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Deutsches Unternehmensrecht, kostenlos

Deutschland, das Aktiengesetz, das GmbH-Gesetz und das Handelsgesetzbuch

Jedes im deutschen Handelsregister eingetragene Unternehmen und jede deutsche Gesellschaft unterliegt dem Aktiengesetz, dem GmbH-Gesetz oder dem Handelsgesetzbuch. Das ComplianceSME System für diese drei Gesetze ist kostenlos. Suchen Sie Ihre Lage unten, öffnen Sie die Seite dieser Lage und holen Sie sich deren Dateien aus einem kostenlosen ComplianceSME Konto.

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Prokura, Handlungsgehilfen und Handelsvertreter

Kostenlos

Wer für das Unternehmen auftreten darf und was ihm dafür geschuldet wird, steht im Ersten Buch des Handelsgesetzbuchs. Das nachvertragliche Wettbewerbsverbot ist ohne Karenzentschädigung unverbindlich.

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Die Gründung der Aktiengesellschaft

Kostenlos

Die Gründung ist eine Kette von Schritten mit fester Form: Satzung, Einlagen, Gründungsprüfung, Anmeldung. Jeder Schritt hat seinen eigenen Nachweis, und die Anmeldung trägt sie alle.

Gründung der Aktiengesellschaft

Die Aktiengesellschaft: Gründer, Firma, Grundkapital und Aktien

Das Grundkapital muss auf einen Nennbetrag in Euro lauten, und Nennbetragsaktien müssen auf mindestens einen Euro lauten (§ 6 und § 8 Absatz 2 AktG). Sobald einem Unternehmen mehr als der vierte Teil der Aktien gehört, hat es dies der Gesellschaft unverzüglich in Textform mitzuteilen (§ 20 Absatz 1 AktG).

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Satzung und Einlagen

Die Satzung, die Sacheinlagen und die Leistung der Einlagen

Die Satzung muss durch notarielle Beurkundung festgestellt werden, und Bevollmächtigte bedürfen einer notariell beglaubigten Vollmacht (§ 23 Absatz 1 AktG). Bei Bareinlagen muss der eingeforderte Betrag mindestens ein Viertel des geringsten Ausgabebetrags erreichen, und Sacheinlagen sind vollständig zu leisten (§ 36a Absatz 1 und Absatz 2 AktG).

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Gründungsprüfung

Der Gründungsbericht und die Prüfung der Gründung

Die Gründer haben den ersten Aufsichtsrat und den Abschlussprüfer für das erste Geschäftsjahr zu bestellen, und die Bestellung bedarf notarieller Beurkundung (§ 30 Absatz 1 AktG). Die Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats haben den Hergang der Gründung zu prüfen (§ 33 Absatz 1 AktG).

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Anmeldung und Nachgründung

Die Anmeldung, die Haftung vor der Eintragung und die Nachgründung

Die Gesellschaft ist von allen Gründern und Mitgliedern des Vorstands und des Aufsichtsrats zur Eintragung anzumelden (§ 36 Absatz 1 AktG). Verträge der Gesellschaft mit Gründern oder mit stark beteiligten Aktionären in den ersten zwei Jahren werden erst mit Zustimmung der Hauptversammlung und Eintragung wirksam (§ 52 Absatz 1 AktG).

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Der Vorstand der Aktiengesellschaft

Kostenlos

Der Vorstand leitet die Gesellschaft unter eigener Verantwortung. Die Pflichten zur Berichterstattung, zur Vergütungstransparenz und zur Anzeige bei Verlust oder Überschuldung sind die Grenzen dieser Eigenverantwortung.

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Der Aufsichtsrat der Aktiengesellschaft

Kostenlos

Der Aufsichtsrat überwacht, bestellt und stimmt zu. Zusammensetzung, Eignung, Ausschüsse und die Geschäfte mit nahestehenden Personen stehen im Gesetz und nicht im Belieben der Gesellschaft.

