ComplianceSME

Deutschland · Buchführung, Inventar und Jahresabschluss

Die allgemeinen Bewertungsgrundsätze, die Zugangs- und Folgebewertung und die Bewertungsmaßstäbe

das AktG, das GmbHG und das HGB · §§ 252 bis 255 und 256a HGB

Wo das Problem liegt

Die Bewertungsgrundsätze binden jede einzelne Position der Bilanz, und sie gelten nebeneinander, nicht wahlweise. Die Wertansätze in der Eröffnungsbilanz müssen mit denen der Schlussbilanz des vorhergehenden Geschäftsjahrs übereinstimmen (§ 252 Absatz 1 Nummer 1 HGB). Bei der Bewertung ist von der Fortführung der Unternehmenstätigkeit auszugehen, sofern dem nicht tatsächliche oder rechtliche Gegebenheiten entgegenstehen (§ 252 Absatz 1 Nummer 2 HGB). Die Vermögensgegenstände und Schulden sind zum Abschlussstichtag einzeln zu bewerten (§ 252 Absatz 1 Nummer 3 HGB), es ist vorsichtig zu bewerten (§ 252 Absatz 1 Nummer 4 HGB), und von diesen Grundsätzen darf nur in begründeten Ausnahmefällen abgewichen werden (§ 252 Absatz 2 HGB).

Die Folgebewertung ist der Punkt, an dem eine einmal vorgenommene Abschreibung wieder rückgängig zu machen sein kann. Bei Vermögensgegenständen des Anlagevermögens mit zeitlich begrenzter Nutzung sind die Anschaffungs- oder Herstellungskosten um planmäßige Abschreibungen zu vermindern (§ 253 Absatz 3 HGB). Bei Vermögensgegenständen des Umlaufvermögens sind Abschreibungen vorzunehmen, um sie mit einem niedrigeren Wert anzusetzen (§ 253 Absatz 4 HGB). Ein niedrigerer Wertansatz darf nicht beibehalten werden, wenn die Gründe dafür nicht mehr bestehen (§ 253 Absatz 5 HGB).

Was das Gesetz verlangt

Aufwendungen und Erträge des Geschäftsjahrs sind unabhängig von den Zeitpunkten der entsprechenden Zahlungen zu berücksichtigen (§ 252 Absatz 1 Nummer 5 HGB), und die auf den vorhergehenden Jahresabschluss angewandten Bewertungsmethoden sind beizubehalten (§ 252 Absatz 1 Nummer 6 HGB). Rückstellungen mit einer Restlaufzeit von mehr als einem Jahr sind mit dem gesetzlich bestimmten durchschnittlichen Marktzinssatz abzuzinsen (§ 253 Absatz 2 HGB). Bei Rückstellungen für Altersversorgungsverpflichtungen ist der Unterschiedsbetrag aus den unterschiedlichen Abzinsungszeiträumen gesondert zu behandeln (§ 253 Absatz 6 HGB).

Werden Vermögensgegenstände, Schulden, schwebende Geschäfte oder mit hoher Wahrscheinlichkeit erwartete Transaktionen zum Ausgleich gegenläufiger Wertänderungen zusammengefasst, so bilden sie eine Bewertungseinheit (§ 254 HGB). Anschaffungskosten sind die Aufwendungen, die geleistet werden, um einen Vermögensgegenstand zu erwerben und ihn in einen betriebsbereiten Zustand zu versetzen (§ 255 Absatz 1 HGB), und Herstellungskosten sind die Aufwendungen, die durch den Verbrauch von Gütern und die Inanspruchnahme von Diensten für die Herstellung entstehen (§ 255 Absatz 2 HGB).

Herstellungskosten eines selbst geschaffenen immateriellen Vermögensgegenstands des Anlagevermögens sind die bei dessen Entwicklung anfallenden Aufwendungen (§ 255 Absatz 2a HGB). Zinsen für Fremdkapital gehören grundsätzlich nicht zu den Herstellungskosten (§ 255 Absatz 3 HGB). Der beizulegende Zeitwert entspricht dem Marktpreis, und besteht kein aktiver Markt, so ist er nach den gesetzlichen Vorgaben zu ermitteln (§ 255 Absatz 4 HGB). Auf fremde Währung lautende Vermögensgegenstände und Verbindlichkeiten sind zum Devisenkassamittelkurs am Abschlussstichtag umzurechnen (§ 256a HGB).

Das Werkzeug, das es löst

Die Dateien 141, 142 und 143 des Systems DE-COMPANY nehmen diesen Bereich auf. Die Datei 141 geht die sechs Grundsätze des § 252 Absatz 1 HGB einzeln durch und verlangt für jede Abweichung die Begründung nach § 252 Absatz 2 HGB. Die Datei 142 fragt für jede Position die Zugangs- und Folgebewertung nach § 253 HGB ab, prüft insbesondere die Wertaufholung nach § 253 Absatz 5 HGB und nimmt jede Bewertungseinheit nach § 254 HGB auf. Die Datei 143 prüft die Ermittlung der Anschaffungs- und Herstellungskosten gegen § 255 HGB und die Währungsumrechnung gegen § 256a HGB.

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