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Deutschland · Der Ertragsteuerinformationsbericht

Der Ertragsteuerinformationsbericht: die Pflicht, die Angaben, die Währung, das Format und die Offenlegung

das AktG, das GmbHG und das HGB · §§ 342b bis 342n HGB

Wo das Problem liegt

Der Ertragsteuerinformationsbericht trifft je nach Stellung im Konzern unterschiedliche Personen, und die Prüfung beginnt damit, welcher der Tatbestände einschlägig ist. Die Mitglieder des vertretungsberechtigten Organs eines unverbundenen Unternehmens haben für das vergangene Geschäftsjahr einen Bericht zu erstellen (§ 342b Absatz 1 HGB), und dasselbe gilt für ein oberstes Mutterunternehmen (§ 342c Absatz 1 HGB). Ist die Gesellschaft ein Tochterunternehmen eines Mutterunternehmens außerhalb der Union, so hat sie dieses zur Zur-Verfügung-Stellung des Berichts aufzufordern (§ 342d Absatz 1 HGB), und stellt das Mutterunternehmen ihn nicht oder unvollständig zur Verfügung, so greifen die gesetzlichen Ersatzpflichten (§ 342d Absatz 2 HGB).

Der Inhalt ist standardisiert, und die Aufteilung nach Steuerhoheitsgebieten ist der Kern des Berichts. In den Bericht sind die im Gesetz bezeichneten Unternehmen einzubeziehen (§ 342g HGB), und anzugeben sind der Name des Unternehmens sowie die weiteren gesetzlich verlangten Grunddaten (§ 342h Absatz 1 HGB). Ferner sind eine kurze Beschreibung der Tätigkeiten, die Zahl der Arbeitnehmer, die Erträge, der Gewinn vor Steuern und die gezahlten Steuern anzugeben (§ 342h Absatz 2 HGB). Diese Angaben sind für jeden Mitgliedstaat der Union und die weiteren gesetzlich genannten Gebiete getrennt auszuweisen (§ 342i Absatz 1 HGB).

Was das Gesetz verlangt

Bei Zweigniederlassungen gelten je nach Stellung der Hauptniederlassung die gesetzlichen Sondervorgaben (§ 342e Absatz 1 und § 342f Absatz 1 HGB), und stellt die Hauptniederlassung oder das oberste Mutterunternehmen den Bericht nicht zur Verfügung, so greifen die dort bestimmten Ersatzpflichten (§ 342e Absatz 2 und § 342f Absatz 2 HGB). Für die Angaben gelten die im Gesetz bestimmten Vorgaben zur Ermittlung (§ 342h Absatz 3 HGB), und es ist anzugeben, nach welcher dieser Vorgaben die Angaben gemacht wurden (§ 342h Absatz 5 HGB). Die Angaben sind demjenigen Steuerhoheitsgebiet zuzuordnen, in dem die Niederlassung belegen ist (§ 342i Absatz 2 HGB).

Der Bericht ist in den gesetzlich genannten Fällen in Euro zu erstellen (§ 342j Absatz 1 HGB), in den Fällen der Zweigniederlassung in der Währung des Jahresabschlusses des unverbundenen Unternehmens (§ 342j Absatz 2 HGB) und in den übrigen Fällen in der dort bestimmten Währung (§ 342j Absatz 3 HGB). Wird von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, einzelne Angaben wegzulassen, so ist dies im Bericht anzugeben und gebührend zu begründen (§ 342k Absatz 2 HGB). Der Bericht ist unter Verwendung des von der Kommission festgelegten Musters (§ 342l Absatz 1 HGB) und in dem von ihr festgelegten Format zu erstellen (§ 342l Absatz 2 HGB).

Die Mitglieder des vertretungsberechtigten Organs einer berichtspflichtigen Gesellschaft haben den Bericht offenzulegen (§ 342m Absatz 1 HGB), und für Tochterunternehmen und Zweigniederlassungen gelten die gesonderten Vorgaben (§ 342m Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 Satz 1 HGB). Sie haben den Bericht außerdem auf der Internetseite der Gesellschaft zugänglich zu machen (§ 342n Absatz 1 Satz 1 HGB), und diese Pflicht entfällt nur unter den gesetzlich genannten Voraussetzungen (§ 342n Absatz 1 Satz 2 HGB).

Das Werkzeug, das es löst

Die Dateien 188, 189 und 190 des Systems DE-COMPANY nehmen diesen Bereich auf. Die Datei 188 stellt fest, welcher der Tatbestände der §§ 342b bis 342f HGB auf das Unternehmen zutrifft, und verlangt bei Tochterunternehmen und Zweigniederlassungen den Nachweis der Aufforderung an die übergeordnete Stelle. Die Datei 189 geht die Pflichtangaben der §§ 342g bis 342j HGB durch und prüft die Aufteilung nach Steuerhoheitsgebieten, die Währung und das Format. Die Datei 190 verlangt den Nachweis der Offenlegung nach § 342m HGB und der Veröffentlichung auf der Internetseite nach § 342n HGB.

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