Zusammensetzung des Aufsichtsrats

Zahl, Zusammensetzung und Bekanntmachung des Aufsichtsrats

Der Aufsichtsrat besteht aus drei Mitgliedern, und die Höchstzahl richtet sich nach dem Grundkapital (§ 95 Satz 1 und Satz 4 AktG). Ist der Vorstand der Ansicht, dass der Aufsichtsrat nicht richtig zusammengesetzt ist, so hat er dies unverzüglich in den Gesellschaftsblättern bekanntzumachen (§ 97 Absatz 1 Satz 1 AktG).

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Bestellung und Amtszeit

Wer Aufsichtsratsmitglied sein darf, die Bestellung und die Amtszeit

Mitglied des Aufsichtsrats kann nur eine natürliche, unbeschränkt geschäftsfähige Person sein, und wer bereits in zehn Handelsgesellschaften Aufsichtsratsmitglied ist, kann es nicht sein (§ 100 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 AktG). Aufsichtsratsmitglieder können nicht für längere Zeit als bis zur Entlastung für das vierte Geschäftsjahr bestellt werden (§ 102 Absatz 1 Satz 1 AktG).

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Innere Ordnung

Die innere Ordnung des Aufsichtsrats, die Ausschüsse und die Beschlüsse

Über die Sitzungen des Aufsichtsrats ist eine Niederschrift anzufertigen, die der Vorsitzende zu unterzeichnen hat (§ 107 Absatz 2 Satz 1 AktG). Der Aufsichtsrat muss zwei Sitzungen im Kalenderhalbjahr abhalten (§ 110 Absatz 3 AktG).

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Aufgaben und Haftung

Aufgaben und Haftung des Aufsichtsrats und Geschäfte mit nahestehenden Personen

Der Aufsichtsrat hat die Geschäftsführung zu überwachen (§ 111 Absatz 1 AktG). Ein Geschäft der börsennotierten Gesellschaft mit nahestehenden Personen, dessen wirtschaftlicher Wert die gesetzliche Schwelle überschreitet, bedarf der Zustimmung des Aufsichtsrats (§ 111b Absatz 1 AktG).

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Vergütung des Aufsichtsrats

Vergütung, Verträge und Kredite für Aufsichtsratsmitglieder

Bei börsennotierten Gesellschaften ist mindestens alle vier Jahre über die Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder Beschluss zu fassen (§ 113 Absatz 3 AktG). Die Gesellschaft darf ihren Aufsichtsratsmitgliedern Kredit nur mit Einwilligung des Aufsichtsrats gewähren (§ 115 Absatz 1 AktG).

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Die Hauptversammlung

Kostenlos

Die Hauptversammlung ist an Fristen gebunden, von der Einberufung über die Tagesordnung bis zur Niederschrift. Eine verfehlte Frist macht den Beschluss anfechtbar.

Die Hauptversammlung

Zuständigkeit, Entlastung, Vergütungsvotum und die virtuelle Hauptversammlung

Die Hauptversammlung beschließt alljährlich in den ersten acht Monaten des Geschäftsjahrs über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats (§ 120 Absatz 1 AktG). Wird eine virtuelle Hauptversammlung abgehalten, so ist die gesamte Versammlung mit Bild und Ton zu übertragen (§ 118a Absatz 1 AktG).

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Einberufung

Die Einberufung der Hauptversammlung und das Verlangen einer Minderheit

Die Hauptversammlung ist mindestens dreißig Tage vor dem Tage der Versammlung einzuberufen, und der Tag der Einberufung wird nicht mitgerechnet (§ 123 Absatz 1 AktG). Sie ist einzuberufen, wenn Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals erreichen, dies schriftlich verlangen (§ 122 Absatz 1 Satz 1 AktG).

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Tagesordnung und Anträge

Ergänzungsverlangen, Gegenanträge und Mitteilungen an die Aktionäre

Über Gegenstände der Tagesordnung, die nicht ordnungsgemäß bekannt gemacht sind, dürfen keine Beschlüsse gefasst werden (§ 124 Absatz 4 AktG). Der Vorstand hat die Einberufung mindestens einundzwanzig Tage vor der Versammlung mitzuteilen (§ 125 Absatz 1 Satz 1 AktG).

