Österreich · Die Seeversicherung
Wie ein Abandon erklärt wird, wie ein Teilverlust berechnet wird und was der Versicherte belegen muss
das AktG, das GmbHG und das UGB · §§ 861, 864, 866, 868 bis 871, 873 bis 883, 887, 892 und 893 UGB
Wo das Problem liegt
Der Abandon ist an eine Frist gebunden, die von der eigenen Anzeige an läuft. Die Fristen werden von dem Tag an berechnet, an dem dem Versicherer der Unfall durch den Versicherten angezeigt wird (§ 861 Absatz 2 UGB), und die Abandonerklärung muss dem Versicherer innerhalb der Abandonfrist zugegangen sein (§ 864 Absatz 1 UGB). Sie muss, um gültig zu sein, ohne Vorbehalt oder Bedingung erfolgen und sich auf den ganzen versicherten Gegenstand erstrecken, soweit dieser zur Zeit des Unfalls den Gefahren ausgesetzt war (§ 866 Absatz 1 UGB), und war nicht zum vollen Wert versichert, so ist nur der verhältnismäßige Teil zu abandonnieren (§ 866 Absatz 2 UGB). Ein Vorbehalt in der Erklärung macht sie unwirksam, auch wenn die Frist gewahrt ist.
Der Abandon beendet die Pflichten des Versicherten nicht. Er ist verpflichtet, auch nach der Abandonerklärung für die Rettung der versicherten Sachen und für die Abwendung größerer Nachteile so lange zu sorgen, wie es § 870 Absatz 1 UGB vorschreibt. Erfährt er, dass ein für verloren erachteter Gegenstand wieder zum Vorschein gekommen ist, so muss er dies dem Versicherer sofort anzeigen und ihm die zur Erlangung erforderliche Hilfe leisten (§ 870 Absatz 2 UGB), wobei der Versicherer die Kosten zu ersetzen und auf Verlangen einen Vorschuss zu leisten hat (§ 870 Absatz 3 UGB). Er hat dem Versicherer überdies Gewähr wegen der auf dem abandonnierten Gegenstand haftenden dinglichen Rechte zu leisten (§ 868 Absatz 2 UGB).
Was das Gesetz verlangt
Die Zahlung der Versicherungssumme kann erst verlangt werden, nachdem die zur Rechtfertigung des Abandons dienenden Urkunden dem Versicherer mitgeteilt sind und die Frist nach § 869 Absatz 1 UGB abgelaufen ist. Der Versicherte hat bei der Abandonerklärung anzuzeigen, ob und welche anderen Versicherungen den Gegenstand betreffen (§ 869 Absatz 2 UGB), und er muss dem Versicherer auf dessen Verlangen und Kosten den Abandonrevers nach § 871 UGB erteilen. Bei einem nicht reparaturwürdigen Schiff endet die übernommene Gefahr erst mit dem Verkauf des Schiffes oder des Wracks (§ 873 Absatz 2 UGB), und für nachträglich ausgeübte Rechte gilt § 874 Absatz 2 UGB.
Bei Gütern, die beschädigt im Bestimmungshafen ankommen, wird der Schaden durch Vergleichung der Bruttowerte nach § 875 Absatz 1 UGB ermittelt, der Wert im beschädigten Zustand wird nach § 875 Absatz 2 UGB festgestellt, und der Versicherer trägt die Besichtigungskosten, die Abschätzungskosten und die Verkaufskosten (§ 875 Absatz 3 UGB). Geht ein Teil der Güter auf der Reise verloren, so bemisst sich der Schaden nach § 876 UGB. Sind Güter auf der Reise infolge eines Unfalls verkauft worden, so gilt § 877 Absatz 1 UGB, und die Gefahr endet erst mit dem Verkauf (§ 877 Absatz 2 UGB). Bei einem teilweisen Verlust der Fracht gilt § 878 UGB, beim imaginären Gewinn § 879 UGB, bei Bodmereigeldern oder Havereigeldern § 880 UGB, und die Höhe der Vergütung richtet sich nach § 881 UGB.
Der Versicherte muss zugleich mit der Schadensberechnung durch genügende Belege die in § 882 Absatz 2 UGB aufgezählten Punkte dartun, darunter sein Interesse und den Unfall, auf den der Anspruch gestützt wird. Bei der Versicherung für fremde Rechnung hat er sich zusätzlich nach § 883 UGB auszuweisen, und der Versicherer ist zur Zahlung an den Versicherungsnehmer nur unter der Voraussetzung des § 887 Absatz 3 UGB verpflichtet. Ist nach dem Ablauf von zwei Monaten seit der Anzeige des Unfalls die Schadensberechnung ohne Verschulden des Versicherten noch nicht vorgelegt, so gilt § 892 UGB, und der Versicherer hat die Vorschüsse nach § 893 UGB zu leisten.
Das Werkzeug, das es löst
Die Datei 177 rechnet die Abandonfrist vom Tag der Unfallanzeige an, prüft die Erklärung auf Vorbehalte und Bedingungen und führt die Urkunden, die den Abandon rechtfertigen. Die Datei 178 führt das nicht reparaturwürdige Schiff und die beschädigt angekommenen Güter samt Wertermittlung. Die Datei 179 rechnet Teilverluste an Gütern, Fracht und imaginärem Gewinn. Die Datei 180 führt die Schadensberechnung mit jedem einzelnen Beleg und überwacht die Zweimonatsgrenze für den Vorschuss.
Diese Lage wird von diesen Dateien des Pakets abgedeckt AT-COMPANY
- Datei 177 · Der Abandon: Erklärung, Form, Wirkungen und die darauf folgende Zahlung
- Datei 178 · Ein nicht reparaturwürdiges Schiff und beschädigt ankommende Güter
- Datei 179 · Teilverlust von Gütern oder Fracht, imaginärer Gewinn und Bodmerei
- Datei 180 · Nachweis des Schadens und Zahlung durch den Versicherer
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