ComplianceSME

Deutschland · Rechnungslegung und Gewinnverwendung der Aktiengesellschaft

Die gesetzliche Rücklage, die Angaben in der Bilanz, die Gewinn- und Verlustrechnung, der Anhang und die Erklärung zum Kodex

das AktG, das GmbHG und das HGB · §§ 150, 152, 158, 160 und 161 AktG

Wo das Problem liegt

Die gesetzliche Rücklage ist eine Rechenpflicht, die jedes Jahr neu ausgeführt werden muss, und sie wird oft nur einmal eingerichtet und dann vergessen. In der Bilanz des Jahresabschlusses ist eine gesetzliche Rücklage zu bilden (§ 150 Absatz 1 AktG). In diese ist der zwanzigste Teil des um einen Verlustvortrag aus dem Vorjahr geminderten Jahresüberschusses einzustellen, bis die gesetzliche Rücklage und die Kapitalrücklagen die gesetzliche oder satzungsmäßige Grenze erreichen (§ 150 Absatz 2 AktG). Übersteigen sie diese Grenze nicht, so ist die Verwendung nur zu den im Gesetz genannten Zwecken zulässig (§ 150 Absatz 3 AktG).

Die aktienrechtlichen Zusatzangaben zur Bilanz sind der zweite Punkt, weil sie über die handelsrechtliche Gliederung hinausgehen. Das Grundkapital ist als gezeichnetes Kapital auszuweisen (§ 152 Absatz 1 Satz 1 AktG), der auf jede Aktiengattung entfallende Betrag ist gesondert anzugeben (§ 152 Absatz 1 Satz 2 AktG), bedingtes Kapital ist mit dem Nennbetrag zu vermerken (§ 152 Absatz 1 Satz 3 AktG), und bestehen Mehrstimmrechtsaktien, so sind die Gesamtstimmenzahlen zu vermerken (§ 152 Absatz 1 Satz 4 AktG).

Was das Gesetz verlangt

Übersteigen die gesetzliche Rücklage und die Kapitalrücklagen die gesetzliche oder satzungsmäßige Grenze, so ist die Verwendung nur in den im Gesetz genannten Fällen zulässig (§ 150 Absatz 4 Satz 1 AktG), und sie ist nicht zulässig, wenn gleichzeitig Gewinnrücklagen zur Gewinnausschüttung aufgelöst werden (§ 150 Absatz 4 Satz 2 AktG). Zum Posten Kapitalrücklage sind in der Bilanz oder im Anhang die im Gesetz aufgezählten Beträge gesondert anzugeben (§ 152 Absatz 2 AktG), und dasselbe gilt für die einzelnen Posten der Gewinnrücklagen (§ 152 Absatz 3 AktG). Kleine Aktiengesellschaften haben diese Angaben mit der im Gesetz bestimmten Maßgabe zu machen (§ 152 Absatz 4 Satz 2 AktG).

Die Gewinn- und Verlustrechnung ist nach dem Posten Jahresüberschuss oder Jahresfehlbetrag um die im Gesetz aufgezählten Posten zu ergänzen (§ 158 Absatz 1 Satz 1 AktG). Von dem Ertrag aus einem Gewinnabführungs- oder Teilgewinnabführungsvertrag ist ein vertraglich zu leistender Ausgleich für außenstehende Gesellschafter abzusetzen (§ 158 Absatz 2 Satz 1 AktG), und andere Beträge dürfen nicht abgesetzt werden (§ 158 Absatz 2 Satz 2 AktG).

In jedem Anhang sind auch Angaben über den Bestand und den Zugang an Aktien zu machen, die ein Aktionär für Rechnung der Gesellschaft oder eines abhängigen Unternehmens hält, sowie die weiteren im Gesetz aufgezählten Angaben (§ 160 Absatz 1 AktG). Die Berichterstattung hat insoweit zu unterbleiben, als es für das Wohl der Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer Länder erforderlich ist (§ 160 Absatz 2 AktG). Vorstand und Aufsichtsrat der börsennotierten Gesellschaft erklären jährlich, ob den Empfehlungen des Deutschen Corporate Governance Kodex entsprochen wurde und wird (§ 161 Absatz 1 AktG), und die Erklärung ist auf der Internetseite dauerhaft öffentlich zugänglich zu machen (§ 161 Absatz 2 AktG).

Das Werkzeug, das es löst

Die Dateien 66 und 67 des Systems DE-COMPANY nehmen diesen Bereich auf. Die Datei 66 rechnet die Einstellung in die gesetzliche Rücklage nach § 150 AktG aus dem Jahresüberschuss und dem Verlustvortrag nach und prüft die Bilanzangaben des § 152 AktG einzeln. Die Datei 67 geht die Ergänzung der Gewinn- und Verlustrechnung nach § 158 AktG durch, verlangt die Anhangangaben des § 160 AktG und fragt bei börsennotierten Gesellschaften die Erklärung nach § 161 AktG und ihre Veröffentlichung ab.

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