Deutschland · Satzungsänderung und Kapitalmaßnahmen
Die Kapitalerhöhung gegen Einlagen, die Zeichnung der neuen Aktien und das Bezugsrecht
das AktG, das GmbHG und das HGB · §§ 182 bis 186, 188 und 191 AktG
Wo das Problem liegt
Die Kapitalerhöhung gegen Einlagen ist eine feste Abfolge von Beschluss, Zeichnung, Anmeldung und Eintragung, und die Reihenfolge ist nicht verhandelbar. Eine Erhöhung des Grundkapitals gegen Einlagen kann nur mit einer Mehrheit von mindestens drei Vierteln des vertretenen Grundkapitals beschlossen werden (§ 182 Absatz 1 Satz 1 AktG). Die Kapitalerhöhung kann nur durch Ausgabe neuer Aktien ausgeführt werden (§ 182 Absatz 1 Satz 4 AktG), und bei Stückaktien muss sich die Zahl der Aktien in demselben Verhältnis erhöhen wie das Grundkapital (§ 182 Absatz 1 Satz 5 AktG). Sind mehrere Gattungen stimmberechtigter Aktien vorhanden, so bedarf der Beschluss der Zustimmung jeder Gattung durch Sonderbeschluss (§ 182 Absatz 2 Satz 1 und Satz 2 AktG).
Beim Bezugsrecht liegt der Bruchpunkt in der Bekanntmachung, weil ein Ausschluss ohne ordnungsgemäße Bekanntmachung nicht gefasst werden darf. Jedem Aktionär muss auf sein Verlangen ein seinem Anteil am bisherigen Grundkapital entsprechender Teil der neuen Aktien zugeteilt werden (§ 186 Absatz 1 AktG). Der Vorstand hat den Ausgabebetrag oder die Grundlagen für seine Festlegung und zugleich eine Bezugsfrist in den Gesellschaftsblättern bekannt zu machen (§ 186 Absatz 2 AktG). Ein Beschluss, durch den das Bezugsrecht ganz oder zum Teil ausgeschlossen wird, darf nur gefasst werden, wenn die Ausschließung ausdrücklich und ordnungsgemäß bekannt gemacht worden ist (§ 186 Absatz 4 AktG).
Was das Gesetz verlangt
Sollen die neuen Aktien für einen höheren Betrag als den geringsten Ausgabebetrag ausgegeben werden, so ist der Mindestbetrag im Beschluss festzusetzen (§ 182 Absatz 3 AktG). Wird eine Sacheinlage gemacht, so müssen ihr Gegenstand, die Person, von der die Gesellschaft den Gegenstand erwirbt, und der Nennbetrag oder die Zahl der zu gewährenden Aktien im Beschluss festgesetzt werden (§ 183 Absatz 1 Satz 1 AktG), und der Beschluss darf nur gefasst werden, wenn die Einbringung und die Festsetzungen ausdrücklich und ordnungsgemäß bekannt gemacht worden sind (§ 183 Absatz 1 Satz 2 AktG). Bei der Kapitalerhöhung mit Sacheinlagen hat eine Prüfung durch einen oder mehrere Prüfer stattzufinden (§ 183 Absatz 3 Satz 1 AktG).
Sieht das Gesetz von der Sacheinlageprüfung ab, so hat der Vorstand das Datum des Beschlusses und die vorgeschriebenen Angaben in den Gesellschaftsblättern bekannt zu machen (§ 183a Absatz 2 Satz 1 AktG), und die Durchführung darf nicht vor Ablauf von vier Wochen seit der Bekanntmachung eingetragen werden (§ 183a Absatz 2 Satz 2 AktG). Der Vorstand und der Vorsitzende des Aufsichtsrats haben den Beschluss über die Erhöhung zur Eintragung anzumelden (§ 184 Absatz 1 AktG), und der Anmeldung sind der Prüfungsbericht oder die im Gesetz bezeichneten Anlagen beizufügen (§ 184 Absatz 2 AktG).
Die Zeichnung der neuen Aktien geschieht durch schriftliche Erklärung, den Zeichnungsschein, aus dem sich die Beteiligung nach Zahl und Nennbetrag ergibt (§ 185 Absatz 1 AktG). Der Vorstand hat ein Bezugsangebot mit den vorgeschriebenen Angaben und den endgültigen Ausgabebetrag bekannt zu machen (§ 186 Absatz 5 AktG). Der Vorstand und der Vorsitzende des Aufsichtsrats haben die Durchführung der Erhöhung zur Eintragung anzumelden (§ 188 Absatz 1 AktG), und der Anmeldung sind die Zweitschriften der Zeichnungsscheine und ein vom Vorstand unterschriebenes Verzeichnis der Zeichner beizufügen (§ 188 Absatz 3 AktG). Vor der Eintragung der Durchführung können die neuen Anteilsrechte nicht übertragen und neue Aktien nicht ausgegeben werden (§ 191 AktG).
Das Werkzeug, das es löst
Die Dateien 74 und 75 des Systems DE-COMPANY nehmen diesen Bereich auf. Die Datei 74 prüft den Erhöhungsbeschluss gegen die Mehrheits- und Festsetzungsvorschriften der §§ 182 und 183 AktG, verlangt bei Sacheinlagen den Prüfungsbericht und rechnet die Vierwochenfrist des § 183a AktG nach. Die Datei 75 nimmt jeden Zeichnungsschein nach § 185 AktG auf, geht das Bezugsrecht und einen etwaigen Ausschluss nach § 186 AktG durch und verlangt die Anmeldung der Durchführung mit dem Zeichnerverzeichnis nach § 188 AktG.
Diese Lage wird von diesen Dateien des Pakets abgedeckt DE-COMPANY
- Datei 74 · Kapitalerhöhung gegen Einlagen: der Beschluss, die Sacheinlagen und die Eintragung
- Datei 75 · Zeichnung der neuen Aktien, das Bezugsrecht und die Durchführung der Erhöhung
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