Deutschland · Der Vorstand der Aktiengesellschaft
Die Bestellung und Abberufung der Vorstandsmitglieder, ihre Vergütung und die Kredite an sie
das AktG, das GmbHG und das HGB · §§ 81, 83, 84, 87 bis 89 und 94 AktG
Wo das Problem liegt
Die Bestellung des Vorstands liegt beim Aufsichtsrat und ist befristet, und beide Punkte werden in der Praxis unterschätzt. Vorstandsmitglieder bestellt der Aufsichtsrat auf höchstens fünf Jahre, und eine wiederholte Bestellung oder Verlängerung ist jeweils für höchstens fünf Jahre zulässig (§ 84 Absatz 1 AktG). Ein Mitglied eines mehrköpfigen Vorstands hat das Recht, den Aufsichtsrat wegen Mutterschutz oder Elternzeit um den Widerruf seiner Bestellung zu ersuchen (§ 84 Absatz 3 AktG). Jede Änderung des Vorstands oder der Vertretungsbefugnis ist zur Eintragung anzumelden (§ 81 Absatz 1 AktG), und die neuen Mitglieder haben in der Anmeldung zu versichern, dass keine Bestellungshindernisse vorliegen (§ 81 Absatz 3 AktG).
Bei der Vergütung prüft das Gesetz die Angemessenheit, und bei Krediten verlangt es einen Beschluss, bevor gezahlt wird. Der Aufsichtsrat hat bei der Festsetzung der Gesamtbezüge des einzelnen Vorstandsmitglieds dafür zu sorgen, dass diese in einem angemessenen Verhältnis stehen (§ 87 Absatz 1 AktG). Verschlechtert sich die Lage der Gesellschaft so, dass die Weitergewährung unbillig wäre, so soll der Aufsichtsrat die Bezüge herabsetzen (§ 87 Absatz 2 AktG). Die Gesellschaft darf ihren Vorstandsmitgliedern Kredit nur auf Grund eines Beschlusses des Aufsichtsrats gewähren (§ 89 Absatz 1 AktG), und wird entgegen den Vorschriften Kredit gewährt, so ist er sofort zurückzugewähren, wenn der Aufsichtsrat nicht nachträglich zustimmt (§ 89 Absatz 5 AktG).
Was das Gesetz verlangt
Der Anmeldung einer Änderung sind die Urkunden in Urschrift oder öffentlich beglaubigter Abschrift beizufügen (§ 81 Absatz 2 AktG). Der Vorstand ist auf Verlangen der Hauptversammlung verpflichtet, Maßnahmen vorzubereiten, die in deren Zuständigkeit fallen (§ 83 Absatz 1 AktG), und er ist verpflichtet, die von der Hauptversammlung beschlossenen Maßnahmen auszuführen (§ 83 Absatz 2 AktG). Die Vorschriften für die Vorstandsmitglieder gelten auch für ihre Stellvertreter (§ 94 AktG).
Der Aufsichtsrat der börsennotierten Gesellschaft beschließt ein klares und verständliches System zur Vergütung der Vorstandsmitglieder (§ 87a Absatz 1 AktG) und hat die Vergütung in Übereinstimmung mit dem der Hauptversammlung zur Billigung vorgelegten System festzusetzen (§ 87a Absatz 2 AktG). Die Vorstandsmitglieder dürfen ohne Einwilligung des Aufsichtsrats weder ein Handelsgewerbe betreiben noch im Geschäftszweig der Gesellschaft für eigene oder fremde Rechnung Geschäfte machen (§ 88 Absatz 1 AktG).
Die Gesellschaft darf ihren Prokuristen und den zum gesamten Geschäftsbetrieb ermächtigten Handlungsbevollmächtigten Kredit nur mit Einwilligung des Aufsichtsrats gewähren (§ 89 Absatz 2 AktG), und dasselbe gilt für Kredite an den Ehegatten, den Lebenspartner oder ein minderjähriges Kind dieser Personen (§ 89 Absatz 3 AktG). Ist ein Vorstandsmitglied, ein Prokurist oder ein Handlungsbevollmächtigter zugleich gesetzlicher Vertreter oder Aufsichtsratsmitglied einer anderen juristischen Person, so gelten die Beschränkungen auch für Kredite an diese (§ 89 Absatz 4 AktG). Ist die Gesellschaft ein Kreditinstitut oder Finanzdienstleistungsinstitut, auf das § 15 des Gesetzes über das Kreditwesen anzuwenden ist, so gelten stattdessen die dortigen Vorschriften (§ 89 Absatz 6 AktG).
Das Werkzeug, das es löst
Die Dateien 38 und 39 des Systems DE-COMPANY nehmen diesen Bereich auf. Die Datei 38 fragt für jedes Vorstandsmitglied das Datum der Bestellung, die Amtszeit, die Anmeldung nach § 81 AktG und die abgegebene Versicherung ab. Die Datei 39 geht die Angemessenheitsprüfung nach § 87 AktG, das Vergütungssystem nach § 87a AktG und das Wettbewerbsverbot nach § 88 AktG durch und verlangt für jeden Kredit den Beschluss oder die Einwilligung des Aufsichtsrats nach § 89 AktG.
Diese Lage wird von diesen Dateien des Pakets abgedeckt DE-COMPANY
- Datei 38 · Bestellung und Widerruf von Vorstandsmitgliedern, Anmeldung der Änderung und Stellvertreter
- Datei 39 · Vergütung des Vorstands, das Vergütungssystem der börsennotierten Gesellschaft und Kredite an Mitglieder
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