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Ablauf der Versammlung

Geschäftsordnung, Niederschrift, Rederecht und Auskunftsrecht

Jeder Beschluss der Hauptversammlung ist durch eine notariell aufgenommene Niederschrift zu beurkunden (§ 130 Absatz 1 AktG). Jedem Aktionär ist auf Verlangen in der Hauptversammlung vom Vorstand Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft zu geben, soweit sie zur sachgemäßen Beurteilung erforderlich ist (§ 131 Absatz 1 AktG).

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Stimmrecht

Mehrheit, Stimmrecht, Stimmverbote und die Ausübung durch Intermediäre

Die Beschlüsse der Hauptversammlung bedürfen der Mehrheit der abgegebenen Stimmen, soweit nicht Gesetz oder Satzung eine größere Mehrheit bestimmen (§ 133 Absatz 1 AktG). Niemand kann das Stimmrecht ausüben, wenn darüber Beschluss gefasst wird, ob er zu entlasten oder von einer Verbindlichkeit zu befreien ist (§ 136 Absatz 1 Satz 1 AktG).

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Anleger und Vorzugsaktien

Mitwirkungspolitik, gesonderte Versammlungen und Vorzugsaktien

Institutionelle Anleger und Vermögensverwalter haben eine Mitwirkungspolitik zu veröffentlichen und jährlich über ihre Umsetzung zu berichten (§ 134b Absatz 1 und Absatz 2 AktG). Vorzugsaktien ohne Stimmrecht dürfen nur bis zur Hälfte des Grundkapitals ausgegeben werden (§ 139 Absatz 2 AktG).

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Sonderprüfung und Klage

Sonderprüfung, Ersatzansprüche und das Klagezulassungsverfahren

Der Vorstand hat den Sonderprüfern zu gestatten, die Bücher und Schriften der Gesellschaft sowie die Vermögensgegenstände zu prüfen (§ 145 Absatz 1 AktG). Der Ersatzanspruch soll binnen sechs Monaten seit dem Tage der Hauptversammlung geltend gemacht werden (§ 147 Absatz 1 Satz 2 AktG).

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Rechnungslegung und Gewinnverwendung der Aktiengesellschaft

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Satzungsänderung und Kapitalmaßnahmen

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Jede Kapitalmaßnahme hat ihre eigene Mehrheit, ihre eigene Reihenfolge und ihren eigenen Eintragungszeitpunkt. Die vier Formen der Kapitalerhöhung sind nicht austauschbar.

Satzungsänderung

Die Satzungsänderung und die Übertragung des ganzen Gesellschaftsvermögens

Jede Satzungsänderung bedarf eines Beschlusses der Hauptversammlung mit einer Mehrheit von mindestens drei Vierteln des vertretenen Grundkapitals (§ 179 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1 AktG). Ein Vertrag über die Übertragung des ganzen Gesellschaftsvermögens bedarf der Zustimmung der Hauptversammlung (§ 179a Absatz 1 Satz 1 AktG).

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Kapitalerhöhung

Kapitalerhöhung gegen Einlagen, Zeichnung und Bezugsrecht

Eine Erhöhung des Grundkapitals gegen Einlagen kann nur mit einer Mehrheit von mindestens drei Vierteln des vertretenen Grundkapitals beschlossen werden (§ 182 Absatz 1 Satz 1 AktG). Jedem Aktionär muss auf sein Verlangen ein seinem Anteil entsprechender Teil der neuen Aktien zugeteilt werden (§ 186 Absatz 1 AktG).

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Bedingtes und genehmigtes Kapital

Die bedingte Kapitalerhöhung und das genehmigte Kapital

Die bedingte Kapitalerhöhung soll nur zu den im Gesetz genannten Zwecken beschlossen werden (§ 192 Absatz 2 AktG). Der Nennbetrag des genehmigten Kapitals darf die Hälfte des bei der Ermächtigung vorhandenen Grundkapitals nicht übersteigen (§ 202 Absatz 3 AktG).

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Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln

Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln und die Zuteilung der Aktien

Dem Beschluss über die Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln ist eine Bilanz zugrunde zu legen (§ 207 Absatz 3 AktG). Die Bilanz muss durch einen Abschlussprüfer geprüft werden, wenn nicht die letzte Jahresbilanz zugrunde gelegt wird (§ 209 Absatz 3 AktG).

