ComplianceSME

Österreich · Der Jahresabschluss der Kapitalgesellschaft

Was in den Anhang gehört und welche Angaben mit der Größe der Gesellschaft hinzukommen

das AktG, das GmbHG und das UGB · §§ 236 bis 241 UGB

Wo das Problem liegt

Der Anhang ist keine Zusammenfassung, sondern der Ort, an dem der Abschluss erklärt wird. Im Anhang sind die Bilanz und die Gewinn- und Verlustrechnung sowie die darauf angewandten Bilanzierungsmethoden und Bewertungsmethoden so zu erläutern, dass ein möglichst getreues Bild der Vermögenslage, der Finanzlage und der Ertragslage vermittelt wird (§ 236 UGB). Jede Gesellschaft hat zusätzlich zu den an anderer Stelle vorgesehenen Angaben die in § 237 Absatz 1 UGB aufgezählten Angaben zu machen, beginnend mit den Bilanzierungsmethoden und Bewertungsmethoden. Kleine Aktiengesellschaften haben zusätzlich die Angabe nach § 238 Absatz 1 Z 11 UGB zu machen (§ 237 Absatz 2 UGB).

Mit der Größenklasse wächst der Anhang in drei Stufen. Mittelgroße und große Gesellschaften haben die in § 238 Absatz 1 UGB aufgezählten Angaben zu machen, darunter für jede Kategorie derivativer Finanzinstrumente die Art, den Umfang und den beizulegenden Zeitwert. Sie haben über Organe und Arbeitnehmer die in § 239 Absatz 1 UGB genannten Angaben zu machen, und alle im Geschäftsjahr tätigen Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats sind nach § 239 Absatz 2 UGB namentlich anzuführen. Große Gesellschaften haben zusätzlich die Aufgliederung der Umsatzerlöse nach Tätigkeitsbereichen und nach geographisch bestimmten Märkten anzugeben (§ 240 UGB).

Was das Gesetz verlangt

Als derivative Finanzinstrumente im Sinn des § 238 Absatz 1 Z 1 UGB gelten auch Verträge über den Erwerb oder die Veräußerung von Waren unter den Voraussetzungen des § 238 Absatz 2 UGB. Im Anhang von großen oder mittelgroßen Aktiengesellschaften sind auch die in § 241 UGB genannten Angaben zu machen, darunter der auf jede Aktiengattung entfallende Betrag des Grundkapitals sowie bei Nennbetragsaktien die Nennbeträge und die Zahl der Aktien jedes Nennbetrags.

Das Werkzeug, das es löst

Die Datei 120 führt den Anhang als Prüfliste. Sie geht zuerst die Angaben durch, die jede Gesellschaft zu machen hat, schaltet danach anhand der festgestellten Größenklasse die Angaben der mittelgroßen und großen Gesellschaften frei und verlangt für große Gesellschaften die Aufgliederung der Umsatzerlöse. Für Aktiengesellschaften nimmt sie zusätzlich die Angaben zu den Aktiengattungen auf und hält für jede fehlende Angabe fest, warum sie unterbleibt.

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