Österreich · Die Abschlussprüfung
Wann ein Wirtschaftsprüfer nicht prüfen darf, was er nicht nebenbei leisten darf und wozu er schweigen muss
das AktG, das GmbHG und das UGB · §§ 271 bis 271e und 275 UGB
Wo das Problem liegt
Die Ausschlussgründe wirken über den einzelnen Prüfer hinaus. Ein Wirtschaftsprüfer ist als Abschlussprüfer ausgeschlossen, wenn einer der in § 271 Absatz 2 UGB aufgezählten Umstände vorliegt, etwa der Besitz von Anteilen an der zu prüfenden Gesellschaft. Er ist ferner ausgeschlossen, wenn er seinen Beruf zusammen mit einer nach jener Bestimmung ausgeschlossenen Person ausübt (§ 271 Absatz 3 UGB), und eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft gilt unter den Voraussetzungen des § 271 Absatz 4 UGB als befangen. Ein Abschlussprüfer ist überdies befangen, wenn bei einem Mitglied seines Netzwerks die in § 271b Absatz 2 UGB genannten Voraussetzungen vorliegen.
Bei großen Gesellschaften und bei Unternehmen von öffentlichem Interesse kommt eine zweite, strengere Schicht hinzu. Ein Wirtschaftsprüfer ist von der Abschlussprüfung einer großen Gesellschaft, bei der das Fünffache eines der in Euro ausgedrückten Größenmerkmale überschritten wird, aus den in § 271a Absatz 1 UGB genannten Gründen ausgeschlossen, darunter die Abhängigkeit von Einnahmen und die Mitwirkung an IT-Systemen. Diese Gründe gelten sinngemäß für den Konzernabschlussprüfer (§ 271a Absatz 4 UGB). Steuerberatungsleistungen darf der Abschlussprüfer in Gesellschaften im Sinn des § 189a Z 1 lit a und lit d UGB nur unter den Voraussetzungen des § 271a Absatz 6 UGB erbringen.
Was das Gesetz verlangt
Die Anforderungen des § 271 Absatz 1 bis Absatz 4 UGB gelten auch für die Prüfung der Nachhaltigkeitsberichterstattung, wobei statt auf den Bestätigungsvermerk auf den Zusicherungsvermerk Bezug zu nehmen ist (§ 271 Absatz 5 UGB). Ein Wirtschaftsprüfer ist von der Abschlussprüfung einer in § 271a Absatz 1 UGB genannten Gesellschaft ferner nach § 271a Absatz 2 UGB ausgeschlossen, eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft nach § 271a Absatz 3 UGB, und für Gesellschaften von öffentlichem Interesse gilt die abweichende Regel des § 271a Absatz 5 UGB. Auf den Konzernabschlussprüfer ist die Netzwerkregel nach § 271b Absatz 3 UGB sinngemäß anzuwenden.
Der Abschlussprüfer, der Konzernabschlussprüfer, der Abschlussprüfer eines bedeutenden verbundenen Unternehmens und der den jeweiligen Bestätigungsvermerk unterzeichnende Wirtschaftsprüfer dürfen innerhalb eines Jahres die in § 271c Absatz 1 UGB genannten Funktionen nicht übernehmen, und für Mitarbeiter und Mitgesellschafter gilt § 271c Absatz 1a UGB. Der Abschlussprüfer, der bei einer Gesellschaft von öffentlichem Interesse die Prüfung der Nachhaltigkeitsberichterstattung durchführt, und jedes Mitglied seines Netzwerks dürfen die in § 271d Absatz 1 UGB genannten Nichtprüfungsleistungen nicht erbringen, andere Nichtprüfungsleistungen sind nur mit Zustimmung des Prüfungsausschusses nach § 271d Absatz 2 UGB zulässig, und Art 7 der Verordnung (EU) Nr 537/2014 gilt entsprechend (§ 271e UGB).
Der Abschlussprüfer ist zur gewissenhaften und unparteiischen Prüfung verpflichtet, und verletzt er diese Pflicht vorsätzlich oder fahrlässig, so haftet er nach § 275 Absatz 2 UGB. Die Verpflichtung zur Verschwiegenheit besteht, wenn eine Prüfungsgesellschaft Abschlussprüfer ist, auch gegenüber deren Aufsichtsrat und dessen Mitgliedern (§ 275 Absatz 3 UGB). Die Ersatzpflicht kann durch Vertrag weder ausgeschlossen noch beschränkt werden (§ 275 Absatz 4 UGB).
Das Werkzeug, das es löst
Die Datei 135 geht die allgemeinen Ausschlussgründe durch und verlangt für jeden eine Unabhängigkeitserklärung mit Beleg. Die Datei 136 schaltet die strengeren Gründe frei, sobald die Gesellschaft groß im Sinn des Fünffachen der Größenmerkmale oder ein Unternehmen von öffentlichem Interesse ist, und prüft auch das Netzwerk des Prüfers. Die Datei 137 führt jede erbrachte Nichtprüfungsleistung samt Zustimmung des Prüfungsausschusses und überwacht die Wartefrist von einem Jahr.
Diese Lage wird von diesen Dateien des Pakets abgedeckt AT-COMPANY
- Datei 135 · Gründe, die einen Wirtschaftsprüfer von der Prüfung ausschließen
- Datei 136 · Weitere Ausschlussgründe bei großen Gesellschaften und Unternehmen von öffentlichem Interesse
- Datei 137 · Honorare, Nichtprüfungsleistungen, Wartefrist und Verschwiegenheitspflicht
Die Dateien dieser Lage
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