ComplianceSME

Deutschland · Änderung des Gesellschaftsvertrags und Kapitalmaßnahmen der GmbH

Die Änderung des Gesellschaftsvertrags, die Erhöhung des Stammkapitals und die Erhöhung aus Gesellschaftsmitteln

das AktG, das GmbHG und das HGB · §§ 53 bis 56, 57, 57c, 57d und 57f bis 57i GmbHG

Wo das Problem liegt

Jede Änderung des Gesellschaftsvertrags ist ein förmlicher Vorgang, und jede Kapitalerhöhung setzt notarielle Erklärungen der Übernehmer voraus. Der Beschluss bedarf einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen, und der Gesellschaftsvertrag kann weitere Erfordernisse aufstellen (§ 53 Absatz 2 GmbHG). Der Beschluss muss notariell beurkundet werden (§ 53 Absatz 3 GmbHG). Die Abänderung ist zur Eintragung anzumelden, und der Anmeldung ist der vollständige Wortlaut des Gesellschaftsvertrags beizufügen (§ 54 Absatz 1 GmbHG). Zur Übernahme jedes Geschäftsanteils am erhöhten Kapital bedarf es einer notariell aufgenommenen oder beglaubigten Erklärung (§ 55 Absatz 1 GmbHG).

Die Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln hängt daran, dass der Jahresabschluss des Vorjahres bereits festgestellt ist, und daran scheitert sie oft. Die Erhöhung kann erst beschlossen werden, nachdem der Jahresabschluss für das letzte vor der Beschlussfassung abgelaufene Geschäftsjahr festgestellt ist (§ 57c Absatz 2 GmbHG), und dem Beschluss ist eine Bilanz zugrunde zu legen (§ 57c Absatz 3 GmbHG). Die Rücklagen können nicht umgewandelt werden, soweit in der zugrunde gelegten Bilanz ein Verlust einschließlich eines Verlustvortrags ausgewiesen ist (§ 57d Absatz 2 GmbHG).

Was das Gesetz verlangt

Gegen Sacheinlagen dürfen im Rahmen eines genehmigten Kapitals Geschäftsanteile nur ausgegeben werden, wenn die Ermächtigung es vorsieht (§ 55a Absatz 3 GmbHG). Sollen Sacheinlagen geleistet werden, so müssen ihr Gegenstand und der Nennbetrag des betroffenen Geschäftsanteils im Beschluss festgesetzt werden (§ 56 Absatz 1 GmbHG). Die beschlossene Erhöhung ist zur Eintragung anzumelden, nachdem das erhöhte Kapital durch Übernahme von Geschäftsanteilen gedeckt ist (§ 57 Absatz 1 GmbHG), in der Anmeldung ist die Versicherung über die bewirkten Einlagen abzugeben (§ 57 Absatz 2 GmbHG), und der Anmeldung sind die Übernahmeerklärungen und die weiteren im Gesetz aufgezählten Unterlagen beizufügen (§ 57 Absatz 3 GmbHG).

Die in Stammkapital umzuwandelnden Kapital- und Gewinnrücklagen müssen in der zugrunde gelegten Bilanz ausgewiesen sein (§ 57d Absatz 1 GmbHG), und andere Gewinnrücklagen, die einem bestimmten Zweck dienen, dürfen nur umgewandelt werden, soweit dies mit ihrer Zweckbestimmung vereinbar ist (§ 57d Absatz 3 GmbHG). Wird dem Beschluss nicht die letzte Jahresbilanz zugrunde gelegt, so muss die Bilanz den gesetzlichen Gliederungs- und Bewertungsvorschriften entsprechen (§ 57f Absatz 1 GmbHG), sie ist vor der Beschlussfassung durch einen oder mehrere Prüfer zu prüfen (§ 57f Absatz 2 GmbHG), und die Prüfer werden von den Gesellschaftern gewählt (§ 57f Absatz 3 GmbHG).

Die Bestimmungen des Gesellschaftsvertrags über die vorherige Bekanntgabe des Jahresabschlusses gelten in diesen Fällen entsprechend (§ 57g GmbHG). Die Kapitalerhöhung kann durch Bildung neuer Geschäftsanteile oder durch Erhöhung des Nennbetrags der bestehenden Geschäftsanteile ausgeführt werden (§ 57h Absatz 1 GmbHG), und der Beschluss muss die Art der Erhöhung angeben (§ 57h Absatz 2 GmbHG). Der Anmeldung ist die zugrunde gelegte und geprüfte Bilanz beizufügen (§ 57i Absatz 1 GmbHG).

Das Werkzeug, das es löst

Die Dateien 122 und 123 des Systems DE-COMPANY nehmen diesen Bereich auf. Die Datei 122 prüft jede Vertragsänderung gegen die Mehrheit und die Form des § 53 GmbHG und verlangt die Anmeldung mit dem vollständigen Wortlaut nach § 54 GmbHG. Für jede Kapitalerhöhung fragt sie die notariellen Übernahmeerklärungen nach § 55 GmbHG, die Festsetzung von Sacheinlagen nach § 56 GmbHG und die Anmeldung mit Versicherung und Anlagen nach § 57 GmbHG ab. Die Datei 123 prüft die zugrunde gelegte Bilanz gegen die §§ 57c bis 57f GmbHG und verlangt den Prüfungsvermerk.

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