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Kapitalherabsetzung

Ordentliche Kapitalherabsetzung, Kraftloserklärung und Einziehung von Aktien

Eine Herabsetzung des Grundkapitals kann nur mit einer Mehrheit von mindestens drei Vierteln des vertretenen Grundkapitals beschlossen werden (§ 222 Absatz 1 AktG). Zahlungen an die Aktionäre dürfen erst geleistet werden, nachdem seit der Bekanntmachung der Eintragung sechs Monate verstrichen sind (§ 225 Absatz 2 Satz 1 AktG).

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Vereinfachte Herabsetzung

Die vereinfachte Kapitalherabsetzung und die Gewinnverteilung danach

Die vereinfachte Kapitalherabsetzung ist erst zulässig, nachdem die Rücklagen über der gesetzlichen Grenze aufgelöst sind, und sie ist nicht zulässig, solange ein Gewinnvortrag vorhanden ist (§ 229 Absatz 2 AktG). Gewinn darf nicht ausgeschüttet werden, bevor die gesetzliche Rücklage und die Kapitalrücklage zusammen zehn vom Hundert des Grundkapitals erreicht haben (§ 233 Absatz 1 AktG).

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Unternehmensverträge und der Konzern

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Ein Beherrschungs- oder Gewinnabführungsvertrag verlangt Bericht, Prüfung, Zustimmung und Eintragung, und er löst Ausgleich und Abfindung für die außenstehenden Aktionäre aus.

Unternehmensvertrag

Abschluss, Bericht, Prüfung und Eintragung eines Unternehmensvertrags

Ein Unternehmensvertrag wird nur mit Zustimmung der Hauptversammlung wirksam, und der Beschluss bedarf einer Mehrheit von mindestens drei Vierteln des vertretenen Grundkapitals (§ 293 Absatz 1 AktG). Der Vertrag bedarf der schriftlichen Form (§ 293 Absatz 3 AktG).

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Änderung und Beendigung

Änderung, Aufhebung und Kündigung eines Unternehmensvertrags

Ein Unternehmensvertrag kann nur mit Zustimmung der Hauptversammlung geändert werden (§ 295 Absatz 1 AktG). Er kann nur zum Ende des Geschäftsjahrs oder des vertraglich bestimmten Abrechnungszeitraums aufgehoben werden, und eine rückwirkende Aufhebung ist unzulässig (§ 296 Absatz 1 AktG).

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Gewinnabführung und Ausgleich

Gewinnabführung, Verlustausgleich, Gläubigerschutz, Ausgleich und Abfindung

Besteht ein Beherrschungs- oder ein Gewinnabführungsvertrag, so hat der andere Vertragsteil jeden während der Vertragsdauer entstehenden Jahresfehlbetrag auszugleichen (§ 302 Absatz 1 AktG). Ein Gewinnabführungsvertrag muss einen angemessenen Ausgleich für die außenstehenden Aktionäre vorsehen (§ 304 Absatz 1 AktG).

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Weisung und Haftung

Das Weisungsrecht und die Verantwortlichkeit des herrschenden Unternehmens

Der Vorstand ist verpflichtet, die Weisungen des herrschenden Unternehmens zu befolgen, und darf die Befolgung nur verweigern, wenn die Weisung offensichtlich nicht den Belangen des Konzerns dient (§ 308 Absatz 2 AktG). Die gesetzlichen Vertreter des herrschenden Unternehmens haften der Gesellschaft für Pflichtverletzungen als Gesamtschuldner (§ 309 Absatz 2 AktG).

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Eingliederung, Abhängigkeit und Ausschluss der Minderheit

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Ohne Beherrschungsvertrag begrenzt das Gesetz die Einflussnahme und verlangt den Abhängigkeitsbericht. Eingliederung und Squeeze-out haben jeweils ihr eigenes Verfahren.

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Offene Handelsgesellschaft, Kommanditgesellschaft und stille Gesellschaft

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Bei der Personengesellschaft haftet der Gesellschafter persönlich, und die Haftung wirkt zurück und nach. Beschlussmängel folgen seit der Reform einem eigenen Klagesystem.

