ComplianceSME

Deutschland · Buchführung, Inventar und Jahresabschluss

Was angesetzt werden darf, die Rückstellungen, die Rechnungsabgrenzung und die Haftungsverhältnisse

das AktG, das GmbHG und das HGB · §§ 248 bis 251 HGB

Wo das Problem liegt

Das Gesetz zieht eine feste Grenze darum, was überhaupt in die Bilanz darf, und selbst geschaffene immaterielle Werte liegen außerhalb. In die Bilanz dürfen Aufwendungen für die Gründung eines Unternehmens und für die Beschaffung des Eigenkapitals nicht als Aktivposten aufgenommen werden (§ 248 Absatz 1 HGB). Nicht aufgenommen werden dürfen selbst geschaffene Marken, Drucktitel, Verlagsrechte, Kundenlisten oder vergleichbare immaterielle Vermögensgegenstände des Anlagevermögens (§ 248 Absatz 2 Satz 2 HGB). Wer solche Posten aktiviert, hat eine Bilanz, die den gesetzlichen Ansatz nicht einhält.

Bei den Rückstellungen ist der Katalog abschließend, und eine Rückstellung darf auch nicht beliebig wieder aufgelöst werden. Rückstellungen sind für ungewisse Verbindlichkeiten und für drohende Verluste aus schwebenden Geschäften zu bilden (§ 249 Absatz 1 Satz 1 HGB). Ferner sind Rückstellungen für im Geschäftsjahr unterlassene Aufwendungen für Instandhaltung zu bilden, die innerhalb der gesetzlichen Frist nachgeholt werden (§ 249 Absatz 1 Satz 2 HGB). Für andere Zwecke dürfen Rückstellungen nicht gebildet werden (§ 249 Absatz 2 Satz 1 HGB), und sie dürfen nur aufgelöst werden, soweit der Grund hierfür entfallen ist (§ 249 Absatz 2 Satz 2 HGB).

Was das Gesetz verlangt

Als Rechnungsabgrenzungsposten sind auf der Aktivseite Ausgaben vor dem Abschlussstichtag auszuweisen, soweit sie Aufwand für eine bestimmte Zeit nach diesem Tag darstellen (§ 250 Absatz 1 HGB), und auf der Passivseite Einnahmen vor dem Abschlussstichtag, soweit sie Ertrag für eine bestimmte Zeit nach diesem Tag darstellen (§ 250 Absatz 2 HGB). Ist der Erfüllungsbetrag einer Verbindlichkeit höher als der Ausgabebetrag, so darf der Unterschiedsbetrag in den Rechnungsabgrenzungsposten auf der Aktivseite aufgenommen werden (§ 250 Absatz 3 HGB).

Unter der Bilanz sind, sofern sie nicht auf der Passivseite auszuweisen sind, die Verbindlichkeiten aus der Begebung und Übertragung von Wechseln, aus Bürgschaften, aus Gewährleistungsverträgen und aus der Bestellung von Sicherheiten für fremde Verbindlichkeiten anzugeben (§ 251 HGB).

Das Werkzeug, das es löst

Die Datei 140 des Systems DE-COMPANY nimmt diesen Bereich auf. Sie geht die Aktivposten der Bilanz gegen die Verbote des § 248 HGB durch und fragt insbesondere nach selbst geschaffenen immateriellen Werten. Für jede Rückstellung verlangt sie die Zuordnung zu einem der Tatbestände des § 249 HGB und für jede Auflösung den Grund. Sie prüft die Rechnungsabgrenzungsposten gegen § 250 HGB und verlangt eine vollständige Aufstellung der Haftungsverhältnisse nach § 251 HGB.

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