §§ 111 und 112 AktG. Sie nimmt jede erteilte Vollmacht auf und prüft Form und Bestimmtheit nach § 114 AktG. Die Datei 38 verlangt das Teilnehmerverzeichnis nach § 117 AktG und geht jede in der Versammlung gestellte Frage und die darauf erteilte Auskunft gegen den Maßstab des § 118 AktG durch.

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