ComplianceSME

Österreich · Das Unternehmen im Firmenbuch

Geschäftsbriefe, die Publizität des Firmenbuchs sowie Prokura und Handlungsvollmacht

das AktG, das GmbHG und das UGB · §§ 14 bis 16, 28, 30, 48, 49, 51 bis 54, 57 und 58 UGB

Wo das Problem liegt

Die Angaben auf Geschäftsbriefen werden regelmäßig als Formsache behandelt und sind keine. Eingetragene Unternehmer haben auf allen Geschäftsbriefen und Bestellscheinen, die an einen bestimmten Empfänger gerichtet sind, sowie auf ihren Webseiten die Firma, die Rechtsform, den Sitz und die Firmenbuchnummer anzugeben (§ 14 Absatz 1 UGB). Macht eine Kapitalgesellschaft dort Angaben über ihr Kapital, so müssen jedenfalls das Grund- und Stammkapital genannt werden (§ 14 Absatz 2 UGB). Eine inländische Zweigniederlassung eines Unternehmers mit ausländischem Sitz trägt zusätzliche Angaben (§ 14 Absatz 3 UGB).

Der zweite Punkt ist die Haftung für eine unrichtige Eintragung. Wer eine unrichtige Eintragung veranlasst oder eine von ihm als unrichtig erkannte Eintragung schuldhaft nicht löschen lässt, muss sie einem Dritten gegen sich gelten lassen (§ 15 Absatz 3 UGB). Bei der Prokura liegt der Fehler meist in der Erteilung: sie kann nur von einem eingetragenen Unternehmer oder seinem gesetzlichen Vertreter und nur mittels ausdrücklicher Erklärung erteilt werden (§ 48 Absatz 1 UGB). Eine stillschweigend gelebte Prokura ist keine.

Was das Gesetz verlangt

Eingetragene Unternehmer haben auf allen Geschäftsbriefen und Bestellscheinen sowie auf ihren Webseiten die Firma, die Rechtsform, den Sitz und die Firmenbuchnummer anzugeben (§ 14 Absatz 1 UGB). Werden bei einer Kapitalgesellschaft dort Angaben über das Kapital gemacht, so sind jedenfalls das Grund- und Stammkapital anzugeben (§ 14 Absatz 2 UGB). Für eine inländische Zweigniederlassung eines Unternehmers mit ausländischer Hauptniederlassung treten weitere Angaben hinzu (§ 14 Absatz 3 UGB).

Die Anmeldung zum Firmenbuch erfolgt bei dem Gericht, in dessen Sprengel sich der Sitz des Unternehmens befindet, und der Unternehmer hat dabei die im Firmenbuchgesetz genannten Angaben zu machen (§ 28 UGB). Eine Änderung der Firma oder ihrer Inhaber sowie die Verlegung des Sitzes an einen anderen Ort sind nach denselben Vorschriften anzumelden, und das Gleiche gilt, wenn die Firma erlischt (§ 30 Absatz 1 und Absatz 2 UGB). Wer eine unrichtige Eintragung veranlasst oder sie schuldhaft nicht löschen lässt, muss sie dem Dritten gegenüber gegen sich gelten lassen (§ 15 Absatz 3 UGB).

Die Prokura kann nur von einem in das Firmenbuch eingetragenen Unternehmer oder seinem gesetzlichen Vertreter und nur mittels ausdrücklicher Erklärung erteilt werden (§ 48 Absatz 1 UGB). Zur Veräußerung und Belastung von Grundstücken ist der Prokurist nur ermächtigt, wenn ihm diese Befugnis besonders erteilt ist (§ 49 Absatz 2 UGB). Der Prokurist hat so zu zeichnen, dass er der Firma seinen Namen mit einem die Prokura andeutenden Zusatz beifügt (§ 51 UGB). Die Prokura ist jederzeit widerruflich und nicht übertragbar (§ 52 Absatz 1 und Absatz 2 UGB).

Das Werkzeug, das es löst

Die Datei 2 prüft die Angaben auf Geschäftsbriefen, Bestellscheinen und der Webseite gegen § 14 UGB und verlangt ein Muster jeder Vorlage als Nachweis. Sie nimmt danach die Anmeldung nach § 28 UGB und die Anzeige jeder Änderung nach § 30 UGB auf. Die Datei 5 fragt für jeden Prokuristen die ausdrückliche Erteilung, die hinterlegte Unterschriftsprobe und eine allfällige besondere Vollmacht für Grundstücksgeschäfte ab und hält den Widerruf fest.

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