Offene Handelsgesellschaft

Anmeldung der offenen Handelsgesellschaft und die Beschlüsse der Gesellschafter

Die Gesellschaft ist bei dem Gericht ihres Sitzes zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden (§ 106 Absatz 1 HGB). Gesellschafterbeschlüsse bedürfen der Zustimmung aller stimmberechtigten Gesellschafter (§ 109 Absatz 3 HGB).

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Geschäftsführung der Personengesellschaft

Geschäftsführung, Verbot eigener Geschäfte, Gewinnanteil und Jahresabschluss

Zur Führung der Geschäfte der Gesellschaft sind alle Gesellschafter berechtigt und verpflichtet (§ 116 Absatz 1 HGB). Ein Gesellschafter darf ohne Einwilligung der anderen Gesellschafter im Handelszweig der Gesellschaft keine Geschäfte machen (§ 117 Absatz 1 HGB).

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Ausscheiden und Auflösung

Ausscheiden, Abfindung, Nachhaftung und Auflösung

Scheidet ein Gesellschafter aus, so haftet er für die bis dahin begründeten Verbindlichkeiten, wenn sie vor Ablauf von fünf Jahren nach dem Ausscheiden fällig werden (§ 137 Absatz 1 HGB). Die Auflösung der Gesellschaft ist von sämtlichen Gesellschaftern zur Eintragung anzumelden (§ 141 Absatz 1 HGB).

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Liquidation

Die Liquidatoren, ihre Befugnisse und das Erlöschen der Firma

Die Liquidatoren und ihre Vertretungsbefugnis sind von sämtlichen Gesellschaftern zur Eintragung anzumelden (§ 147 Absatz 1 HGB). Nach der Beendigung der Liquidation ist das Erlöschen der Firma von sämtlichen Liquidatoren zur Eintragung anzumelden (§ 150 HGB).

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Kommanditist und stiller Gesellschafter

Die Kommanditgesellschaft und die stille Gesellschaft

Die Anmeldung der Kommanditgesellschaft hat zusätzlich die Bezeichnung der Kommanditisten und den Betrag der Haftsumme zu enthalten (§ 162 Absatz 1 HGB). Die Erhöhung und die Herabsetzung einer Haftsumme sind durch sämtliche Gesellschafter zur Eintragung anzumelden (§ 175 HGB).

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Buchführung, Inventar und Jahresabschluss

Kostenlos

Die Buchführungspflicht trifft jeden Kaufmann. Ansatz, Bewertung und Aufbewahrung sind vorgeschrieben und stehen nicht zur Wahl.

Buchführung

Buchführungspflicht, Handelsbücher und Inventar

Jeder Kaufmann ist verpflichtet, Bücher zu führen und in diesen seine Handelsgeschäfte und die Lage seines Vermögens nach den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung ersichtlich zu machen (§ 238 Absatz 1 HGB). Jeder Kaufmann hat für den Schluss eines jeden Geschäftsjahrs ein Inventar aufzustellen (§ 240 Absatz 2 HGB).

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Jahresabschluss

Eröffnungsbilanz, Jahresabschluss und der Inhalt der Bilanz

Der Jahresabschluss ist in deutscher Sprache und in Euro aufzustellen (§ 244 HGB) und vom Kaufmann unter Angabe des Datums zu unterzeichnen (§ 245 Satz 1 HGB). Posten der Aktivseite dürfen nicht mit Posten der Passivseite verrechnet werden (§ 246 Absatz 2 Satz 1 HGB).

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Ansatz und Rückstellungen

Ansatz, Rückstellungen, Rechnungsabgrenzung und Haftungsverhältnisse

Rückstellungen sind für ungewisse Verbindlichkeiten und für drohende Verluste aus schwebenden Geschäften zu bilden (§ 249 Absatz 1 Satz 1 HGB). Für andere Zwecke dürfen Rückstellungen nicht gebildet werden (§ 249 Absatz 2 Satz 1 HGB).

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Bewertung

Die Bewertungsgrundsätze und die Bewertungsmaßstäbe

Bei der Bewertung ist von der Fortführung der Unternehmenstätigkeit auszugehen, sofern dem nicht tatsächliche oder rechtliche Gegebenheiten entgegenstehen (§ 252 Absatz 1 Nummer 2 HGB). Vermögensgegenstände sind höchstens mit den Anschaffungs- oder Herstellungskosten anzusetzen (§ 253 Absatz 1 HGB).

