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Deutschland · Die Hauptversammlung

Die Sonderprüfung, die Geltendmachung von Ersatzansprüchen und das Verfahren über die Zulassung einer Klage

das AktG, das GmbHG und das HGB · §§ 142 und 144 bis 149 AktG

Wo das Problem liegt

Die Sonderprüfung gibt der Minderheit Einsicht, und die Voraussetzungen dafür sind an Nachweise und kurze Fristen gebunden. Bei der Beschlussfassung kann ein Mitglied des Vorstands oder des Aufsichtsrats weder für sich noch für einen anderen mitstimmen, wenn die Prüfung sich auf Vorgänge der eigenen Geschäftsführung bezieht (§ 142 Absatz 1 Satz 2 AktG). Die Antragsteller haben nachzuweisen, dass sie seit mindestens drei Monaten vor dem Tag der Hauptversammlung Inhaber der Aktien sind und sie bis zur Entscheidung halten (§ 142 Absatz 2 Satz 2 AktG). Der Antrag ist binnen zwei Wochen seit dem Tag der Hauptversammlung zu stellen (§ 142 Absatz 4 Satz 2 AktG).

Der zweite Bruchpunkt ist die Geltendmachung der Ersatzansprüche, weil dort eine Sollfrist läuft, die im Alltag übersehen wird. Die Ersatzansprüche der Gesellschaft aus der Gründung oder aus der Geschäftsführung müssen geltend gemacht werden, wenn die Hauptversammlung es mit einfacher Mehrheit beschließt (§ 147 Absatz 1 Satz 1 AktG). Der Ersatzanspruch soll binnen sechs Monaten seit dem Tage der Hauptversammlung geltend gemacht werden (§ 147 Absatz 1 Satz 2 AktG). Gibt das Gericht einem Antrag auf Bestellung besonderer Vertreter statt, so trägt die Gesellschaft die Gerichtskosten (§ 147 Absatz 2 Satz 3 AktG).

Was das Gesetz verlangt

Für die Verantwortlichkeit des Sonderprüfers gilt § 323 des Handelsgesetzbuchs über die Verantwortlichkeit des Abschlussprüfers sinngemäß (§ 144 AktG). Die Sonderprüfer haben ihre Rechte auch gegenüber einem Konzernunternehmen sowie gegenüber einem abhängigen oder herrschenden Unternehmen (§ 145 Absatz 3 AktG). Sie haben über das Ergebnis der Prüfung schriftlich zu berichten (§ 145 Absatz 6 AktG), der Vorstand hat jedem Aktionär auf Verlangen eine Abschrift zu erteilen (§ 145 Absatz 6 Satz 4 AktG) und den Bericht dem Aufsichtsrat vorzulegen sowie bei der Einberufung der nächsten Hauptversammlung als Gegenstand der Tagesordnung bekanntzumachen (§ 145 Absatz 6 Satz 5 AktG).

Bestellt das Gericht Sonderprüfer, so trägt die Gesellschaft die Gerichtskosten und die Kosten der Prüfung (§ 146 Satz 1 AktG). Hat der Antragsteller die Bestellung durch vorsätzlich oder grob fahrlässig unrichtigen Vortrag erwirkt, so hat er der Gesellschaft die Kosten zu erstatten (§ 146 Satz 2 AktG). Nach rechtskräftiger Zulassung einer Klage sind der Antrag auf Zulassung und die Verfahrensbeendigung von der börsennotierten Gesellschaft unverzüglich bekanntzumachen (§ 149 Absatz 1 AktG), die Bekanntmachung hat alle Vereinbarungen einschließlich Nebenabreden im vollständigen Wortlaut zu enthalten (§ 149 Absatz 2 Satz 1 AktG), und Leistungen der Gesellschaft sind gesondert zu beschreiben und hervorzuheben (§ 149 Absatz 2 Satz 2 AktG).

Die Zulassung einer Klage im Namen der Gesellschaft setzt voraus, dass die Aktionäre den Erwerb der Aktien vor der Kenntnis der behaupteten Pflichtverstöße nachweisen (§ 148 Absatz 1 Nummer 1 AktG), dass sie die Gesellschaft unter Setzung einer angemessenen Frist vergeblich zur Klage aufgefordert haben (§ 148 Absatz 1 Nummer 2 AktG), dass Tatsachen den Verdacht eines Schadens durch Unredlichkeit oder grobe Gesetzes- oder Satzungsverletzung rechtfertigen (§ 148 Absatz 1 Nummer 3 AktG) und dass keine überwiegenden Gründe des Gesellschaftswohls entgegenstehen (§ 148 Absatz 1 Nummer 4 AktG). Nach Stattgabe kann die Klage nur binnen drei Monaten nach Rechtskraft erhoben werden (§ 148 Absatz 4 Satz 1 AktG), sie ist auf Leistung an die Gesellschaft zu richten (§ 148 Absatz 4 Satz 2 AktG), und die Kosten des Zulassungsverfahrens trägt der Antragsteller, soweit sein Antrag abgewiesen wird (§ 148 Absatz 6 Satz 1 AktG).

Das Werkzeug, das es löst

Die Dateien 63, 64 und 65 des Systems DE-COMPANY nehmen diesen Bereich auf. Die Datei 63 nimmt jede Sonderprüfung auf, prüft die Stimmverbote und die Nachweise nach § 142 AktG und verlangt den Bericht und seine Verteilung nach § 145 AktG. Die Datei 64 rechnet die Sechsmonatsfrist des § 147 AktG nach und fragt bei börsennotierten Gesellschaften die Bekanntmachung nach § 149 AktG ab. Die Datei 65 geht die vier Zulassungsvoraussetzungen des § 148 Absatz 1 AktG einzeln durch und verlangt für jede den Nachweis.

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