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Österreich · Die Hauptversammlung

Die Form der Beschlussfassung, die Mehrheiten, die Stimmverbote und die Stimmabgabe aus der Ferne

das AktG, das GmbHG und das UGB · §§ 120 bis 123 und 125 bis 129 AktG

Wo das Problem liegt

Die Form der Beschlussfassung ist Gültigkeitsvoraussetzung. Jeder Beschluss der Hauptversammlung bedarf zu seiner Gültigkeit der Beurkundung durch eine von einem Notar aufgenommene Niederschrift (§ 120 Absatz 1 AktG), die nach der Notariatsordnung abzufassen ist (§ 120 Absatz 2 AktG). Ihr sind das Teilnehmerverzeichnis und die weiteren im Gesetz genannten Verzeichnisse anzuschließen (§ 120 Absatz 3 AktG). Unverzüglich nach der Versammlung hat der Vorstand eine öffentlich beglaubigte Abschrift zum Firmenbuch einzureichen (§ 120 Absatz 4 AktG).

Die Stimmverbote werden regelmäßig übersehen, weil sie den Betroffenen selbst treffen. Niemand kann für sich oder für einen anderen das Stimmrecht ausüben, wenn darüber Beschluss gefasst wird, ob er zu entlasten oder von einer Verpflichtung zu befreien ist (§ 125 AktG). Das Stimmrecht beginnt überdies erst mit der vollständigen Leistung der Einlage (§ 123 Absatz 1 AktG). Eine Versammlung, in der ein Vorstandsmitglied über die eigene Entlastung mitstimmt, produziert einen anfechtbaren Beschluss.

Was das Gesetz verlangt

Jeder Beschluss der Hauptversammlung bedarf zu seiner Gültigkeit der Beurkundung durch eine notarielle Niederschrift (§ 120 Absatz 1 AktG), die nach der Notariatsordnung abzufassen ist und insbesondere Ort, Tag und die weiteren im Gesetz genannten Angaben zu enthalten hat (§ 120 Absatz 2 AktG). Anzuschließen sind das Teilnehmerverzeichnis und die weiteren im Gesetz genannten Verzeichnisse (§ 120 Absatz 3 AktG). Unverzüglich nach der Versammlung hat der Vorstand eine öffentlich beglaubigte Abschrift zum Firmenbuch einzureichen (§ 120 Absatz 4 AktG).

Die Beschlüsse bedürfen der Mehrheit der abgegebenen Stimmen, soweit nicht Gesetz oder Satzung mehr verlangen (§ 121 Absatz 2 AktG). Form der Stimmrechtsausübung und Verfahren der Stimmenauszählung richten sich nach der Satzung (§ 122 AktG). Das Stimmrecht beginnt mit der vollständigen Leistung der Einlage (§ 123 Absatz 1 AktG), und wenn die Satzung nichts anderes bestimmt und noch auf keine Aktie voll geleistet ist, gilt die Regel des § 123 Absatz 3 AktG. Niemand kann für sich oder für einen anderen abstimmen, wenn über seine Entlastung oder seine Befreiung von einer Verpflichtung beschlossen wird (§ 125 AktG).

Bei der Fernabstimmung übermitteln die Aktionäre ihre Stimmen von jedem beliebigen Ort auf elektronischem Weg (§ 126 Absatz 1 AktG), und für jeden Aktionär sind der Zeitpunkt des Einlangens und die weiteren Angaben festzuhalten (§ 126 Absatz 2 AktG). Vor der Abstimmung ist sicherzustellen, dass das Stimmverhalten dem Vorstand und dem Aufsichtsrat nicht vorzeitig bekannt wird (§ 126 Absatz 3 AktG). Bei der Abstimmung per Brief übermitteln die Aktionäre ihre Stimmen schriftlich (§ 127 Absatz 1 AktG) zusammen mit den Angaben nach § 117 AktG (§ 127 Absatz 2 AktG), und das Formular muss die Abstimmung zu jedem angekündigten Beschlussvorschlag ermöglichen (§ 127 Absatz 4 AktG).

Nach jeder Abstimmung verkündet der Vorsitzende die Zahl der Aktien, für die gültige Stimmen abgegeben wurden, und die weiteren im Gesetz aufgezählten Angaben (§ 128 Absatz 1 AktG). Eine börsenotierte Gesellschaft muss die gefassten Beschlüsse und diese Angaben innerhalb der im Gesetz genannten Frist veröffentlichen (§ 128 Absatz 2 AktG), und bei einer nicht börsenotierten Gesellschaft kann jeder Aktionär ihre Mitteilung verlangen (§ 128 Absatz 3 AktG). Ein Beschluss, durch den bei Vorzugsaktien ohne Stimmrecht der Vorzug aufgehoben oder beschränkt wird, bedarf der Zustimmung der Vorzugsaktionäre (§ 129 Absatz 1 AktG), ebenso ein Beschluss über die Ausgabe neuer Aktien mit vorhergehenden oder gleichstehenden Rechten (§ 129 Absatz 2 AktG), und darüber ist in einer gesonderten Versammlung zu beschließen (§ 129 Absatz 3 AktG).

Das Werkzeug, das es löst

Die Datei 39 verlangt für jede Hauptversammlung die notarielle Niederschrift und den Nachweis ihrer Einreichung zum Firmenbuch und geht Beschluss für Beschluss die angewandte Mehrheit durch. Sie fragt für jeden Beschluss über Entlastung oder Befreiung ab, wer mitgestimmt hat, und prüft das gegen § 125 AktG. Die Datei 40 nimmt Fernabstimmung und Briefwahl getrennt auf, und die Datei 41 prüft die Verkündung und Veröffentlichung des Ergebnisses sowie jede gesonderte Versammlung der Vorzugsaktionäre.

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