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Aufbewahrung

Aufbewahrung der Unterlagen und die Vorlage von Datenträgern

Jeder Kaufmann ist verpflichtet, die im Gesetz aufgezählten Unterlagen geordnet aufzubewahren (§ 257 Absatz 1 HGB). Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit dem Schluss des Kalenderjahrs, in dem die letzte Eintragung gemacht oder das Inventar aufgestellt wurde (§ 257 Absatz 5 HGB).

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Der Jahresabschluss der Kapitalgesellschaft

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Die Größenklasse entscheidet über Umfang, Prüfung und Offenlegung. Anhang und Lagebericht tragen den größten Teil der Angaben, die außerhalb der Bilanz verlangt werden.

Aufstellungspflicht

Die Aufstellungspflicht der Kapitalgesellschaft und die Befreiungen

Der Jahresabschluss und der Lagebericht sind von den gesetzlichen Vertretern in den ersten drei Monaten des Geschäftsjahrs für das vergangene Geschäftsjahr aufzustellen (§ 264 Absatz 1 Satz 3 HGB). Der Jahresabschluss hat ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild zu vermitteln (§ 264 Absatz 2 Satz 1 HGB).

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Bilanzgliederung

Darstellung, Gliederung der Bilanz und die einzelnen Posten

Die Bilanz ist in Kontoform aufzustellen, und mittelgroße und große Kapitalgesellschaften haben die gesetzlich vorgeschriebene Gliederung zu verwenden (§ 266 Absatz 1 HGB). Ist das Eigenkapital durch Verluste aufgebraucht, so ist der Überschuss der Passivposten gesondert auszuweisen (§ 268 Absatz 3 HGB).

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Erfolgsrechnung und Anhang

Die Gewinn- und Verlustrechnung und der Anhang

Die Gewinn- und Verlustrechnung ist in Staffelform nach dem Gesamtkostenverfahren oder dem Umsatzkostenverfahren aufzustellen (§ 275 Absatz 1 HGB). Im Anhang müssen die angewandten Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden angegeben werden (§ 284 Absatz 2 HGB).

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Lagebericht

Der Lagebericht und die Erklärung zur Unternehmensführung

Im Lagebericht sind der Geschäftsverlauf und die Lage der Kapitalgesellschaft so darzustellen, dass ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild vermittelt wird (§ 289 Absatz 1 Satz 1 HGB). Börsennotierte Aktiengesellschaften haben in den Lagebericht eine Erklärung zur Unternehmensführung aufzunehmen (§ 289f Absatz 1 Satz 1 HGB).

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Nichtfinanzielle Erklärung

Die nichtfinanzielle Erklärung

Eine Kapitalgesellschaft hat ihren Lagebericht um eine nichtfinanzielle Erklärung zu erweitern, wenn sie die im Gesetz genannten Merkmale erfüllt (§ 289b Absatz 1 HGB). In der Erklärung ist das Geschäftsmodell der Kapitalgesellschaft kurz zu beschreiben (§ 289c Absatz 1 HGB).

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Der Konzernabschluss

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Die Pflicht zum Konzernabschluss hängt an der Beherrschung, nicht an der Beteiligungshöhe. Wer einmal konsolidiert, konsolidiert einheitlich und auf einen Stichtag.

Konzernabschluss

Die Pflicht zum Konzernabschluss, der Konsolidierungskreis und der Inhalt

Die gesetzlichen Vertreter eines Mutterunternehmens mit Sitz im Inland haben in den ersten fünf Monaten des Konzerngeschäftsjahrs den Konzernabschluss aufzustellen (§ 290 Absatz 1 Satz 1 HGB). In den Konzernabschluss sind das Mutterunternehmen und alle Tochterunternehmen ohne Rücksicht auf Sitz und Rechtsform einzubeziehen (§ 294 Absatz 1 HGB).

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Konsolidierung

Konsolidierungsgrundsätze, Kapitalkonsolidierung und die Eliminierungen

In dem Konzernabschluss ist der Jahresabschluss des Mutterunternehmens mit den Jahresabschlüssen der Tochterunternehmen zusammenzufassen (§ 300 Absatz 1 Satz 1 HGB). Forderungen und Verbindlichkeiten zwischen den einbezogenen Unternehmen sind wegzulassen (§ 303 Absatz 1 HGB).

