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Österreich · Aktionäre, Einlagen und eigene Aktien

Das Aktienbuch, die Übertragung der Aktie, der Ersatz der Urkunden und der Erwerb eigener Aktien

das AktG, das GmbHG und das UGB · §§ 61 bis 63 und 65 bis 69 AktG

Wo das Problem liegt

Das Aktienbuch ist kein internes Verzeichnis, sondern die Grundlage der Rechtsausübung. Alle Aktien, die nach Gesetz oder Satzung Namensaktien sind, sind mit den im Gesetz aufgezählten Angaben einzutragen (§ 61 Absatz 1 AktG), und geht eine Namensaktie über, so erfolgen Löschung und Neueintragung auf Mitteilung und Nachweis (§ 61 Absatz 3 AktG). Bei der Anmeldung des Erwerbers ist die Aktienurkunde vorzulegen, und die Gesellschaft hat die Ordnungsmäßigkeit der Reihe der Indossamente zu prüfen, nicht aber die Unterschriften (§ 62 Absatz 1 AktG).

Beim Erwerb eigener Aktien liegt der Fehler fast immer in der Frist danach, nicht im Erwerb selbst. Die Gesellschaft darf eigene Aktien nur in den im Gesetz aufgezählten Fällen erwerben (§ 65 Absatz 1 AktG). Wurden sie entgegen diesen Vorschriften erworben, so müssen sie innerhalb eines Jahres veräußert werden (§ 65a Absatz 1 AktG), und entfallen auf zulässig erworbene Aktien mehr als zehn vom Hundert des Grundkapitals, so ist der übersteigende Anteil innerhalb von drei Jahren abzubauen (§ 65a Absatz 2 AktG). Wer die Fristen versäumt, muss einziehen (§ 65a Absatz 3 AktG).

Was das Gesetz verlangt

Alle Namensaktien sind mit den im Gesetz genannten Angaben in das Aktienbuch einzutragen (§ 61 Absatz 1 AktG). Ein eingetragenes Kreditinstitut, dem die Aktien nicht gehören, benötigt zur Ausübung des Stimmrechts eine in Textform erteilte Ermächtigung (§ 61 Absatz 2 AktG). Löschung und Neueintragung beim Übergang erfolgen auf Mitteilung und Nachweis (§ 61 Absatz 3 AktG). Bei der Anmeldung des Erwerbers ist die Aktienurkunde vorzulegen und die Reihe der Indossamente zu prüfen (§ 62 Absatz 1 AktG). Steht eine Aktie mehreren Berechtigten zu, so können sie die Rechte nur durch einen gemeinschaftlichen Vertreter ausüben (§ 63 Absatz 1 AktG).

Die Gesellschaft darf eigene Aktien nur in den im Gesetz aufgezählten Fällen erwerben, etwa zur Abwendung eines schweren, unmittelbar bevorstehenden Schadens (§ 65 Absatz 1 AktG). Ein Beschluss der Hauptversammlung hat den Anteil der zu erwerbenden Aktien, die Geltungsdauer der Ermächtigung und den zulässigen Gegenwert zu bestimmen (§ 65 Absatz 1a AktG). Auf Erwerb und Veräußerung ist der Gleichbehandlungsgrundsatz anzuwenden (§ 65 Absatz 1b AktG). Der Vorstand hat die Hauptversammlung über den Bestand an eigenen Aktien sowie über Gründe, Zweck und Art des Erwerbs zu unterrichten (§ 65 Absatz 3 AktG).

Unzulässig erworbene eigene Aktien sind innerhalb eines Jahres zu veräußern (§ 65a Absatz 1 AktG), ein Anteil über zehn vom Hundert des Grundkapitals innerhalb von drei Jahren (§ 65a Absatz 2 AktG), und wird die Frist versäumt, so sind die Aktien einzuziehen (§ 65a Absatz 3 AktG). Ein Tochterunternehmen darf Aktien der Gesellschaft nur nach denselben Vorschriften erwerben, und diese Aktien zählen bei der Berechnung des Anteils mit (§ 66 Absatz 1 AktG). Ein Rechtsgeschäft, das die Gewährung eines Vorschusses, eines Darlehens oder einer Sicherheit zum Zweck des Erwerbs der Aktien hat, ist in den im Gesetz genannten Fällen unzulässig (§ 66a AktG).

Die Aufforderung zur Einreichung der Aktien hat die Kraftloserklärung anzudrohen und auf die Genehmigung des Gerichts hinzuweisen, und die Kraftloserklärung geschieht durch Veröffentlichung (§ 67 Absatz 2 AktG). Anstelle der für kraftlos erklärten Urkunden sind neue auszugeben, und die Aushändigung oder Hinterlegung ist dem Gericht anzuzeigen (§ 67 Absatz 3 AktG). Die Kosten hat der Berechtigte zu tragen und vorzuschießen (§ 68 AktG). Neue Gewinnanteilscheine dürfen an den Inhaber des Erneuerungsscheins nicht ausgegeben werden, wenn der Besitzer der Aktie widerspricht (§ 69 AktG).

Das Werkzeug, das es löst

Die Datei 18 prüft das Aktienbuch Feld für Feld gegen § 61 AktG und fragt den Ablauf jeder Umschreibung ab. Die Datei 19 nimmt jeden Erwerb eigener Aktien auf, ordnet ihn einem der zulässigen Fälle des § 65 AktG zu und misst Bestand und Fristen gegen die Ein-Jahres- und Drei-Jahres-Grenze des § 65a AktG. Die Dateien 20 und 21 nehmen die Beteiligung von Tochterunternehmen, die finanzielle Unterstützung des Erwerbs und den Ersatz von Urkunden auf.

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