ComplianceSME

Österreich · Das Unternehmen im Firmenbuch

Die Eintragung in das Firmenbuch, die Firma und die laufende Anmeldung der eingetragenen Tatsachen

das AktG, das GmbHG und das UGB · §§ 8, 10 bis 13, 18 bis 20, 24, 29 und 31 bis 35 UGB

Wo das Problem liegt

Die Eintragungspflicht entsteht nicht mit der Gründung, sondern mit dem Überschreiten des Schwellenwerts des § 189 UGB. Eine natürliche Person, die unternehmerisch tätig ist und dadurch rechnungslegungspflichtig wird, ist zur Eintragung verpflichtet, während jeder andere Einzelunternehmer nur dazu berechtigt ist (§ 8 Absatz 1 UGB). Betreiben mehrere Personen ein Unternehmen in der Rechtsform einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts und überschreitet diese den Schwellenwert, so sind sie zur Eintragung als offene Gesellschaft oder als Kommanditgesellschaft verpflichtet (§ 8 Absatz 3 UGB).

Der zweite Bruchpunkt ist die laufende Anmeldung. Eingetragen zu sein ist ein Zustand, der gepflegt werden muss: jede Änderung der nach § 33 Absatz 2 UGB einzutragenden Tatsachen, jede Satzungsänderung, die Auflösung und die Personen der Liquidatoren sind anzumelden (§ 34 Absatz 1 UGB). Wird die Hauptniederlassung oder der Sitz im Inland verlegt, so ist die Verlegung beim Gericht der bisherigen Hauptniederlassung anzumelden (§ 13 Absatz 1 UGB). Wer diese Anmeldungen unterlässt, hat ein Firmenbuch, das den eigenen Betrieb nicht mehr abbildet.

Was das Gesetz verlangt

Unternehmerisch tätige natürliche Personen, die nach § 189 UGB der Pflicht zur Rechnungslegung unterliegen, sind verpflichtet, sich in das Firmenbuch eintragen zu lassen, und andere Einzelunternehmer sind dazu berechtigt (§ 8 Absatz 1 UGB). Anmeldungen zur Eintragung und die zur Aufbewahrung bei Gericht bestimmten Zeichnungen von Unterschriften sind in der Regel schriftlich in öffentlich beglaubigter Form einzureichen, und die gleiche Form gilt für eine Vollmacht zur Anmeldung (§ 11 Absatz 1 und Absatz 2 UGB). Das Entgelt für die Veröffentlichung ist vom betroffenen Rechtsträger an die Wiener Zeitung GmbH zu zahlen (§ 10 Absatz 2 UGB).

Liegt die Hauptniederlassung oder der Sitz eines Rechtsträgers im Ausland, so ist der Rechtsträger einzutragen, wenn er im Inland eine Zweigniederlassung hat, und bei der Anmeldung ist das Bestehen des Rechtsträgers als solchen nachzuweisen (§ 12 Absatz 1 und Absatz 2 UGB). Einzutragen sind dabei auch die Tätigkeit der Zweigniederlassung und das Personalstatut des Rechtsträgers (§ 12 Absatz 3 UGB). Wird der Sitz im Inland verlegt, ist die Verlegung beim bisherigen Gericht anzumelden (§ 13 Absatz 1 UGB).

Die Firma muss zur Kennzeichnung des Unternehmers geeignet sein und Unterscheidungskraft besitzen (§ 18 Absatz 1 UGB), und sie darf keine Angaben enthalten, die über wesentliche geschäftliche Verhältnisse irreführen (§ 18 Absatz 2 UGB). Bei eingetragenen Unternehmern muss die Firma den Rechtsformzusatz tragen, bei Einzelunternehmern die Bezeichnung eingetragener Unternehmer (§ 19 Absatz 1 UGB). Jede neue Firma muss sich von allen am selben Ort bereits eingetragenen Firmen deutlich unterscheiden (§ 29 Absatz 1 UGB). Scheidet ein Gesellschafter aus, dessen Name in der Firma enthalten ist, so bedarf die Fortführung seiner ausdrücklichen Einwilligung oder der seiner Erben (§ 24 Absatz 2 UGB).

Eine juristische Person ist von sämtlichen vertretungsbefugten Organwaltern zur Eintragung anzumelden, und der Anmeldung sind die Satzung und die Urkunden über die Bestellung des Vorstandes in Urschrift oder in öffentlich beglaubigter Abschrift beizufügen (§ 33 Absatz 1 und Absatz 2 UGB). Jede Änderung dieser Tatsachen oder der Satzung, die Auflösung, soweit sie nicht Folge der Eröffnung des Konkursverfahrens ist, sowie die Personen der Liquidatoren sind anzumelden (§ 34 Absatz 1 UGB). Die Mitglieder des Vorstandes und die Liquidatoren haben ihre Unterschrift zur Aufbewahrung bei Gericht zu zeichnen (§ 35 UGB).

Das Werkzeug, das es löst

Die Datei 1 des Systems AT-COMPANY wird zuerst geöffnet. Sie fragt die Rechtsform, den Sitz, das Datum der Eintragung und die Organe ab, baut daraus die Datei ENTITY_PASSPORT.md und hält darin fest, welche der 180 Arbeitsdateien das Unternehmen betreffen. Keine andere Datei startet ohne diesen Pass. Dieselbe Datei nimmt danach die Eintragungspflicht des § 8 UGB, die beglaubigte Form des § 11 UGB und die Anmeldepflichten des § 34 UGB auf und verlangt für jede den Nachweis.

Diese Lage wird von diesen Dateien des Pakets abgedeckt AT-COMPANY

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