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Bewertung im Konzern

Einheitliche Bewertung, Währungsumrechnung und assoziierte Unternehmen

Die in den Konzernabschluss übernommenen Vermögensgegenstände und Schulden sind einheitlich zu bewerten (§ 308 Absatz 1 HGB). Eine Beteiligung an einem assoziierten Unternehmen ist in der Konzernbilanz mit dem Buchwert anzusetzen (§ 312 Absatz 1 HGB).

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Konzernberichterstattung

Konzernanhang, Konzernlagebericht und die nichtfinanzielle Konzernerklärung

Im Konzernanhang sind Name und Sitz der einbezogenen Unternehmen und die weiteren gesetzlich verlangten Angaben zu machen (§ 313 Absatz 2 HGB). Im Konzernlagebericht sind der Geschäftsverlauf und die Lage des Konzerns so darzustellen, dass ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild entsteht (§ 315 Absatz 1 HGB).

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Die Abschlussprüfung

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Die Bestellung des Abschlussprüfers, seine Ausschlussgründe und die Unterlagen, die er bekommen muss, sind gesetzlich geregelt. Ein ausgeschlossener Prüfer macht die Prüfung wertlos.

Prüfungspflicht

Die Pflicht zur Prüfung und der Gegenstand der Abschlussprüfung

Der Jahresabschluss und der Lagebericht von Kapitalgesellschaften, die nicht klein sind, sind durch einen Abschlussprüfer zu prüfen (§ 316 Absatz 1 Satz 1 HGB). In die Prüfung des Jahresabschlusses ist die Buchführung einzubeziehen (§ 317 Absatz 1 Satz 1 HGB).

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Bestellung des Prüfers

Bestellung, Ausschlussgründe und die Unterlagen des Abschlussprüfers

Der Abschlussprüfer wird von den Gesellschaftern gewählt, und die gesetzlichen Vertreter haben unverzüglich nach der Wahl den Prüfungsauftrag zu erteilen (§ 318 Absatz 1 HGB). Ein angenommener Prüfungsauftrag kann vom Abschlussprüfer nur aus wichtigem Grund gekündigt werden (§ 318 Absatz 6 HGB).

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Bericht und Vermerk

Der Prüfungsbericht und der Bestätigungsvermerk

Der Abschlussprüfer hat über Art und Umfang sowie über das Ergebnis der Prüfung zu berichten (§ 321 Absatz 1 Satz 1 HGB). Er hat das Ergebnis der Prüfung schriftlich in einem Bestätigungsvermerk zusammenzufassen (§ 322 Absatz 1 Satz 1 HGB).

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Prüfungsausschuss

Der Prüfungsausschuss einer Gesellschaft ohne Aufsichts- oder Verwaltungsrat

Kapitalgesellschaften, die Unternehmen von öffentlichem Interesse sind und keinen Aufsichts- oder Verwaltungsrat mit den gesetzlichen Voraussetzungen haben, müssen einen Prüfungsausschuss einrichten (§ 324 Absatz 1 Satz 1 HGB). Die Mehrheit der Mitglieder einschließlich des Vorsitzenden muss unabhängig sein (§ 324 Absatz 2 Satz 2 HGB).

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Der Zahlungsbericht der mineralgewinnenden Industrie

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Fracht, Spedition und Lagerung

Kostenlos

Frachtvertrag, Speditionsvertrag und Lagervertrag tragen eigene Haftungsgrenzen, eigene Schadensanzeigen und eine kurze Verjährung.

Frachtvertrag

Der Frachtvertrag, der Frachtbrief und die Pflichten des Absenders

Durch den Frachtvertrag wird der Frachtführer verpflichtet, das Gut zum Bestimmungsort zu befördern und dort abzuliefern (§ 407 Absatz 1 HGB). Soll gefährliches Gut befördert werden, so hat der Absender rechtzeitig in Textform die genaue Art der Gefahr mitzuteilen (§ 410 Absatz 1 HGB).

