Deutschland · Der Aufsichtsrat der Aktiengesellschaft
Die Vergütung, die Verträge und die Kredite für Aufsichtsratsmitglieder
das AktG, das GmbHG und das HGB · §§ 113 bis 115, 394 und 395 AktG
Wo das Problem liegt
Die Vergütung des Aufsichtsrats braucht bei börsennotierten Gesellschaften einen Beschluss in festem Takt, und dieser Takt wird leicht verpasst. Bei börsennotierten Gesellschaften ist mindestens alle vier Jahre über die Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder Beschluss zu fassen, und ein die Vergütung bestätigender Beschluss ist zulässig (§ 113 Absatz 3 AktG). Verpflichtet sich ein Aufsichtsratsmitglied außerhalb seiner Tätigkeit im Aufsichtsrat durch einen Dienst- oder Werkvertrag zu einer Leistung, so hängt die Wirksamkeit von der Zustimmung des Aufsichtsrats ab (§ 114 Absatz 1 AktG). Gewährt die Gesellschaft eine Vergütung ohne diese Zustimmung, so hat das Mitglied sie zurückzugewähren (§ 114 Absatz 2 AktG).
Bei Krediten an Aufsichtsratsmitglieder verlangt das Gesetz eine Einwilligung vor der Auszahlung, und der Kreis der erfassten Empfänger reicht weit über das Mitglied hinaus. Die Gesellschaft darf ihren Aufsichtsratsmitgliedern Kredit nur mit Einwilligung des Aufsichtsrats gewähren (§ 115 Absatz 1 AktG). Dies gilt auch für Kredite an den Ehegatten, den Lebenspartner oder ein minderjähriges Kind eines Mitglieds und für Kredite an einen Dritten, der für Rechnung dieser Personen handelt (§ 115 Absatz 2 AktG). Ist ein Mitglied zugleich gesetzlicher Vertreter einer anderen juristischen Person oder Gesellschafter einer Personenhandelsgesellschaft, so gilt die Beschränkung auch für Kredite an diese (§ 115 Absatz 3 AktG).
Was das Gesetz verlangt
Wird entgegen den Vorschriften über die Kreditgewährung Kredit gewährt, so ist er ohne Rücksicht auf entgegenstehende Vereinbarungen sofort zurückzugewähren, wenn nicht der Aufsichtsrat nachträglich zustimmt (§ 115 Absatz 4 AktG).
Für Aufsichtsratsmitglieder, die auf Veranlassung einer Gebietskörperschaft in den Aufsichtsrat gewählt oder entsandt worden sind, entfällt die Verschwiegenheitspflicht bei vertraulichen Angaben und Geheimnissen nicht, wenn ihre Kenntnis für die Zwecke der Berichte nicht von Bedeutung ist (§ 394 Satz 2 AktG). Personen, die damit betraut sind, die Beteiligungen einer Gebietskörperschaft zu verwalten oder zu prüfen, haben über vertrauliche Angaben Stillschweigen zu bewahren (§ 395 Absatz 1 AktG). Bei der Veröffentlichung von Prüfungsergebnissen dürfen vertrauliche Angaben und Geheimnisse der Gesellschaft nicht veröffentlicht werden (§ 395 Absatz 2 AktG).
Das Werkzeug, das es löst
Die Datei 50 des Systems DE-COMPANY nimmt diesen Bereich auf. Sie fragt bei börsennotierten Gesellschaften nach dem Datum des letzten Vergütungsbeschlusses und rechnet den Vierjahrestakt des § 113 Absatz 3 AktG nach. Sie nimmt jeden Dienst- oder Werkvertrag mit einem Aufsichtsratsmitglied auf und verlangt den Zustimmungsbeschluss nach § 114 AktG. Für jeden Kredit verlangt sie die Einwilligung nach § 115 AktG, und für entsandte Mitglieder öffentlicher Anteilseigner geht sie die Berichts- und Verschwiegenheitsregeln der §§ 394 und 395 AktG durch.
Diese Lage wird von diesen Dateien des Pakets abgedeckt DE-COMPANY
- Datei 50 · Vergütung, Verträge und Kredite für Aufsichtsratsmitglieder und die Pflichten entsandter Mitglieder
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