ComplianceSME

Deutschland · Eingliederung, Abhängigkeit und Ausschluss der Minderheit

Die Grenzen der Einflussnahme ohne Beherrschungsvertrag und der Bericht über die Beziehungen zu verbundenen Unternehmen

das AktG, das GmbHG und das HGB · §§ 311 bis 314 AktG

Wo das Problem liegt

Ohne Beherrschungsvertrag darf ein herrschendes Unternehmen Einfluss nehmen, aber nur gegen Ausgleich, und der Ausgleich hat ein Datum. Besteht kein Beherrschungsvertrag, so darf ein herrschendes Unternehmen seinen Einfluss nicht dazu benutzen, eine abhängige Aktiengesellschaft zu einem für sie nachteiligen Rechtsgeschäft oder zu nachteiligen Maßnahmen zu veranlassen, es sei denn, die Nachteile werden ausgeglichen (§ 311 Absatz 1 AktG). Ist der Ausgleich nicht während des Geschäftsjahrs tatsächlich erfolgt, so muss spätestens am Ende des Geschäftsjahrs bestimmt werden, wann und durch welche Vorteile der Ausgleich gewährt wird (§ 311 Absatz 2 AktG). Wer diese Bestimmung versäumt, hat den Nachteil nicht ausgeglichen.

Der Bericht über die Beziehungen zu verbundenen Unternehmen ist ein Jahresdokument mit einer kurzen Frist und einer Schlusserklärung, die der Vorstand persönlich abgibt. Der Vorstand einer abhängigen Gesellschaft hat in den ersten drei Monaten des Geschäftsjahrs einen Bericht über die Beziehungen zu verbundenen Unternehmen aufzustellen (§ 312 Absatz 1 AktG). Der Bericht hat den Grundsätzen einer gewissenhaften und getreuen Rechenschaft zu entsprechen (§ 312 Absatz 2 AktG). Am Schluss hat der Vorstand zu erklären, ob die Gesellschaft nach den ihm bekannten Umständen bei jedem Rechtsgeschäft eine angemessene Gegenleistung erhalten hat (§ 312 Absatz 3 AktG).

Was das Gesetz verlangt

Ist der Jahresabschluss durch einen Abschlussprüfer zu prüfen, so ist gleichzeitig auch der Bericht über die Beziehungen zu verbundenen Unternehmen zu prüfen (§ 313 Absatz 1 AktG). Der Abschlussprüfer hat über das Ergebnis schriftlich zu berichten (§ 313 Absatz 2 AktG). Sind keine Einwendungen zu erheben, so hat er dies durch den im Gesetz vorgeschriebenen Vermerk zu bestätigen (§ 313 Absatz 3 AktG), und sind Einwendungen zu erheben oder ist der Bericht unvollständig, so hat er die Bestätigung einzuschränken oder zu versagen (§ 313 Absatz 4 AktG). Er hat den Bestätigungsvermerk mit Ort und Tag zu unterzeichnen und ihn auch in den Prüfungsbericht aufzunehmen (§ 313 Absatz 5 AktG).

Der Vorstand hat den Bericht über die Beziehungen zu verbundenen Unternehmen unverzüglich nach dessen Aufstellung dem Aufsichtsrat vorzulegen (§ 314 Absatz 1 AktG). Der Aufsichtsrat hat den Bericht zu prüfen und in seinem Bericht an die Hauptversammlung über das Ergebnis zu berichten (§ 314 Absatz 2 AktG). Am Schluss seines Berichts hat er zu erklären, ob Einwendungen gegen die Erklärung des Vorstands zu erheben sind (§ 314 Absatz 3 AktG), und ist der Jahresabschluss zu prüfen, so hat der Abschlussprüfer an den Verhandlungen des Aufsichtsrats über den Bericht teilzunehmen (§ 314 Absatz 4 AktG).

Das Werkzeug, das es löst

Die Dateien 102 und 103 des Systems DE-COMPANY nehmen diesen Bereich auf. Die Datei 102 nimmt jedes Rechtsgeschäft und jede Maßnahme auf Veranlassung des herrschenden Unternehmens auf, verlangt den Nachweis des Nachteilsausgleichs nach § 311 AktG und prüft die Dreimonatsfrist und die Schlusserklärung des § 312 AktG. Die Datei 103 fragt die Prüfung durch den Abschlussprüfer nach § 313 AktG und die Prüfung durch den Aufsichtsrat nach § 314 AktG ab und verlangt für beide die schriftlichen Berichte.

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