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Österreich · Die Gründung der Aktiengesellschaft

Die Feststellung der Satzung sowie Firma, Sitz und Grundkapital der Aktiengesellschaft

das AktG, das GmbHG und das UGB · §§ 2, 4 bis 7 und 16 bis 19 AktG

Wo das Problem liegt

Die Aktiengesellschaft entsteht nicht durch Entschluss, sondern durch Form. An der Feststellung der Satzung müssen sich eine oder mehrere Personen beteiligen, die Aktien übernehmen (§ 2 Absatz 2 AktG), und die Satzung muss in Form eines Notariatsakts festgestellt werden, wobei Bevollmächtigte einer öffentlich beglaubigten Vollmacht bedürfen (§ 16 Absatz 1 AktG). Der Mindestnennbetrag des Grundkapitals beträgt 70 000 Euro (§ 7 AktG). Wer mit weniger anmeldet, wird nicht eingetragen.

Der teuerste Fehler in dieser Phase betrifft die Sondervorteile. Jeder einem einzelnen Aktionär oder einem Dritten eingeräumte besondere Vorteil muss in der Satzung unter Bezeichnung des Berechtigten festgesetzt werden (§ 19 Absatz 1 AktG), und gesondert davon ist der Gesamtaufwand festzusetzen, der zulasten der Gesellschaft als Entschädigung oder Belohnung geleistet wird (§ 19 Absatz 2 AktG). Ohne diese Festsetzung sind solche Abkommen und die Rechtshandlungen zu ihrer Ausführung der Gesellschaft gegenüber unwirksam (§ 19 Absatz 3 AktG).

Was das Gesetz verlangt

An der Feststellung der Satzung müssen sich eine oder mehrere Personen beteiligen, die Aktien übernehmen (§ 2 Absatz 2 AktG). Die Firma der Aktiengesellschaft muss die Bezeichnung Aktiengesellschaft enthalten (§ 4 AktG). Als Sitz ist der Ort zu bestimmen, wo die Gesellschaft einen Betrieb hat, oder der Ort, wo sich die Geschäftsleitung befindet oder die Verwaltung geführt wird (§ 5 AktG). Das Grundkapital wird in Aktien zerlegt und hat auf einen in Euro bestimmten Nennbetrag zu lauten (§ 6 AktG), und sein Mindestnennbetrag ist 70 000 Euro (§ 7 AktG).

Die Satzung muss in Form eines Notariatsakts festgestellt werden (§ 16 Absatz 1 AktG). In der Urkunde sind die Namen der Gründer, bei Nennbetragsaktien der Nennbetrag, bei Stückaktien die Zahl, der Ausgabebetrag und bei mehreren Gattungen die Gattung der Aktien anzugeben (§ 16 Absatz 2 AktG). Die Satzung muss die Firma und den Sitz, den Gegenstand des Unternehmens, die Höhe des Grundkapitals und die Form der Aktien bestimmen (§ 17 AktG).

Ist eine Veröffentlichung der Gesellschaft vorgeschrieben, so ist sie in der Wiener Zeitung einzurücken, und daneben kann die Satzung weitere Blätter bestimmen (§ 18 AktG). Jeder einem einzelnen Aktionär oder einem Dritten eingeräumte besondere Vorteil muss in der Satzung unter Bezeichnung des Berechtigten festgesetzt werden (§ 19 Absatz 1 AktG), und gesondert davon ist der Gesamtaufwand festzusetzen (§ 19 Absatz 2 AktG). Ohne diese Festsetzung sind solche Abkommen der Gesellschaft gegenüber unwirksam (§ 19 Absatz 3 AktG).

Das Werkzeug, das es löst

Die Datei 6 nimmt die Gründer, die Firma, den Sitz und die Höhe des Grundkapitals auf und prüft den Mindestnennbetrag des § 7 AktG. Die Datei 10 geht die Satzung Punkt für Punkt gegen den zwingenden Inhalt des § 17 AktG durch, verlangt den Notariatsakt als Nachweis und fragt gesondert nach jedem Sondervorteil und nach dem festgesetzten Gründungsaufwand, weil ohne diese Festsetzung die zugrunde liegenden Abkommen unwirksam sind.

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