Deutschland · Die Gründung der Aktiengesellschaft
Die Aktiengesellschaft: Gründer, Firma, Grundkapital, Aktien und die Mitteilung von Beteiligungen
das AktG, das GmbHG und das HGB · §§ 2, 4, 6, 8 bis 10, 13, 20 und 21 AktG
Wo das Problem liegt
Die Aktiengesellschaft entsteht aus einer Reihe von Festlegungen, die sich später nur schwer korrigieren lassen. An der Feststellung der Satzung müssen sich eine oder mehrere Personen beteiligen, welche die Aktien gegen Einlagen übernehmen (§ 2 AktG). Die Firma muss die Bezeichnung Aktiengesellschaft oder eine allgemein verständliche Abkürzung dieser Bezeichnung enthalten (§ 4 AktG). Das Grundkapital muss auf einen Nennbetrag in Euro lauten (§ 6 AktG), und für einen geringeren Betrag als den Nennbetrag oder den anteiligen Betrag dürfen Aktien nicht ausgegeben werden (§ 9 Absatz 1 AktG).
Die Form der Aktien entscheidet darüber, was die Gesellschaft über ihre eigenen Aktionäre weiß. Die Aktien lauten auf Namen und können nur unter den Voraussetzungen des Gesetzes auf den Inhaber lauten (§ 10 Absatz 1 AktG). Werden sie vor der vollen Leistung des Ausgabebetrags ausgegeben, so müssen sie auf Namen lauten, und der Betrag der Teilleistungen ist in der Aktie anzugeben (§ 10 Absatz 2 AktG). Zwischenscheine auf den Inhaber sind nichtig, und die Ausgeber haften den Inhabern als Gesamtschuldner für den Schaden (§ 10 Absatz 4 AktG).
Was das Gesetz verlangt
Die Firma der Aktiengesellschaft muss die Bezeichnung Aktiengesellschaft oder eine allgemein verständliche Abkürzung enthalten (§ 4 AktG). Nennbetragsaktien müssen auf mindestens einen Euro lauten, und Aktien über einen geringeren Nennbetrag sind nichtig (§ 8 Absatz 2 AktG). Stückaktien lauten auf keinen Nennbetrag und sind am Grundkapital in gleichem Umfang beteiligt (§ 8 Absatz 3 AktG). Dieselben Vorschriften gelten für Zwischenscheine, die den Aktionären vor der Ausgabe der Aktien erteilt werden (§ 8 Absatz 6 AktG).
In der Satzung ist die Verbriefung für solche Aktien auszuschließen, die als elektronische Aktien in einem elektronischen Wertpapierregister eingetragen werden (§ 10 Absatz 6 AktG). Zur Unterzeichnung von Aktien und Zwischenscheinen genügt eine vervielfältigte Unterschrift, und die Satzung kann die Gültigkeit von der Beachtung einer besonderen Form abhängig machen (§ 13 AktG).
Sobald einem Unternehmen mehr als der vierte Teil der Aktien einer Aktiengesellschaft mit Sitz im Inland gehört, hat es dies der Gesellschaft unverzüglich in Textform mitzuteilen (§ 20 Absatz 1 AktG), und dasselbe gilt für eine Mehrheitsbeteiligung (§ 20 Absatz 4 AktG) und für den Wegfall der mitteilungspflichtigen Höhe (§ 20 Absatz 5 AktG). Die Gesellschaft hat das Bestehen einer mitgeteilten Beteiligung unverzüglich in den Gesellschaftsblättern bekanntzumachen (§ 20 Absatz 6 Satz 1 AktG). Gehört der Gesellschaft selbst mehr als der vierte Teil der Anteile einer anderen Kapitalgesellschaft mit Sitz im Inland, so hat sie dies dem anderen Unternehmen unverzüglich in Textform mitzuteilen (§ 21 Absatz 1 AktG).
Das Werkzeug, das es löst
Die Dateien 13, 14 und 15 des Systems DE-COMPANY nehmen diesen Bereich auf. Die Datei 13 prüft die Satzung gegen die Anforderungen der §§ 2 bis 9 AktG an Firma, Grundkapital und Aktienform und verlangt die Registereintragung als Nachweis. Die Datei 14 geht die Form der Aktien nach § 10 AktG durch, einschließlich der Hinterlegung der Sammelurkunde und des Ausschlusses der Verbriefung. Die Datei 15 führt ein Verzeichnis der Mitteilungen nach den §§ 20 und 21 AktG und verlangt für jede den Nachweis der Textform und der Bekanntmachung.
Diese Lage wird von diesen Dateien des Pakets abgedeckt DE-COMPANY
- Datei 13 · Die Aktiengesellschaft: Gründer, Firma, Grundkapital und die Form der Aktien
- Datei 14 · Aktien, die auf Namen lauten, Aktien auf den Inhaber und die Hinterlegung der Sammelurkunde
- Datei 15 · Mitteilung von Beteiligungen an der Gesellschaft und die Mitteilungen der Gesellschaft
Die Dateien dieser Lage
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