Österreich · Der Jahresabschluss der Kapitalgesellschaft
Wie das Eigenkapital ausgewiesen wird, wann Rücklagen gebunden sind und wann Gewinne nicht ausgeschüttet werden dürfen
das AktG, das GmbHG und das UGB · §§ 226 bis 235 UGB
Wo das Problem liegt
Die gesetzliche Rücklage wächst nach einer Formel, die jedes Jahr neu zu rechnen ist. Aktiengesellschaften und große Gesellschaften mit beschränkter Haftung haben gebundene Rücklagen auszuweisen, die aus der gebundenen Kapitalrücklage und der gesetzlichen Rücklage bestehen (§ 229 Absatz 4 UGB). In die gesetzliche Rücklage ist ein Betrag einzustellen, der mindestens dem zwanzigsten Teil des um einen Verlustvortrag geminderten Jahresüberschusses entspricht, bis die gebundenen Rücklagen insgesamt den zehnten oder den in der Satzung bestimmten höheren Teil erreichen (§ 229 Absatz 6 UGB). Die gebundenen Rücklagen dürfen nur zum Ausgleich eines ansonsten auszuweisenden Bilanzverlusts aufgelöst werden (§ 229 Absatz 7 UGB).
Zwei Ausschüttungssperren wirken unabhängig voneinander und werden oft übersehen. Gewinne dürfen nicht ausgeschüttet werden, soweit sie durch Umgründungen unter Ansatz des beizulegenden Wertes entstanden sind und einer der in § 235 Absatz 1 UGB genannten Fälle vorliegt. Bei Aktivierung latenter Steuern nach § 198 Absatz 9 UGB dürfen Gewinne außerdem nur ausgeschüttet werden, soweit die verbleibenden jederzeit auflösbaren Rücklagen zuzüglich eines Gewinnvortrags und abzüglich eines Verlustvortrags dem aktivierten Betrag nach der Regel des § 235 Absatz 2 UGB entsprechen. Ein Beschluss über die Gewinnverteilung, der diese Sperren nicht rechnet, führt zu einer Zahlung, die zurückgefordert wird.
Was das Gesetz verlangt
Im Anhang ist die Entwicklung der einzelnen Posten des Anlagevermögens mit den in § 226 Absatz 1 UGB aufgezählten Angaben darzustellen. Ein Geschäftswert ist in diese Darstellung aufzunehmen, und ein voll abgeschriebener Geschäftswert ist als Abgang zu behandeln (§ 226 Absatz 4 UGB). Gesellschaften, die nicht klein sind, haben den Betrag einer Pauschalwertberichtigung zu Forderungen im Anhang anzugeben (§ 226 Absatz 5 UGB). Forderungen mit einer Laufzeit von mindestens fünf Jahren sind jedenfalls als Ausleihungen auszuweisen (§ 227 UGB).
Beim eingeforderten Nennkapital sind auch der Betrag der übernommenen Einlagen und das einbezahlte Nennkapital anzugeben (§ 229 Absatz 1 UGB). Der Nennbetrag oder der rechnerische Wert erworbener eigener Anteile ist offen vom Nennkapital abzuziehen (§ 229 Absatz 1a UGB), nach der Veräußerung entfällt dieser Abzug nach der Regel des § 229 Absatz 1b UGB. Als Kapitalrücklage sind die in § 229 Absatz 2 UGB genannten Beträge auszuweisen, als Gewinnrücklagen dürfen nur Beträge ausgewiesen werden, die aus dem Jahresüberschuss gebildet worden sind (§ 229 Absatz 3 UGB), und in die gebundene Kapitalrücklage sind die in § 229 Absatz 5 UGB genannten Beträge einzustellen.
Die Gewinn- und Verlustrechnung ist in Staffelform nach dem Gesamtkostenverfahren oder dem Umsatzkostenverfahren aufzustellen (§ 231 Absatz 1 UGB), wobei die Posten nach § 231 Absatz 2 UGB oder nach § 231 Absatz 3 UGB auszuweisen sind. Als Bestandsveränderungen sind außer Änderungen der Menge auch solche des Wertes zu berücksichtigen (§ 232 Absatz 2 UGB), ein vertraglich überrechneter Gewinn oder Verlust ist nach § 232 Absatz 3 UGB gesondert auszuweisen, und außerplanmäßige Abschreibungen nach § 204 Absatz 2 UGB sind gesondert auszuweisen (§ 232 Absatz 5 UGB). Im Posten Steuern vom Einkommen und vom Ertrag sind die Beträge auszuweisen, die das Unternehmen als Steuerschuldner zu entrichten hat (§ 234 UGB).
Das Werkzeug, das es löst
Die Datei 118 baut den Anlagenspiegel Posten für Posten auf und rechnet die Dotierung der gesetzlichen Rücklage gegen den zwanzigsten Teil des geminderten Jahresüberschusses und gegen die Obergrenze der gebundenen Rücklagen. Die Datei 119 prüft die Gewinn- und Verlustrechnung gegen das gewählte Verfahren und rechnet vor jedem Gewinnverteilungsbeschluss beide Ausschüttungssperren, die aus Umgründungen und die aus aktivierten latenten Steuern.
Diese Lage wird von diesen Dateien des Pakets abgedeckt AT-COMPANY
- Datei 118 · Der Anlagenspiegel, langfristige Forderungen und die Posten des Eigenkapitals
- Datei 119 · Die Gewinn- und Verlustrechnung, Steuern vom Einkommen und Ausschüttungssperren
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