ComplianceSME

Deutschland · Der Aufsichtsrat der Aktiengesellschaft

Die persönlichen Voraussetzungen, die Bestellung und die Amtszeit der Aufsichtsratsmitglieder

das AktG, das GmbHG und das HGB · §§ 100 bis 102 und 104 bis 106 AktG

Wo das Problem liegt

Die persönlichen Voraussetzungen für ein Aufsichtsratsmandat sind zwingend, und die Mandatsgrenze wird in Konzernen regelmäßig falsch gerechnet. Mitglied kann nur eine natürliche, unbeschränkt geschäftsfähige Person sein (§ 100 Absatz 1 Satz 1 AktG). Wer bereits in zehn Handelsgesellschaften, die gesetzlich einen Aufsichtsrat zu bilden haben, Aufsichtsratsmitglied ist, kann nicht Mitglied sein (§ 100 Absatz 2 AktG). Auf die Höchstzahl sind bis zu fünf Sitze nicht anzurechnen, die ein gesetzlicher Vertreter des herrschenden Unternehmens innehat (§ 100 Absatz 2 Satz 2 AktG), Ämter mit Vorsitz sind dagegen doppelt anzurechnen (§ 100 Absatz 2 Satz 3 AktG).

Das Entsendungsrecht ist der zweite Punkt, der über die Wirksamkeit einer Bestellung entscheidet. Die Mitglieder werden von der Hauptversammlung gewählt, soweit sie nicht zu entsenden oder als Mitglieder der Arbeitnehmer zu wählen sind (§ 101 Absatz 1 Satz 1 AktG). Ein Entsendungsrecht kann nur durch die Satzung und nur für bestimmte Aktionäre oder Inhaber bestimmter Aktien begründet werden (§ 101 Absatz 2 Satz 1 AktG), und Inhabern bestimmter Aktien nur dann, wenn die Aktien auf Namen lauten und ihre Übertragung an die Zustimmung der Gesellschaft gebunden ist (§ 101 Absatz 2 Satz 2 AktG). Die Entsendungsrechte können insgesamt höchstens für ein Drittel der Aufsichtsratsmitglieder der Aktionäre eingeräumt werden (§ 101 Absatz 2 Satz 4 AktG).

Was das Gesetz verlangt

Ein Betreuter, der bei der Besorgung seiner Vermögensangelegenheiten einem Einwilligungsvorbehalt unterliegt, kann nicht Mitglied des Aufsichtsrats sein (§ 100 Absatz 1 Satz 2 AktG). Die Satzung kann persönliche Voraussetzungen nur für Mitglieder fordern, die von der Hauptversammlung ohne Bindung an Wahlvorschläge gewählt oder entsandt werden (§ 100 Absatz 4 AktG). Bei Gesellschaften, die Unternehmen von öffentlichem Interesse nach § 316a Satz 2 des Handelsgesetzbuchs sind, muss mindestens ein Mitglied über Sachverstand auf dem Gebiet der Rechnungslegung und mindestens ein weiteres über Sachverstand auf dem Gebiet der Abschlussprüfung verfügen (§ 100 Absatz 5 AktG).

Stellvertreter von Aufsichtsratsmitgliedern können nicht bestellt werden (§ 101 Absatz 3 Satz 1 AktG), jedoch kann für jedes Mitglied ein Ersatzmitglied bestellt werden (§ 101 Absatz 3 Satz 2 AktG), und zwar nur gleichzeitig mit dem Aufsichtsratsmitglied (§ 101 Absatz 3 Satz 3 AktG). Auf seine Bestellung sowie die Nichtigkeit und Anfechtung sind die für das Aufsichtsratsmitglied geltenden Vorschriften anzuwenden (§ 101 Absatz 3 Satz 4 AktG).

Aufsichtsratsmitglieder können nicht für längere Zeit als bis zur Beendigung der Hauptversammlung bestellt werden, die über die Entlastung für das vierte Geschäftsjahr nach dem Beginn der Amtszeit beschließt (§ 102 Absatz 1 Satz 1 AktG), wobei das Geschäftsjahr des Amtsbeginns nicht mitgerechnet wird (§ 102 Absatz 1 Satz 2 AktG). Der Vorstand ist verpflichtet, den Antrag auf gerichtliche Ergänzung unverzüglich zu stellen, es sei denn, die rechtzeitige Ergänzung ist vor der nächsten Sitzung zu erwarten (§ 104 Absatz 1 Satz 2 AktG). Ein Aufsichtsratsmitglied kann nicht zugleich Vorstandsmitglied, dauernd Stellvertreter, Prokurist oder zum gesamten Geschäftsbetrieb ermächtigter Handlungsbevollmächtigter sein (§ 105 Absatz 1 AktG), und der Vorstand hat bei jeder Änderung in den Personen unverzüglich eine Liste der Mitglieder einzureichen (§ 106 Satz 1 AktG).

Das Werkzeug, das es löst

Die Dateien 44 und 45 des Systems DE-COMPANY nehmen diesen Bereich auf. Die Datei 44 prüft für jedes Mitglied die persönlichen Voraussetzungen des § 100 AktG, zählt die anrechenbaren Mandate und fragt bei Unternehmen von öffentlichem Interesse den Sachverstand nach § 100 Absatz 5 AktG ab. Sie geht außerdem jedes Entsendungsrecht gegen § 101 AktG durch. Die Datei 45 fragt die Amtszeiten nach § 102 AktG, die Unvereinbarkeit nach § 105 AktG und die eingereichte Liste nach § 106 AktG ab.

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