Deutschland · Handelsgeschäfte und das Kommissionsgeschäft
Das Kommissionsgeschäft: die Pflichten des Kommissionärs, das Kommissionsgut und der Selbsteintritt
das AktG, das GmbHG und das HGB · §§ 384 bis 386, 388 bis 391, 393 bis 395, 400 und 401 HGB
Wo das Problem liegt
Der Kommissionär handelt im eigenen Namen für fremde Rechnung, und deshalb bindet ihn ein doppelter Pflichtenkreis. Der Kommissionär ist verpflichtet, das übernommene Geschäft mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns auszuführen und dabei das Interesse des Kommittenten wahrzunehmen (§ 384 Absatz 1 HGB). Er hat dem Kommittenten die erforderlichen Nachrichten zu geben und von der Ausführung unverzüglich Anzeige zu machen (§ 384 Absatz 2 HGB). Er haftet dem Kommittenten für die Erfüllung des Geschäfts, wenn er ihm nicht zugleich mit der Ausführungsanzeige den Dritten benennt (§ 384 Absatz 3 HGB).
Weisungen und Preisgrenzen sind der Punkt, an dem die Abrechnung am häufigsten streitig wird. Handelt der Kommissionär nicht gemäß den Weisungen des Kommittenten, so ist er diesem zum Ersatz des Schadens verpflichtet (§ 385 Absatz 1 HGB). Hat er unter dem ihm gesetzten Preis verkauft oder den für den Einkauf gesetzten Preis überschritten, so gelten die gesetzlichen Vorgaben über die Anzeige und die Ablehnung durch den Kommittenten (§ 386 Absatz 1 HGB). Verkauft der Kommissionär unbefugt auf Kredit, so hat er dem Kommittenten sofort als Schuldner des Kaufpreises die Zahlung zu leisten (§ 393 Absatz 3 HGB).
Was das Gesetz verlangt
Befindet sich das dem Kommissionär zugesendete Gut bei der Ablieferung in einem äußerlich erkennbar beschädigten oder mangelhaften Zustand, so treffen ihn die gesetzlichen Anzeige- und Sicherungspflichten (§ 388 Absatz 1 HGB). Unterlässt der Kommittent, über das Gut zu verfügen, obwohl er dazu verpflichtet ist, so hat der Kommissionär die Rechte des Verkäufers beim Selbsthilfeverkauf (§ 389 HGB). Der Kommissionär ist für den Verlust und die Beschädigung des in seiner Verwahrung befindlichen Gutes verantwortlich, es sei denn, der Schaden beruht auf Umständen, die er nicht zu vertreten hat (§ 390 Absatz 1 HGB), und wegen der Unterlassung einer Versicherung ist er nur verantwortlich, wenn er dazu angewiesen war (§ 390 Absatz 2 HGB).
Ist eine Einkaufskommission erteilt, die für beide Teile ein Handelsgeschäft ist, so gelten für die Untersuchungs- und Anzeigepflicht des Kommittenten die Vorschriften über den Kauf unter Kaufleuten (§ 391 HGB). Der Kommissionär hat für die Erfüllung der Verbindlichkeit des Dritten einzustehen, wenn er dies übernommen hat oder es am Ort seiner Niederlassung Handelsbrauch ist (§ 394 Absatz 1 HGB). Ein Kommissionär, der den Ankauf eines Wechsels übernimmt, hat diesen, wenn er ihn indossiert, in üblicher Weise und ohne Vorbehalt zu indossieren (§ 395 HGB).
Führt der Kommissionär die Kommission durch Selbsteintritt aus, so beschränkt sich seine Pflicht zur Rechenschaft nach den gesetzlichen Vorgaben (§ 400 Absatz 2 HGB). Geht die Ausführungsanzeige erst nach Schluss der Börsen- oder Marktzeit ab, so gelten die dort bestimmten Preisregeln (§ 400 Absatz 3 HGB). Soll die Kommission zu einem bestimmten Kurs ausgeführt werden, so ist der Kommissionär daran gebunden (§ 400 Absatz 4 HGB). Auch im Falle des Selbsteintritts hat er, wenn er bei pflichtmäßiger Sorgfalt einen günstigeren Preis hätte erzielen können, diesen zugrunde zu legen (§ 401 Absatz 1 HGB).
Das Werkzeug, das es löst
Die Dateien 192, 193 und 194 des Systems DE-COMPANY nehmen diesen Bereich auf. Die Datei 192 fragt für jede Kommission die erteilten Weisungen, die Preisgrenzen und die Ausführungsanzeige ab und prüft sie gegen die §§ 384 bis 386 HGB. Die Datei 193 nimmt die Behandlung des Kommissionsguts nach den §§ 388 bis 391 HGB auf, verlangt für jeden Kreditverkauf die Befugnis nach § 393 HGB und für jede Delkredereübernahme die Vereinbarung nach § 394 HGB. Die Datei 194 geht jeden Selbsteintritt nach den §§ 400 und 401 HGB durch.
Diese Lage wird von diesen Dateien des Pakets abgedeckt DE-COMPANY
- Datei 192 · Der Kommissionär: die geschuldete Sorgfalt, die Weisungen und der erzielte Preis
- Datei 193 · Das Kommissionsgut, der einem Dritten gewährte Kredit und das Einstehen für die Erfüllung
- Datei 194 · Ausführung der Kommission durch Selbsteintritt
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