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Deutschland · Der Zahlungsbericht der mineralgewinnenden Industrie

Der Zahlungsbericht: die Pflicht, der Inhalt, die Gliederung und der Konzernzahlungsbericht

das AktG, das GmbHG und das HGB · §§ 341s bis 341w HGB

Wo das Problem liegt

Wer Rohstoffe gewinnt oder Holz in Primärwäldern einschlägt, schuldet einen eigenen Bericht über Zahlungen an Staaten, und dieser Bericht steht neben dem Jahresabschluss. Kapitalgesellschaften der betroffenen Branchen haben jährlich einen Zahlungsbericht zu erstellen (§ 341s Absatz 1 HGB). Ist die Gesellschaft in einen Konzernzahlungsbericht einbezogen, so hat sie im Anhang anzugeben, bei welchem Unternehmen dies geschieht (§ 341s Absatz 2 Satz 2 HGB). Der Bericht ist innerhalb der gesetzlichen Frist offenzulegen (§ 341w Absatz 1 Satz 1 HGB), die für kapitalmarktorientierte Gesellschaften sechs Monate nach dem Abschlussstichtag beträgt (§ 341w Absatz 1 Satz 2 HGB).

Der Inhalt ist eng begrenzt, und die Versuchung, Zahlungen anders zuzuschneiden, ist ausdrücklich verboten. In dem Zahlungsbericht ist anzugeben, welche Zahlungen im Berichtszeitraum an staatliche Stellen geleistet wurden (§ 341t Absatz 1 Satz 1 HGB), und andere Zahlungen dürfen nicht einbezogen werden (§ 341t Absatz 1 Satz 2 HGB). Zu berichten ist nur über staatliche Stellen, an die unmittelbar gezahlt wurde (§ 341t Absatz 2 HGB). Bei der Angabe wird auf den Inhalt der Zahlung und nicht auf ihre Form Bezug genommen (§ 341t Absatz 6 Satz 1 HGB), und Zahlungen dürfen nicht künstlich aufgeteilt oder zusammengefasst werden, um die Anwendung der Vorschriften zu vermeiden (§ 341t Absatz 6 Satz 2 HGB).

Was das Gesetz verlangt

Ist eine staatliche Stelle stimmberechtigter Gesellschafter oder Aktionär, so gelten für gezahlte Dividenden die gesetzlichen Sondervorgaben (§ 341t Absatz 3 HGB). Bei einer Vereinbarung über regelmäßige Zahlungen ist der Gesamtbetrag der verbundenen Zahlungen anzugeben (§ 341t Absatz 4 Satz 2 HGB). Werden Zahlungen als Sachleistungen getätigt, so werden sie ihrem Wert und ihrem Umfang nach berücksichtigt (§ 341t Absatz 5 Satz 1 HGB), und im Bericht ist zu erläutern, wie der Wert festgelegt worden ist (§ 341t Absatz 5 Satz 2 HGB).

Der Zahlungsbericht ist nach Staaten zu gliedern (§ 341u Absatz 1 Satz 1 HGB), und für jeden Staat sind die staatlichen Stellen zu bezeichnen, an die gezahlt wurde (§ 341u Absatz 1 Satz 2 HGB). Die Bezeichnung muss eine eindeutige Zuordnung ermöglichen (§ 341u Absatz 1 Satz 3 HGB), wofür in der Regel die amtliche Bezeichnung mit Ort und Ebene genügt (§ 341u Absatz 1 Satz 4 HGB). Zu jeder staatlichen Stelle sind der Gesamtbetrag und die weiteren gesetzlich verlangten Angaben zu machen (§ 341u Absatz 2 HGB), und wurden Zahlungen für mehr als ein Projekt geleistet, so sind die Angaben für jedes Projekt zu ergänzen (§ 341u Absatz 3 HGB).

Kapitalgesellschaften der betroffenen Branchen, die Mutterunternehmen sind, haben jährlich einen Konzernzahlungsbericht zu erstellen (§ 341v Absatz 1 Satz 1 HGB), wobei die Tätigkeit auch dann vorliegt, wenn sie von einem Tochterunternehmen ausgeübt wird (§ 341v Absatz 1 Satz 2 HGB). In den Konzernzahlungsbericht sind das Mutterunternehmen und alle Tochterunternehmen unabhängig von deren Sitz einzubeziehen (§ 341v Absatz 3 HGB), die Vorschriften über den Zahlungsbericht gelten entsprechend (§ 341v Absatz 5 Satz 1 HGB), und es sind konsolidierte Angaben über alle Zahlungen der einbezogenen Unternehmen zu machen (§ 341v Absatz 5 Satz 2 HGB).

Das Werkzeug, das es löst

Die Dateien 185, 186 und 187 des Systems DE-COMPANY nehmen diesen Bereich auf. Die Datei 185 stellt fest, ob die Gesellschaft unter die Berichtspflicht fällt, prüft eine etwaige Befreiung durch einen Konzernzahlungsbericht und rechnet die Offenlegungsfrist des § 341w HGB nach. Die Datei 186 geht jede Zahlung des Berichtszeitraums gegen die Einbeziehungsregeln des § 341t HGB durch, einschließlich der Sachleistungen und des Verbots künstlicher Aufteilung. Die Datei 187 prüft die Gliederung nach Staaten, staatlichen Stellen und Projekten nach § 341u HGB und den Konzernzahlungsbericht nach § 341v HGB.

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