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Weisungen und Fracht

Weisungen, Hindernisse, Fracht und der Ladeschein

Die Fracht ist bei Ablieferung des Gutes zu zahlen (§ 420 Absatz 1 Satz 1 HGB). Ist ein Ladeschein ausgestellt, so ist der Frachtführer zur Ablieferung nur gegen Rückgabe des Ladescheins verpflichtet (§ 445 Absatz 2 HGB).

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Haftung im Frachtrecht

Haftung, Schadensanzeige und Verjährung im Frachtrecht

Der Frachtführer hat Handlungen und Unterlassungen seiner Leute in gleichem Umfang zu vertreten wie eigene Handlungen (§ 428 HGB). Eine Schadensanzeige nach Ablieferung ist in Textform zu erstatten, und zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung (§ 438 Absatz 4 HGB).

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Spedition

Der Speditionsvertrag, die Vergütung, der Selbsteintritt und die Haftung

Durch den Speditionsvertrag wird der Spediteur verpflichtet, die Versendung des Gutes zu besorgen (§ 453 Absatz 1 HGB). Die Vergütung ist zu zahlen, wenn das Gut dem Frachtführer oder Verfrachter übergeben worden ist (§ 456 HGB).

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Lagerung

Der Lagervertrag, die Behandlung des Gutes, die Haftung und der Lagerschein

Durch den Lagervertrag wird der Lagerhalter verpflichtet, das Gut zu lagern und aufzubewahren (§ 467 Absatz 1 HGB). Der Lagerhalter ist verpflichtet, das Gut auf Verlangen des Einlagerers zu versichern (§ 472 Absatz 1 Satz 1 HGB).

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Seehandel

Kostenlos

Der Stückgutfrachtvertrag, das Konnossement und die Reisecharter tragen eigene Pflichten des Verfrachters und eigene Haftungshöchstbeträge.

Seehandel

Der Stückgutfrachtvertrag, die Personen der Schifffahrt und die Hauptpflichten

Durch den Stückgutfrachtvertrag wird der Verfrachter verpflichtet, das Gut mit einem Schiff über See zum Bestimmungsort zu befördern (§ 481 Absatz 1 HGB). Der Verfrachter hat dafür zu sorgen, dass das Schiff in seetüchtigem Stand ist und sich die Laderäume in ladungstüchtigem Zustand befinden (§ 485 HGB).

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Befrachter und Fracht

Die Haftung des Befrachters, Weisungen, Hindernisse und das Pfandrecht

Der Befrachter hat dem Verfrachter Schäden und Aufwendungen zu ersetzen, die durch unrichtige oder unvollständige Angaben verursacht werden (§ 488 Absatz 1 HGB). Die Fracht ist bei Ablieferung des Gutes zu zahlen (§ 493 Absatz 1 HGB).

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Haftung zur See

Der Haftungsgrund zur See, der Schadensersatz und die Haftungshöchstbeträge

Der Verfrachter haftet für den Schaden, der durch Verlust oder Beschädigung des Gutes in der Zeit von der Übernahme bis zur Ablieferung entsteht (§ 498 Absatz 1 HGB). Die Entschädigung ist auf den gesetzlich bestimmten Höchstbetrag je Stück oder je Kilogramm begrenzt (§ 504 Absatz 1 HGB).

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Konnossement

Das Konnossement: Inhalt, Beweiskraft und Ablieferung

Der Verfrachter hat dem Ablader auf dessen Verlangen ein Konnossement auszustellen, sofern nichts Abweichendes vereinbart ist (§ 513 Absatz 1 HGB). Der Verfrachter ist zur Ablieferung des Gutes nur gegen Rückgabe des Konnossements verpflichtet (§ 521 Absatz 2 Satz 1 HGB).

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Reisefrachtvertrag

Der Reisefrachtvertrag

Durch den Reisefrachtvertrag wird der Verfrachter verpflichtet, das Gut mit einem bestimmten Schiff im Ganzen oder zu einem verhältnismäßigen Teil zu befördern (§ 527 Absatz 1 HGB). Der Verfrachter hat die Ladebereitschaft anzuzeigen, sobald das Schiff am Ladeplatz bereit ist (§ 529 Absatz 1 HGB).

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