ComplianceSME

Deutschland · Der Aufsichtsrat der Aktiengesellschaft

Die Aufgaben und die Haftung des Aufsichtsrats und die Geschäfte mit nahestehenden Personen

das AktG, das GmbHG und das HGB · §§ 111 bis 112 und 116 AktG

Wo das Problem liegt

Der Aufsichtsrat überwacht, und das Gesetz verlangt, dass diese Überwachung auch einen Zustimmungsvorbehalt trägt. Der Aufsichtsrat hat die Geschäftsführung zu überwachen (§ 111 Absatz 1 AktG). Maßnahmen der Geschäftsführung können ihm nicht übertragen werden, jedoch hat die Satzung oder der Aufsichtsrat zu bestimmen, dass bestimmte Arten von Geschäften nur mit seiner Zustimmung vorgenommen werden dürfen (§ 111 Absatz 4 AktG). Er hat eine Hauptversammlung einzuberufen, wenn das Wohl der Gesellschaft es fordert, und dafür genügt die einfache Mehrheit (§ 111 Absatz 3 AktG). Die Mitglieder können ihre Aufgaben nicht durch andere wahrnehmen lassen (§ 111 Absatz 6 AktG).

Bei Geschäften mit nahestehenden Personen liegt der Bruchpunkt darin, dass die Bewertung laufend zu erfolgen hat und nicht erst beim einzelnen Geschäft. Um regelmäßig zu bewerten, ob die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen, richtet die börsennotierte Gesellschaft ein internes Verfahren ein, an dem die beteiligten nahestehenden Personen nicht mitwirken (§ 111a Absatz 2 AktG). Ein Geschäft, dessen wirtschaftlicher Wert allein oder zusammen mit den Geschäften des laufenden Geschäftsjahrs die Schwelle überschreitet, bedarf der Zustimmung des Aufsichtsrats (§ 111b Absatz 1 AktG). Bei der Beschlussfassung können die Mitglieder ihr Stimmrecht nicht ausüben, die an dem Geschäft als nahestehende Personen beteiligt sind (§ 111b Absatz 2 AktG).

Was das Gesetz verlangt

Der Aufsichtsrat börsennotierter oder mitbestimmter Gesellschaften legt für den Frauenanteil im Aufsichtsrat und im Vorstand Zielgrößen fest (§ 111 Absatz 5 AktG). Vorstandsmitgliedern gegenüber vertritt der Aufsichtsrat die Gesellschaft gerichtlich und außergerichtlich (§ 112 AktG). Für die Sorgfaltspflicht und Verantwortlichkeit der Aufsichtsratsmitglieder gilt § 93 AktG sinngemäß (§ 116 Satz 1 AktG), sie sind insbesondere zur Verschwiegenheit über erhaltene vertrauliche Berichte und Beratungen verpflichtet (§ 116 Satz 2 AktG) und namentlich zum Ersatz verpflichtet, wenn sie eine unangemessene Vergütung festsetzen (§ 116 Satz 3 AktG).

Ist die Gesellschaft Mutterunternehmen und nicht von der Pflicht zur Aufstellung eines Konzernabschlusses befreit, so gelten die besonderen Vorgaben des Gesetzes für die Bewertung des Geschäfts (§ 111b Absatz 3 AktG). Verweigert der Aufsichtsrat seine Zustimmung, so kann der Vorstand verlangen, dass die Hauptversammlung über die Zustimmung beschließt, wobei die beteiligten nahestehenden Personen ihr Stimmrecht nicht ausüben (§ 111b Absatz 4 AktG).

Die börsennotierte Gesellschaft hat Angaben zu zustimmungsbedürftigen Geschäften mit nahestehenden Personen unverzüglich zu veröffentlichen (§ 111c Absatz 1 AktG), und zwar in einer Weise, die der Öffentlichkeit einen leichten Zugang ermöglicht (§ 111c Absatz 2 AktG). Handelt es sich bei dem Geschäft um eine Insiderinformation im Sinne der Marktmissbrauchsverordnung, so gelten die dortigen Vorgaben zusätzlich (§ 111c Absatz 3 AktG). Ist die Gesellschaft Mutterunternehmen im Sinne der internationalen Rechnungslegungsstandards, so gelten die Vorschriften mit der im Gesetz bestimmten Maßgabe (§ 111c Absatz 4 AktG).

Das Werkzeug, das es löst

Die Dateien 48 und 49 des Systems DE-COMPANY nehmen diesen Bereich auf. Die Datei 48 verlangt den Katalog der zustimmungspflichtigen Geschäfte nach § 111 Absatz 4 AktG und fragt die Zielgrößen, die Vertretung nach § 112 AktG und die Haftungsvorschriften des § 116 AktG ab. Die Datei 49 nimmt das interne Verfahren nach § 111a AktG auf, geht jedes zustimmungsbedürftige Geschäft nach § 111b AktG mit dem Stimmverbot durch und verlangt den Nachweis der Veröffentlichung nach § 111c AktG.

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