ComplianceSME

Deutschland · Die Gründung der Aktiengesellschaft

Die Anmeldung der Gesellschaft, die Haftung vor der Eintragung und die Nachgründung

das AktG, das GmbHG und das HGB · §§ 36, 37, 37a, 41 bis 46 und 52 AktG

Wo das Problem liegt

Die Anmeldung trägt alle vorangegangenen Schritte, und sie darf erst erfolgen, wenn die Einlagen tatsächlich geleistet sind. Die Gesellschaft ist von allen Gründern und Mitgliedern des Vorstands und des Aufsichtsrats anzumelden (§ 36 Absatz 1 AktG). Die Anmeldung darf erst erfolgen, wenn auf jede Aktie der eingeforderte Betrag ordnungsgemäß eingezahlt ist (§ 36 Absatz 2 AktG). Es ist nachzuweisen, dass der eingezahlte Betrag endgültig zur freien Verfügung des Vorstands steht (§ 37 Absatz 1 Satz 2 AktG), und bei Gutschrift auf ein Konto ist der Nachweis durch eine Bestätigung des kontoführenden Instituts zu führen (§ 37 Absatz 1 Satz 3 AktG).

Die Nachgründung schließt die Lücke, die entstünde, wenn die Gesellschaft kurz nach ihrer Eintragung von einem Gründer kauft, was sie als Sacheinlage nicht annehmen durfte. Verträge der Gesellschaft mit Gründern oder mit Aktionären, die mit mehr als zehn vom Hundert des Grundkapitals beteiligt sind, über den Erwerb von Anlagen oder anderen Vermögensgegenständen werden erst mit Zustimmung der Hauptversammlung und der Eintragung wirksam (§ 52 Absatz 1 AktG). Vor der Beschlussfassung hat der Aufsichtsrat den Vertrag zu prüfen und einen schriftlichen Nachgründungsbericht zu erstatten (§ 52 Absatz 3 AktG). Der Beschluss bedarf einer Mehrheit von mindestens drei Vierteln des vertretenen Grundkapitals (§ 52 Absatz 5 AktG).

Was das Gesetz verlangt

In der Anmeldung ist zu erklären, dass die Voraussetzungen der §§ 36 und 36a AktG erfüllt sind, und der Ausgabebetrag sowie der darauf eingezahlte Betrag sind anzugeben (§ 37 Absatz 1 Satz 1 AktG). Sind von dem eingezahlten Betrag Steuern und Gebühren bezahlt worden, so ist dies nach Art und Höhe nachzuweisen (§ 37 Absatz 1 Satz 5 AktG). Die Vorstandsmitglieder haben zu versichern, dass keine Umstände vorliegen, die ihrer Bestellung entgegenstehen (§ 37 Absatz 2 Satz 1 AktG). Anzugeben sind ferner eine inländische Geschäftsanschrift sowie Art und Umfang der Vertretungsbefugnis (§ 37 Absatz 3 AktG), und der Anmeldung sind die Satzung und die weiteren im Gesetz genannten Urkunden beizufügen (§ 37 Absatz 4 AktG).

Wird von einer externen Gründungsprüfung abgesehen, so ist dies in der Anmeldung zu erklären und der Gegenstand jeder Sacheinlage zu beschreiben (§ 37a Absatz 1 AktG). Die Anmeldenden haben außerdem zu versichern, dass ihnen keine außergewöhnlichen Umstände bekannt sind, die den gewichteten Durchschnittspreis der einzubringenden Wertpapiere beeinflusst haben (§ 37a Absatz 2 AktG), und die Unterlagen über die Ermittlung des Durchschnittspreises sind beizufügen (§ 37a Absatz 3 AktG).

Übernimmt die Gesellschaft eine vor ihrer Eintragung in ihrem Namen eingegangene Verpflichtung durch Vertrag mit dem Schuldner, so bedarf dies der Mitteilung an den Gläubiger innerhalb der gesetzlichen Frist (§ 41 Absatz 2 AktG). Gehören alle Aktien einem Aktionär, so ist unverzüglich eine Mitteilung an das Handelsregister zu machen (§ 42 AktG). Wird der Sitz im Inland verlegt, so ist die Verlegung beim Gericht des bisherigen Sitzes anzumelden (§ 45 Absatz 1 AktG). Die Gründer sind der Gesellschaft als Gesamtschuldner für die Richtigkeit und Vollständigkeit der Angaben zur Gründung verantwortlich (§ 46 Absatz 1 AktG).

Das Werkzeug, das es löst

Die Dateien 20, 21 und 22 des Systems DE-COMPANY nehmen diesen Bereich auf. Die Datei 20 geht den Inhalt der Anmeldung nach den §§ 36 und 37 AktG durch und verlangt die Bankbestätigung über die freie Verfügung. Die Datei 21 fragt das Absehen von der externen Gründungsprüfung nach § 37a AktG, die Schuldübernahme nach § 41 AktG, die Einpersonengesellschaft nach § 42 AktG und die Gründerhaftung nach § 46 AktG ab. Die Datei 22 nimmt jeden Nachgründungsvertrag nach § 52 AktG auf und verlangt den Nachgründungsbericht, den Prüfungsbericht und das Protokoll mit der Dreiviertelmehrheit.

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